Urheberrechtsverstöße in RSS-Feeds: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website
Derjenige, der fremde Beiträge per RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, macht sich diese zu eigen und haftet somit für etwaige Urheberrechtsverstöße in den RSS-Feeds. Auch eine Haftungsausschlussklausel im Impressum schützt den Websitebetreiber nicht. (LG Berlin Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).
Inhaltsverzeichnis
Exkurs zu RSS (Really Simple Syndication):
Ein RSS-Feed ist die Bereitstellung von Daten im RSS-Format. RSS wird verwendet, um Artikel einer Website oder deren Kurzbeschreibungen (insbesondere Nachrichtenmeldungen) zu speichern und in maschinenlesbarer Form bereitzustellen. Der Leser kann sogenannte RSS-Channels (z.B. zum Thema Sport) abonnieren und wird auf diese Weise regelmäßig über neue Nachrichten auf der Internetseite zu diesem Thema informiert.
Sachverhalt
Der Antragsgegner betreibt eine Website, auf der er unter anderem Beiträge des Portals “b…de News”, also fremde Informationen per RSS-Feeds, einstellt.
Ein Fotograph (der Antragssteller), dessen Foto sich auf der „b…de News“ befindet und durch die Website des Antragsgegners abrufbar ist, stellt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund Verstoßes gegen sein Urheberrecht.
Entscheidung des LG Berlin
Das LG Berlin hat dem Antrag stattgegeben und eine einstweilige Verfügung zugunsten des Antragstellers erlassen.
Zunächst führt das Gericht aus, dass das Foto nach § 72 Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlich zugunsten des Fotographen geschützt ist.
Zwar sei es für die Nutzer erkennbar, dass die Beiträge und somit auch das Foto von der Seite „b…de News“ stammen, jedoch sei das Foto auf der Website des Antragsgegners abrufbar und somit von diesem nach § 19 UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden.
Zudem sei die Nutzung des Fotos ohne Erlaubnis des Fotographen geschehen und folglich rechtswidrig.
Das LG Berlin führt fort,
„auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren. Zugunsten des Antragsgegners gilt auch nicht das Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG (Teilmediengesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft diese Vorschrift die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und nicht den - wie im Streitfall - geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für diesen ist ein Verschulden nicht erforderlich.“
Fazit
Der Websitebetreiber haftet ohne Verschulden und trotz Haftungsausschlussklausel im Impressum bei etwaigen Urheberrechtsverstößen in den fremden RSS-Feeds auf seiner Website. Dies gilt jedoch nur in Bezug auf Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers. Gegen Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Ansprüche kann der Websitebetreiber unter Umständen das Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG einwenden, wonach er nur bei Kenntnis der Urheberrechtsverletzung oder bei nicht sofortiger Entfernung der Informationen nach Erlangen dieser Kenntnis haftet. Beim Einstellen fremder Informationen durch einen RSS-Feed ist also erhöhte Vorsicht geboten.
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