Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
In der Produktkennzeichnung und -werbung kann man leicht in markenrechtliche Fallen tappen. Denn sobald ein Zeichen markenrechtlich geschützt ist, ist die Nutzung nur Berechtigten vorbehalten. Wer mit markenrechtlich geschützten Begriffen wirbt, muss also gut aufpassen. Beispiel: Die geschützte Bezeichnung "Edelstahl rostfrei" - hier wird derzeit wieder abgemahnt.
Tatsache: „Edelstahl Rostfrei“ geschützt
Bei der Kennzeichnung „Edelstahl rostfrei“ handelt es sich um eine solche geschützte Wortkombination. Diese ist vom Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. als deutsche Wort-/Bildmarke (DE 30 2017 014 667) sowie der Unions-Wort-/Bildmarke (EU 004674231) angemeldet und eingetragen worden. Bei beiden Marken handelt es sich um sogenannte Kollektivmarken.
Dies sind Marken, die angeben, dass die von der betreffenden Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen von den Mitgliedern eines Verbandes stammen.
Wie darf ich das jetzt nutzen?
Wollen Sie Ihre Waren und Dienstleistungen mit „Edelstahl rostfrei“ bezeichnen, müssen Sie Mitglied des oben genannten Verbandes werden. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind in § 3 Abs. 1 der Markensatzung des Warenzeichenverbands Edelstahl Rostfrei e.V. niedergelegt. Danach setzt die Benutzung voraus, dass die Erzeugnisse den Anforderungen der verbandseigenen Markensatzung entspricht. Diese Anforderungen können Sie hier einsehen.
Die Befugnis zur Markennutzung ist nicht übertragbar.
Achtung bei Nutzung durch Nichtmitgliedern
Die Nutzung durch Nichtmitglieder der Marke wird von dem Verband rigoros geahndet.
Der Einwand, dass ein Nutzer nicht von der eingetragenen Marke und den dadurch bedingten fehlenden Rechte für die Nutzung wisse, greift nicht durch. Der Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch des Markeninhabers richtet sich nach § 14 MarkenG. Dieser setzt kein Verschulden, also Wissen über die Eintragung der Marke, voraus.
Fazit: Markencheck immer sinnvoll
Vor der Benutzung bestimmter Begrifflichkeit zur Beschreibung Ihrer Waren und Dienstleistungen ist es immer wichtig, sich damit zu befassen, welche Begrifflichkeiten geschützt sind. Das Beispiel des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. zeigt dies sehr eindrücklich. Laien im Bereich des Markenrechts können schnell dem falschen Eindruck unterliegen, dass einfach Begriffe des täglichen Lebens frei nutzbar seien. Dies ist aber nicht immer gegeben und bedarf besonderer Vorsicht.
Apropos Marke: Interesse an einer eigenen Markenanmeldung?
Ja - wir melden auch Marken an! Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:
Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:
- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.
- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.
Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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