EU: neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten
Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL; RL 2011/83/EU) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL; RL 2005/29/EG) vorgestellt. Darin sind u. a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten sowie ein Verbot von „Greenwashing“ vorgesehen. Im folgenden Beitrag setzen wir uns näher mit den geplanten Änderungen auseinander.
I. Hintergrund
Der Vorschlag für die Änderungsrichtlinie ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Grünen Deals“ und zielt gemäß der Begründung der EU-Kommission auf die Verbesserung der Verbraucherrechte durch Änderung der o. a. Richtlinien zum Schutz der Interessen der Verbraucher auf Unionsebene ab.
Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft beizutragen, indem Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen und so nachhaltige Verbrauchsmuster zu fördern. Er zielt zudem auf unlautere Geschäftspraktiken ab, durch die Verbraucher irregeführt und von nachhaltigen Konsumentscheidungen abgehalten werden. Ferner wird dadurch eine bessere und kohärentere Anwendung von EU-Verbraucherschutzvorschriften gewährleistet.
Beispielhaft werden von der EU-Kommission folgende unlautere Geschäftspraktiken aufgeführt, die künftig unterbunden werden sollen:
• Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen),
• Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz (d. h. vorzeitiges Ausfallen der Waren) und
• die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente.
II. Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie
Für die Verbraucherrechterichtlinie sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:
1) Einführung neuer Legaldefinitionen
In Art. 2 VRRL sollen neue Begriffe eingeführt werden:
Folgende Nummer 3a wird eingefügt:
3a. „energiebetriebene Ware“ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;
Folgende Nummern 14a bis 14e werden eingefügt:
14a. „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller während der gesamten Laufzeit dieser Garantie direkt gegenüber dem Verbraucher für Reparaturen und den Ersatz von Waren haftet;
14b. „Haltbarkeit“ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;
14c. „Hersteller“ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;
14d. „Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;
14e. „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten
2) Einführung neuer Informationspflichten
Die vorvertraglichen Informationspflichten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel sollen ausgeweitet werden:
a) Information über Haltbarkeitsgarantie
Bei Fernabsatzverträgen sollen Unternehmer künftig verpflichtet sein, darüber zu informieren, ob und wie lange gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers für die Warenarten bestehen, wenn diese Informationen vom Hersteller bereitgestellt wurden.
Bei energiebetriebenen Waren soll künftig zudem eine Negativinformation erforderlich sein, wenn der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie bereitgestellt hat.
Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:
„ma) für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;
mb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m;
(…)
Ferner soll Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der VRRL wie folgt geändert werden:
Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, ma, mb, o und p genannten Informationen hin.
Demnach müssen die o. a. Informationen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen künftig deutlich lesbar unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden.
b) Information über Aktualisierungen
Bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten sowie bei digitalen Dienstleistungen soll künftig eine Information über den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt erforderlich sein, wenn diese Informationen vom Hersteller bereitgestellt wurden. Hiervon sollen Verträge ausgenommen sein, bei denen die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist.
Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:
(…)
mc) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;
md) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt
c) Information über Reparierbarkeit
Die vorvertraglichen Informationspflichten sollen künftig um die Angabe der Reparaturkennzahl ergänzt werden und – falls diese nicht vorhanden ist – um Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.
Die folgenden Buchstaben u und v werden angefügt:
1.u) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;
2.v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.
III. Änderungen der UGP-Richtlinie
Neben den vorgenannten Änderungen der VRRL soll die UGP-RL im Hinblick auf umweltbezogene Werbung verschärft werden.
Hierzu sollen die Irreführungstatbestände in Art. 6 Abs. 1 UGP-RL wie folgt erweitert werden:
b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.
Zudem sollen die unzulässigen Geschäftspraktiken in Art. 6 Abs. 2 UGP-RL wie folgt erweitert werden:
d) Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;
e) Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten.
Ferner soll die Liste mit wesentlichen Informationen in Art. 7 UGP-RL um einen Absatz 7 erweitert werden:
(7) Bietet ein Gewerbetreibender eine Leistung an, die Produkte vergleicht, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich angesehen.
Schließlich soll die sog. „schwarze Liste“ in Anhang I UGP-RL um folgende Verbote ergänzt werden:
2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.
4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.
10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.
23d. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.
23e. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.
23f. Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.
23g. Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.
23h. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.
23i. Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.
IV. Fazit
Die EU-Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der VRRL sowie der UGP-RL vorgestellt. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft beizutragen, indem Verbraucher durch neue Informationspflichten in die Lage versetzt werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen und so nachhaltige Verbrauchsmuster zu fördern. Ferner zielt der Vorschlag auf unlautere Geschäftspraktiken ab, durch die Verbraucher irregeführt und von nachhaltigen Konsumentscheidungen abgehalten werden.
Der Vorschlag wird als nächstes im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Ob und ggf. in welchem Umfang der Vorschlag tatsächlich umgesetzt wird, steht noch nicht fest. Zudem müsste die Änderungsrichtlinie im Falle einer Verabschiedung von den Mitgliedstaaten erst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür wird den Mitgliedstaaten eine entsprechende Umsetzungsfrist eingeräumt.
Sollte der Vorschlag wie bisher geplant umgesetzt werden, hätte dies auch unmittelbare Auswirkungen auf den Online-Handel innerhalb der EU, da hierdurch neue Informationspflichten sowie ein verschärftes Werberecht im Hinblick auf umweltbezogene Aussagen geregelt würden.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
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