Rücksendung nach unwirksamem Widerruf: Händlerrechte + Muster
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Konfliktsituationen beim Widerrufsrecht! Effektive Mustervorlagen für Online-Händler"
Nicht jeder Verbraucherwiderruf ist wirksam. Einem Widerrufsbegehren können einerseits gesetzliche Ausschlusstatbestände und andererseits ein vorheriger Ablauf der Widerrufsfrist entgegenstehen. Doch wie sollten Händler vorgehen, wenn die Ware dennoch zurückgesendet wird? In diesem Beitrag geben wir Antworten und stellen zwei hilfreiche Musterschreiben zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- Gründe für den unwirksamen Widerruf: Auschlusstatbestände und Verfristung
- Warenrücksendung trotz unwirksamen Widerrufs: Was darf und muss der Händler?
- 1.) Muss der Händler den verspäteten oder unwirksamen Widerruf akzeptieren?
- 2.) Darf der Händler die unzulässig retournierte Ware vernichten?
- 3.) Wie sollte der Händler also vorgehen?
- 4.) Dürfen Lagerkosten geltend gemacht werden?
- Muster der IT-Recht Kanzlei
- Fazit
Gründe für den unwirksamen Widerruf: Auschlusstatbestände und Verfristung
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen mit Unternehmern, also insbesondere bei Bestellungen über das Internet, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Mit dessen Ausübung können Sie den geschlossenen Vertrag ohne Angaben von Gründen durch eine einseitige Erklärung rückabwickeln und so gegen Rückgabe der bestellten Ware ihr Geld zurückfordern.
Auch wenn das Widerrufsrecht im Online-Handel ein weitreichendes Privileg des Verbrauchers ist, gilt es nicht unbeschränkt.
Einerseits billigt das Gesetz nämlich einen Verbraucherwiderruf nämlich nicht für jede Art von Verträgen. Insofern werden in § 312g Abs. 2 BGB bestimmte Vertragstypen definiert, deren Vorliegen ein Verbraucherwiderrufsrecht ausschließt.
Dies sind beispielsweise Verträge über die Lieferung von maßgefertigten Waren nach Verbraucherspezifikation, Verträge über die Lieferung von versiegelten Hygieneprodukten, deren Versiegelung durch den Verbraucher entfernt wurde, Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften und weitere.
Eine detaillierte Übersicht über die Ausschlusstatbestände des Verbraucherwiderrufsrecht mit vielen Fallbeispielen stellen wir hier bereit.
Andererseits kann das Verbraucherwiderrufsrecht nicht zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden, sondern ist fristgebunden.
Dem gesetzlichen Vorbild gemäß § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB nach ist die Widerrufserklärung nur innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt des Verbrauchers möglich. Eine Widerrufserklärung jenseits dieser Frist gilt – sofern der Händler nicht freiwillig eine längere Widerrufsfrist einräumt – als verspätet und macht den Widerruf unzulässig.
Warenrücksendung trotz unwirksamen Widerrufs: Was darf und muss der Händler?
Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher in Unkenntnis gesetzlicher Ausschlusstatbestände und Widerrufsfristen trotz eindeutiger Informationen in den Widerrufsbelehrungen der Händler unwirksame Widerrufsbegehren einleiten und infolgedessen Waren zurückzusenden, für die ein Widerrufsrecht tatsächlich nicht oder nicht mehr besteht.
Ein klassischer Fall ist die Rücksendung von Ware zusammen mit einer Widerrufserklärung nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist.
Welche Rechten und Pflichten der Händler hier hat, soll im Folgenden aufgezeigt werden.
1.) Muss der Händler den verspäteten oder unwirksamen Widerruf akzeptieren?
Nein, das muss er nicht. Wird eine Bestellung widerrufen, für die ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 312g Abs. 2 BGB eingreift oder bei welcher die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist, muss sich der Händler auf das Widerrufsbegehren nicht einlassen.
Nur ein Verstreichenlassen der Widerrufserklärungsfrist (grundsätzlich 14 Tage nach Lieferung) macht einen Widerruf unwirksam.
Nicht unwirksam und damit vom Händler als zulässig zu behandeln ist ein fristgerechter Widerruf, bei dem die Rücksendung der Ware außerhalb der hierfür geltenden Frist (14 Tage ab Absenden der Widerrufserklärung) erfolgt, vgl. hier.
2.) Darf der Händler die unzulässig retournierte Ware vernichten?
Nein, das ist unzulässig.
Hintergrund ist, dass der Händler dem Verbraucher mit der Lieferung Besitz und Eigentum an der Ware übertragen hat. Sendet ein Verbraucher die Ware trotz unwirksamen Widerrufs zurück, überträgt er damit Besitz und Eigentum an den Händler ohne Rechtsgrund. Ein wirksamer Rückabwicklungsvertrag wird ja gerade nicht begründet.
Aufgrund dieser rechtsgrundlosen Übertragung von Possessivrechten hat der Verbraucher trotz freiwilliger Rücksendung einen theoretischen Anspruch auf Rückübertragung von Besitz und Eigentum an ihn aus § 812 Abs. 1 BGB.
Der Händler ist also latent zur Rückübereignung verpflichtet, und zwar für grundsätzlich 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres, in welchem die unberechtigte Rücksendung an ihn erfolgt (§§ 195, 199 BGB) .
Eine Vernichtung der Ware würde die Rückübereignungspflicht des Händlers vereiteln und ihn schadensersatzpflichtig machen.
3.) Wie sollte der Händler also vorgehen?
Weil der ursprüngliche Vertrag nicht wirksam widerrufen wurde, bestehen dessen alte Pflichten fort. Der Händler schuldet Übergabe und Übereignung der Ware (§ 433 Abs. 1 BGB) , der Verbraucher die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Sache (§ 433 Abs. 2 BGB) . Die Verpflichtung zur Wiederentgegennahme aus § 433 Abs. 2 BGB wird nach unbegründeter Rücksendung durch den Rückübereignungsanspruch des Verbrauchers aus § 812 Abs. 1 BGB flankiert.
Der Händler sollte den Verbraucher nach Wareneingang also umgehend auf die unwirksame Ausübung des Widerrufsrechts und auf seine Obliegenheit hinweisen, die Ware zurückzunehmen.
Versandkosten für den erneuten Versand können dem Verbraucher auferlegt werden.
4.) Dürfen Lagerkosten geltend gemacht werden?
Ja, aber erst, wenn der Verbraucher auf die erste Rücknahmeaufforderung nicht reagiert.
Wird die Ware unbegründeterweise, also ohne wirksamen Widerruf, zurückgesendet, muss der Händler sie einlagern. Immerhin darf er sie ja nicht vernichten.
Den so entstehenden Aufwand für die Einlagerung darf er dem Verbraucher grundsätzlich in Rechnung stellen – allerdings erst, wenn er den Verbraucher erstmalig zur Rücknahme aufgefordert hat und der Verbraucher nicht reagiert.
In der Auffroderung zur Rücknahme der Ware liegt ein Angebot des rückgabepflichtigen Händlers im Sinne des § 295 BGB. Nimmt der Verbraucher es nicht an, gerät er damit in Annahmeverzug, § 300 BGB. Mehraufwendungen, etwa Lagerkosten, die dem Händler ab diesem Zeitpunkt entstehen, kann der Händler gemäß § 304 BGB vom Verbraucher ebenfalls ersetzt verlangen.
Muster der IT-Recht Kanzlei
Wir stellen nachfolgend zwei Musterschreiben bereit, mit denen Händler auf Rücksendungen trotz unwirksamen Widerrufs rechtskonform reagieren können.
- Muster 1 enthält den Hinweis auf den unwirksamen Widerruf und die Aufforderung an den Verbraucher nach Wareneingang, die Ware gegen Übernahme der Versandkosten zurücknehmen. Lagerkosten können angedroht werden
- Muster 2 ist ein Folgeschreiben für den Fall, dass der Verbraucher auf die erste Aufforderung nicht reagiert. Hier können dann neben der Aufforderung zur Rücknahme Lagerkosten geltend gemacht und für den Fall der weiteren Nichtbeachtung gerichtliche Schritte angedroht werden
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Fazit
Sendet ein Verbraucher trotz unwirksamer Ausübung seines Widerrufsrechts die Ware an den Händler zurück, ist dieser nicht schutzlos gestellt. Er darf die Ware zwar nicht vernichten, kann den Verbraucher aber zur Rücknahme der Retoure verpflichten und ihn hierbei zur Erstattung der anfallenden Versandkosten auffordern. Reagiert der Verbraucher auf die erste Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, können für die Folgezeit auch Lagergebühren verlangt werden.
Wir stellen zwei Musterschreiben bereit, mit denen Händler Fälle rechtsgrundloser Warenretouren effizient und rechtskonform adressieren können.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Habe ich damit den versüäteten Widerruf des Kunden akzeptiert ?
Danke
Klaus Vanderheyden