Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 4: Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins muss eine Nachfrist gesetzt werden
Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) bei Zahlungsverzug des Reiseanmelders vom Vertrag zurücktreten kann, ohne dass er vorher eine Nachfrist zur Zahlung setzen braucht.
Inhaltsverzeichnis
Die Klausel lautet wie folgt:
„Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“
Diese Klausel ist unwirksam!
Bevor man von einem Vertrag zurücktreten kann, muss nach § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Nachfrist zu Zahlung gesetzt werden. Davon kann man sich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr.4 BGB nicht befreien. Da die oben genannte Klausel jedoch ein Rücktrittsrecht ohne vorherige Nachfristsetzung ermöglicht, ist sie nach § 309 Nr.4 BGB unwirksam.
Auch kann sich der Reisevermittler nicht darauf berufen, dass der Termin zur Zahlung durch den Reisebeginn und den Bedingungen des Reiseveranstalters bestimmbar ist, so dass es nach § 323 II Nr.2 BGB einer Nachfrist nicht bedarf. Denn zunächst reicht es für diese Regelung nicht aus, wenn ein Termin lediglich bestimmbar ist, sondern er muss tatsächlich bestimmt sein, also z.B. „Der Reisepreis ist bis zum 31.07.2010 zu zahlen.“ Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung des Zahlungstermins zwingende Bedingung für den Fortbestand des Reisevertrags wäre. Denn das in § 323 II Nr.2 BGB normierte, sogenannte relative Fixgeschäft setzt voraus, dass der Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll. Dies ist bei der Buchung einer Reise jedoch nicht anzunehmen. Schließlich werden auch hier die AGB des Reiseveranstalters nicht einbezogen, wie bereits im Teil 1 dieser Serie dargestellt wurde.
Hinweis : Das LG München I verwendet in seinem Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08 in der hier besprochenen Passage den Begriff „Mahnung“ statt „Nachfristsetzung“. Unseres Erachtens ist es jedoch terminologisch und dogmatisch richtig in § 323 BGB von der Nachfristsetzung zu sprechen.
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