Registrierungspflicht des Online-Händlers bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) ist entfallen
Ein Online-Händler, der seinen Online-Handel in Frankreich über eine Niederlassung in Frankreich abwickelt, muss sich nicht mehr bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) registrieren und eine entsprechende Genehmigung einholen. Diese Registrierungspflicht ist mit der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entfallen.
Bereits vor Anwendung der DSGVO galt eine Pflicht zur Registrierung bei der französischen Datenschutzbehörde nur für solche Onlinehändler, die den Absatz Ihrer Waren in Frankreich über eine Niederlassung in Frankreich abwickelten. Online-Händler mit Wohnort in Deutschland, die Waren in Frankreich direkt von Deutschland aus vertreiben, waren immer schon von einer solchen Registrierungspflicht ausgenommen. Jetzt ist diese Registrierungspflicht auch für Online-Händler mit Niederlassung in Frankreich aufgehoben worden.
Die französische Datenschutzbehörde (CNIL) schreibt dazu auf Ihrer Webseite:
Le 25 mai 2018, le règlement général sur la protection des données (RGPD) entre en application. La plupart des formalités auprès de la CNIL disparaissent. Seules certaines formalités du secteur santé et certaines demandes d'avis (activités régaliennes de l’État) perdurent.
(Am 25. Mai 2018 fand die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung. Damit entfallen die meisten Anmeldepflichten gegenüber der CNIL. Ausnahmen für den Gesundheitssektor und bestimmte Ersuchen um Stellungnahmen, die staatliches Handeln betreffen, bleiben bestehen).
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