ElektroG: FAQ zu den Registrierungspflichten beim Inverkehrbringen von Beleuchtungskörpern (wie z.B. LEDs etc.)
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"
Gerade vor Weihnachten wird die IT-Recht Kanzlei oft mit der Frage konfrontiert, ob etwa mit LEDs bestückte Weihnachtsketten registrierungspflichtig (i.S.d. ElektroG sind. Was gilt für Taschenlampen, Glühbirnen oder etwa Schreibtischleuchten für den Einsatz in Unternehmen? Was versteht man unter den Begriffen „Leuchte“ und „Lampe“ und warum wird insoweit überhaupt unterschieden? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei.
I. Vorweg: Begriffsbestimmungen
Frage: Was ist eine Glühlampe?
Antwort: Glühlampen sind Lampen, bei denen ein elektrischer Leiter innerhalb eines geschlossenen Glaskörpers durch Stromfluss zum Glühen gebracht wird und der daraufhin Licht abstrahlt.
Frage: Was ist eine Halogenlampe?
Antwort: Halogenlampen sind Glühlampen, bei denen durch die Verwendung von Halogenen (Elemente der 7. Hauptgruppe des Periodensystems) bestimmte Eigenschaften wie insbesondere die Nutzungsdauer beeinflusst werden. Die Funktionsweise wird dadurch nicht verändert.
Frage: Was ist eine Lampe?
Antwort: Eine Lampe wird als „Lichtquelle für optische Strahlung, meist im sichtbaren Bereich“ beschrieben. Elektrische Lampen sind daher die Geräte, die unter Nutzung von elektrischer Energie Licht erzeugen. Gemeinhin z.B. in Prospekten des Handels werden sie auch als "Leuchtmittel" bezeichnet. Die Lampe besitzt einen genormten Sockel, der zu der entsprechenden Fassung in der Leuchte passt.
Frage: Was ist eine Leuchte?
Antwort: Leuchte ist definiert als Gerät, durch welches das von einer oder mehreren Lampen erzeugte Licht verteilt, gefiltert oder umgewandelt wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz der Lampe erforderlich sind, nicht jedoch die Lampe selbst, falls erforderlich elektrische Schaltkreise sowie die Vorrichtung zum Anschluss an das elektrische Versorgungsnetz.
Frage: Was ist ein (Geräte-) teil?
Antwort: Von einem (Geräte-) teil ist laut Umweltbundesamt dann auszugehen, wenn die Annahme eines eigenständigen Gerätes ausscheidet und das Teil nicht den Hauptzweck des Gerätes ausmacht.
II. Beleuchtungskörper: Anwendungsbereich des ElektroG
Frage: Welche Beleuchtungskörper werden in Anlage I des ElektroG beispielhaft genannt?
Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG werden für die Kategorie „Beleuchtungskörper“beispielhaft
- Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
- stabförmigen Leuchtstofflampen
- Kompaktleuchtstofflampen
- Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
- Niederdruck-Natriumdampflampen
genannt.
Frage: Welche Beleuchtungskörper sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen?
Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG heißt es am Ende der Beispielliste:
„Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten.“
In der Kategorie „Beleuchtungskörper“ ist somit eine Ausnahmeregelung für Glühlampen und Leuchten aus Haushalten vorgesehen. Entscheidungskriterien zur Bestimmung, welche Leuchten darunter fallen und welche nicht, sind der Einsatzort der Leuchte sowie technische Kriterien.
Der Begriff „private Haushalte“ ist dabei in § 3 Abs. 4 ElektroG wie folgt definiert:
"Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind".
Die Ausnahmeregelungen für Leuchten in privaten Haushalten sind insoweit weit auszulegen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, § 2, Rn. 24). Es kommt nicht auf die konkrete Zweckbestimmung der Leuchte, sondern auf den typischen Einsatzort der Leuchte an.
Dementsprechend fallen Leuchten aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge (geringe haushaltsübliche Mengen) mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, wie z. B. Schreibtischleuchten, die in einer Arztpraxis, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Kleinunternehmen etc. eingesetzt sind, nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Typische Geräte in privaten Haushalten sind z.B
- Wohnzimmerleuchten und Schreibtischleuchten (auch für Arztpraxis, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem Kleinunternehmen)
- Weihnachtslichterketten
- Taschenlampen, Fahrradleuchten
Ein typisches Gerät für nicht private Haushalte wäre dagegen die OP-Leuchte.
Wichtiger Hinweis : Zwar sind „Leuchten in Haushalten“ vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass in den Leuchten andere Lampen als (nicht registrierungspflichtige) Glühbirnen fest verbaut sind: Dann wird die gesamte Leuchte (samt Lampe) registrierungspflichtig (weitere Informationen hierzu s.u.)!
Frage: Ist die Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte registrierungspflichtig?
Antwort: Das Umweltbundesamt äußerte sich (in seiner Antwort auf eine Anfrage des VERE e.V.) wie folgt hierzu:
„Im Falle der Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte, die jeweils für den Einsatz in Haushalten bestimmt sind, sind beide, ob separat oder fest verbunden, vom Anwendungsbereich ausgenommen.“
Frage: Was gilt bei einer Verbindung anderer Lampen als Glühlampen (bspw. LED) mit einer Leuchte bzw. fallen z.B. mit LEDs bestückte Leuchten in Haushalten in den Anwendungsbereich des ElektroG?
Antwort: Bei der Konstellation der Verbindung anderer Lampen als Glühlampen mit einer Leuchte für die Verwendung in Haushalten ist die Besonderheit zu beachten, dass die anderen Lampen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, die Leuchte aber nicht.
Laut Umweltbundesamt müsse nun danach unterschieden werden, ob die Verbindung zwischen Lampe und Leuchte fest oder locker sei:
- Ist die Verbindung locke r, dann müssten die Lampen getrennt in Sammelgruppe 4 entsorgt werden, die Leuchten dürften über den Hausmüll entsorgt werden.
- Ist die Verbindung dagegen fest (sind LEDs also fest in ein Gehäuse eingebaut, wie z.B. bei einem Strahlergehäuse oder einer Taschenleuchte) dann werde, wenn der Hauptzweck dieser Geräteverbindung im Beleuchten liege, der Beleuchtungskörper insgesamt als Lampe verstanden. Ergebnis: Das gesamte Gerät unterfalle dem Anwendungsbereich des ElektroG und sei insgesamt über die Sammelgruppe 4 zu entsorgen.
Dementsprechend habe die Stiftung EAR im Beispielfall eines Farblichtprojektors, dessen Licht über Lichtleiterkabel an die Wand projiziert wird, richtigerweise entschieden, dass die im Farblichtprojektor integrierten LEDs fest eingebaut sind und somit das gesamte Gerät als Lampe einzuordnen sei, mit dem Ergebnis, dass für dieses Gerät der Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet sei. In dem Fall wäre auch die Ausnahme von Leuchten in Haushalten vom Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr anwendbar und für die Mengenerfassung die LEDs samt dem sie umgebenden Gehäuse zu Grunde zu legen.
Einzelfragen zur Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern
Frage: Sind LEDs registrierungspflichtig?
Antwort: Die Auflistung der Lampentypen in Anhang I Nr. 5 zum ElektroG ist nicht abschließend, so dass laut Umweltbundesamt auch nicht explizit dort genannte Lampentypen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sofern sie nicht der Definition einer Glühlampe entsprechen.
Ergebnis: Laut Umweltbundesamt (und Stiftung EAR) fallen auch LEDs unter die Kategorie 5 und somit in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 ElektroG hinzuweisen. So sind LEDs zumindest dann nicht registrierungspflichtig, wenn sie lediglich Teil eines anderen Gerätes sind und dieses Gerät selbst nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt (bspw. fest eingebaute Lampen an einem Auto). Ist jedoch das Gerät selbst vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst, so sind laut Umweltbundesamt auch die fest integrierten LEDs (bspw. Standby-Beleuchtung an Fernseher oder Kaffemaschine) im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig.
Frage: Hat ein Hersteller LED-Module zu registrieren, die dazu bestimmt sind, von Lichtwerbefirmen oder Firmen, welche Werbung oder Großflächenlicht produzieren, in deren Produkte wie Reklamen oder Diakästen verbaut zu werden?
Antwort: Laut Stiftung EAR sind derlei LED-Module nicht registrierungspflichtig, da sie keine Geräte mit einer eigenständigen Funktion für Endnutzer sind, sondern des Einbaus in ein anderes Geräte durch einen anderen Hersteller bedürfen und dadurch Teil dieses anderen Gerätes werden, das seinerseits in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen kann oder nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob die LED-Module zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen.
Frage: Sind LED-Lichtleisten registrierungspflichtig, die bei Verbrauchern mit oder ohne Gehäuse montiert werden?
Antwort : Ja, diese sind laut der Stiftung EAR registrierungspflichtig.
Frage: Was gilt bei Zusatz- bzw. Zubehörgeräten wie Fernbedienungen, Ladegeräte oder Netzteile, die ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit Leuchten in Haushalten dienen?
Antwort: Diese werden, so das Umweltbundesamt, entgegen der Tatsache, dass sie nicht selbst Beleuchtungskörper sind, ebenfalls in Kategorie 5 („Beleuchtungskörper“) der Anlage I des ElektroG eingeordnet. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass Zusatzgeräte für Leuchten, die aufgrund der Ausnahme für Leuchten in Haushalten vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen würden.
Frage: Sind „Energiesparlampen“ registrierungspflichtig?
Antwort: „Energiesparlampen“ sind Kompaktleuchtstofflampen und somit vom Anwendungsbereich des ElektroG mit umfasst.
Frage: Sind LED-Taschenlampen oder etwa LED-Weihnachtsketten registrierungspflichtig?
Antwort: Ja, dies gilt zumindest für den Fall, dass die LEDs (die Lampen) fest in das Gehäuse verbaut sind und damit der Beleuchtungskörper insgesamt als Lampe verstanden werden kann. (Ansonsten wären nur die LEDs, nicht aber das Gehäuse registrierungspflichtig.)
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4 Kommentare
Wenn ich das richtig verstehe:
Ein (Badezimmer-)Spiegel mit fest verbauter LED-Lichtquelle fällt dann _nicht_ in den Anwendungungsbereich es ElektroG, wenn die Lichterzeugung nicht die Hauptaufgabe des Gesamtprodukts 'Lichtspiegel' ist. Korrekt? :)
Daher gehe ich mal davon aus, daß die Gesetzgeber nicht ganz verrückt sind und nur meinen Registrierung durch den Herstellern in Form eine Sammelregistrierung bzw. Modell-Regi.
Gruß
Till