Registriert – oder doch nicht? Vorsicht beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten mit dem Vertrauen auf eine bereits bestehende Registrierung Dritter.

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, sich rechtzeitig vor dem Inverkehrbringen dieser Geräte bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen. Regelmäßig sind auch Importeure und sogar bloße Vertreiber von den Vorschriften erfasst.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Ausländischer Produzent ist nicht bei der Stiftung EAR registriert, jedoch ein dritter Importeur bzw. Vertreiber
- Ausländischer Produzent verfügt über WEEE-Registrierung in EU-Mitgliedstaat, jedoch nicht über eine Registrierung bei der Stiftung EAR
- Ausländischer Produzent verfügt über keine Registrierung bei der Stiftung EAR, jedoch dessen Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Deutschland; durch den Vertreiber erfolgt ein Parallelimport der Geräte
- Fazit
Solange diese Registrierung nicht erfolgt ist, besteht ein gesetzliches Vertriebsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern führt gleichzeitig auch zu einem schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß, der häufig Anlass einer kostenintensiven Abmahnung durch Mitbewerber ist.
Aus aktuellem Anlass soll nachfolgend auf den in der Praxis häufig anzutreffenden Irrtum eingegangen werden, dass es ausreichend für den Entfall der eigenen Registrierungspflicht sei, wenn der Hersteller bzw. ein in dessen Vertriebssystem eingebundener Importeur bzw. Vertreiber bereits für die entsprechende Geräteart und Marke bei der Stiftung EAR registriert ist.
Einleitung
Die Pflichten des ElektroG sind nicht nur an den originären Hersteller als Produzent von Elektro- und Elektronikgeräten adressiert.
Hersteller im Sinne des ElektroG ist vielmehr etwa auch derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte anderer Anbieter in Deutschland unter seinem Markennamen weiterverkauft, sofern nicht (auch) der Markenname des eigentlichen Produzenten auf dem Gerät erscheint oder derjenige, der Geräte erstmals nach Deutschland einführt und hier in Verkehr bringt.
Weiterhin gelten auch bloße Vertreiber, die gewerbsmäßig neue Elektro- und Elektronikgeräte für den Nutzer anbieten als Hersteller im Sinne des ElektroG, soweit sie vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten.
Der persönliche Anwendungsbereich des ElektroG ist damit extrem weitreichend, da neben den eigentlichen Produzenten auch Importeure und bloße Händler erfasst sein können. Extrem komplex wird die Bestimmung der Pflichten der einzelnen Akteure dann, wenn der originäre Hersteller im Ausland sitzt und für dessen Elektro- bzw. Elektronikgeräte auch noch verschiedene Vertriebswege existieren.
Hierbei kommt es vor allem bei den nachfolgend dargestellten Vertriebsszenarien immer wieder zu Verstößen gegen das Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 ElektroG durch den Importeur bzw. Vertreiber, was für diese Wirtschaftakteure regelmäßig kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich zieht:
Ausländischer Produzent ist nicht bei der Stiftung EAR registriert, jedoch ein dritter Importeur bzw. Vertreiber
Zur Schilderung dieser ersten Konstellation soll folgendes Beispiel dienen:
Der Produzent A eines Elektro- bzw. Elektronikgeräts sitzt im Ausland. Er vertreibt seine Produkte selbst nicht in Deutschland. Da es sich um hochwertige Markenware handelt, hat er das deutsche Unternehmen B für den dortigen Vertrieb der Produkte über klassische Vertriebskanäle bestimmt, welches die Geräte von A nach Deutschland importiert und dann in Deutschland z.B. über den stationären Handel abverkauft. Da A sich nicht in Deutschland bei der Stiftung EAR als Hersteller hat registrieren lassen, hat dies B durch Vornahme einer Registrierung als Hersteller erledigt. Schließlich ist B durch den Erstimport der Geräte nach Deutschland und deren Inverkehrbringen als Hersteller im Sinne des ElektroG zu qualifizieren. B verstößt damit nicht gegen das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 ElektroG, wenn B die Geräte in Deutschland zu Vertriebszwecken am Markt bereitstellt.
In der Praxis werden solche Vertriebsgebilde mit Bezug zum stationären Handel regelmäßig „unterwandert“: Die Konkurrenz des „Stammimporteurs“ möchte die Produkte des ausländischen Produzenten auch in Deutschland vertreiben, und dies regelmäßig außerhalb des stationären Handels, etwa über Internet oder TV zu günstigeren Preisen. Der ausländische Hersteller ist davon meist angetan, schließlich lassen sich so potentiell mehr Geräte absetzen.
Im Beispiel möchte nun ein anderes deutsches Unternehmen C auf den Zug aufspringen, und die Geräte des A in Deutschland (günstiger als B) über den Fernabsatz vertreiben. A spielt mit, und liefert seine Geräte direkt an C, ohne Umweg über den (kaum begeisterten) B. Es handelt sich jedoch um identische Geräte zu denen, wie sie auch B von A bezieht.
C stellt nun eine Recherche bei der Stiftung EAR an, ob für die Marke der Geräte und die passende Geräteart eine Registrierung gegeben ist. Dies ist der Fall, da sich ja B bereits als Hersteller bei der Stiftung EAR hat registrieren lassen. Ein Eintrag unter zutreffender Marke und Geräteart im Register des Stiftung EAR ist durch C also schnell gefunden. C ist erfreut, und der Meinung, er könne die von A direkt importierten ohne eigene langwierige und teure Registrierung bei der Stiftung EAR am deutschen Markt bereitstellen.
C begeht damit jedoch einen schwerwiegenden Fehler: Die vorhandene Registrierung des B entfaltet keinerlei günstige Wirkung für C. Dies wäre nur dann der Fall, wenn C die bereitgestellten Geräte von B bezogen hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Geräte durch C direkt von A bezogen werden.
C muss sich daher selbst als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren lassen und muss mit dem Bereitstellen der importieren Geräte auf dem deutschen Markt solange warten, bis ihm ein entsprechender Registrierungsbescheid der Stiftung EAR dies gestattet.
Wie uns die Beratungspraxis zeigt, wird hierbei allzu häufig blind auf bestehende Registrierungen Dritter vertraut – regelmäßig mit den entsprechenden unangenehmen Konsequenzen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und/ oder wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (meist ausgesprochen durch den so umgangenen Stammimporteur).
Aus unserer Beratungspraxis sind uns sogar Fälle bekannt, in denen C bei sonst gleicher Konstellation bereits über eine Stammregistrierung bei der Stiftung EAR verfügt, etwa für die Geräteart E und die Marke F. Nun beginnt C damit, von A Elektrogeräte der Geräteart E und der Marke G nach Deutschland zu importieren, vertraut auf die für B bestehende Registrierung bei der Stiftung EAR (für die Geräteart E und die Marke G) und stellt die Geräte am deutschen Markt bereit. Die Mengenmeldungen wickelt C über seine Stammregistrierung ab.
Hier hilft dem C auch die vorhandene Stammregistrierung und die erfolgte Mengenmeldung nicht: Zwar deckt die Stammregistrierung die gegenständliche Geräteart ab, jedoch nicht die gegenständliche Marke (G statt F). Vielmehr hätte C sich ergänzend zur bestehenden Registrierung für die Geräteart E und die Marke F auch für die Geräteart E unter der Marke G registrieren lassen müssen, da die Registrierung markenbezogen erfolgt. Obwohl C hier sogar Mengenmeldungen vornimmt, verstößt er nach überwiegender Ansicht gegen das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 ElektroG, weil die Registrierung eben auch markenbezogen erfolgen muss.
Ausländischer Produzent verfügt über WEEE-Registrierung in EU-Mitgliedstaat, jedoch nicht über eine Registrierung bei der Stiftung EAR
Auch in dieser Konstellation werden in der Praxis regelmäßig Fehler begangen. Nur allzu oft vertrauen Importeure, die Elektro- bzw. Elektronikgeräte von einem solchen Produzenten nach Deutschland importieren und hier in Verkehr bringen auf die Aussage des Produzenten, dass seine bestehende WEEE-Registrierung im EU-Ausland ausreichend für ein Inverkehrbringen der Geräte in Deutschland ist.
Dies ist aber gerade nicht der Fall, weil Deutschland mit der Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG quasi einen nationalen Alleingang unternimmt. Es ist daher für die Pflicht zur Registrierung nicht erforderlich, dass die Geräte aus einem Drittstaat importiert werden. Auch die ordnungsgemäße Registrierung des Produzenten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat nach den dortigen WEEE-Umsetzungsvorschriften hilft dem deutschen Importeur nicht weiter. Erschwerend kommt hinzu, dass Produzenten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten deutschen Importeuren überraschend häufig Gegenteiliges versichern. Dies mag daran liegen, dass nationale Umsetzungsvorschriften der WEEE-Richtlinie außerhalb Deutschlands den Herstellerbegriff u.U. abweichend definieren.
Ausländischer Produzent verfügt über keine Registrierung bei der Stiftung EAR, jedoch dessen Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Deutschland; durch den Vertreiber erfolgt ein Parallelimport der Geräte
Hellhörig werden sollten Importeure bzw. Vertreiber von Elektro- bzw. Elektronikgeräten insbesondere dann, wenn es sich bei den von ihnen vertriebenen Waren um sog. Parallel- oder Grauimporte handelt, also um Waren, die gar nicht für den deutschen Markt bestimmt sind.
In einer solchen Konstellation sitzt der Produzent im Ausland und unterhält meist eine regionale Vertriebsgesellschaft in Deutschland. Diese hat sich dann in aller Regel auch ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR als Hersteller registrieren lassen. Häufig stellt der Produzent aber ein Produkt in verschiedenen Varianten her, einmal für den Vertrieb aus einem ausländischen Markt, einmal für den Vertrieb in Deutschland. Regelmäßig kommen dabei auch abweichende Markenbezeichnungen zum Einsatz.
Dabei kommt es vor, dass Produkte, die gar nicht für den deutschen Markt bestimmt waren, über inoffizielle Vertriebskanäle nach Deutschland gelangen (sog. Parallel- bzw. Grauimporte). Vertreiber, die solche Produkte dann über diesen Umweg beziehen, tappen schnell in die Registrierungsfalle, gehen sie doch regelmäßig davon aus, dass diese Produkte bereits ordnungsgemäß registriert sind, weil sie eben gerade nicht von ihnen aus dem Ausland, sondern von einem Lieferanten aus Deutschland bezogen werden.
Auch wird in dieser Konstellation allzu oft auf die bestehende Registrierung der deutschen Vertriebsgesellschaft bei der Stiftung EAR vertraut. Da die Geräte jedoch nicht über den offiziellen Vertriebsweg laufen, teilweise sogar eine andere Marke als diejenigen (oft baugleichen) Geräte tragen, die für den deutschen Markt bestimmt sind, hilft diese Registrierung dem Vertreiber nicht weiter.
Mehr zur der in dieser Konstellation bestehenden Problematik erfahren Sie hier.
Fazit
Fehler bei der Beurteilung der Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG sind an der Tagesordnung.
Insbesondere bei komplexen Vertriebsstrukturen wie den dargestellten wird jedoch viel zu häufig auf bestehende Registrierungen Dritter vertraut – mit fatalen Folgen. Die erheblichen Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind dann meist das geringste Übel. Viel schwerwiegender ist der Umsatzausfall, der bei Abgabe einer Unterlassungserklärung oder dem Bestehen eines gerichtlichen Unterlassungstitels droht, da das langwierige Registrierungsprozedere bei der Stiftung EAR erst angestoßen wird, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Bis zum Abschluss der Registrierung und damit dem Entfall des Vertriebsverbots vergehen in aller Regel mehrere Wochen, manchmal sogar mehrere Monate. Zudem droht auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, verbunden mit unangenehmen Nachfragen des Umweltbundesamtes.
Importeure und Vertreiber sollten daher nicht auf Aussagen dritter Beteiligter vertrauen, sondern sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Gerne beraten wir auch Sie umfassend zu Ihren Fragen im Bereich des ElektroG.
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