Nur spielen: Bloße Registrierung einer Domain stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Nur spielen:  Bloße Registrierung einer Domain stellt keine Markenrechtsverletzung dar
25.10.2018 | Lesezeit: 3 min

Bei der Registrierung einer Domain ist einiges zu beachten, um nicht in ein Fettnäpfchen zu treten. Insbesondere können Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Die bloße Registrierung einer Domain jedoch kann keine Markenrechtsverletzung darstellen, wie das LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18) in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht hat.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Die Klägerin firmierte unter einer Abkürzung der Nachnamen der Partner in der Form „ABC“. Sie war darüber hinaus Inhaberin der Domain „ABC-law.de“ und der im Jahr 2018 angemeldeten Marke in der Gestalt „ABC“. Nach einer Umfirmierung änderte sich die Bezeichnung in „ABZ“.
Der Beklagte ist seit März 2018 Inhaber der Domain „abc-law.de“ und bietet auf ihrer Homepage Webseiten(-services) für Rechtsanwälte an. Die Klägerin begehrte vor dem LG Frankfurt a. M. unter anderem die Löschung der Domain.

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Urteil

Das LG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18) entschied, dass eine auf § 14 MarkenG gestützte Löschung der Domain nicht verlangt werden kann. Der Antrag der Klägerin sei zu weit gefasst und in diesem weiten Umfang unbegründet. Die Richter führten aus, dass die Registrierung einer Domain üblicherweise keine Markenrechtsverletzung darstelle. Es könne deshalb allein aufgrund der Registrierung einer Domain nicht deren Löschung oder Freigabe verlangt werden.

Der Grund hierfür sei die Tatsache, dass nicht jede Benutzung einer Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung darstelle. Es komme hingegen darauf an, ob durch die konkrete Benutzung alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt sind. Indiz dahingehend könne beispielsweise die Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr sein. Auch eine markenmäßige Benutzung oder die Tatsache, dass die unter der Domain angebotenen Waren oder Dienstleistungen denen der geschützten Marke ähnlich sind, könne eine Verletzung darstellen.

Die bloße Registrierung einer Domain reiche jedenfalls nicht aus, um einen Verletzungstatbestand zu begründen. Es müssten vielmehr weitere Umstände erkennbar sein, aus welchen eine konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes abgeleitet werden könne.

Das Gericht machte deutlich, dass nicht verlangt werden könne, dass in die Löschung oder Freigabe der Domain eingewilligt wird. Lediglich die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen komme in Betracht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten beworbene Dienstleistung (Webseitenservice für Rechtsanwälte) die streitgegenständliche Domain überhaupt nicht in Bezug nehme, sondern die angebotene Dienstleistung lediglich allgemein beschreibe.
Trotz Hinweis des Gerichts stellte die Beklagte ihren Antrag nicht auf Unterlassung, sondern auf Löschung der Domain. Im Ergebnis unterlag die Klägerin mangels eines Verfügungsanspruchs.

Fazit

Die bloße Registrierung einer Domain kann keine Markenrechtsverletzung darstellen, meint das LG Frankfurt a. M. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, denn selbst eine lediglich registrierte, aber nicht benutzte Domain würde bei Entgegenstehen von Schutzrechten Dritter bereits einen Rechtsverstoß darstellen. In der Praxis werden Domains nämlich - aufgrund der immer größer werdenden Knappheit - häufig eilig registriert, um sich die gewünschte Bezeichnung erst einmal zu „sichern“. In jedem Fall ist beim Vorgehen gegen eine rechtswidrig genutzte Domain zu beachten, dass die Unterlassung der Benutzung und nicht deren Löschung begehrt wird, sonst bekommt man - wie im vorliegenden Fall - die rote Karte gezeigt.

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