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Es ist genug der Regelungswut!

26.07.2024, 15:55 Uhr | Lesezeit: 14 min
Es ist genug der Regelungswut!

Der Online-Handel steht vor großen Herausforderungen: Das Wachstum stagniert, Geschäftsaufgaben nehmen zu, und die Umsätze sinken. Gründe sind ein schlechtes Konsumklima, ausgelöst durch die Multikrisensituation und Inflation. Zusätzlich belasten gesetzliche Regelungen kleine Händler, die im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz preislich nicht mehr mithalten können. Plattformen wie Temu und Shein nutzen dies aus und bieten oft minderwertige Waren zu Dumpingpreisen an.

I. Worum geht es?

Der Online-Handel in Deutschland gehört seit etlichen Jahren zu den mit am meisten regulierten Branchen.

Fernabsatzgesetz, Energieeffizienzkennzeichnung, Batteriegesetz, Elektrogesetz, Verpackungsgesetz, Buttonlösung, Verbraucherrechterichtlinie, Onlinestreitbeilegung, DSGVO und aktuell GPSR sind nur einige beispielhafte Rechtsänderungen, welche über die Jahre stetig neue, wachsende rechtliche Anforderungen für den Ecommerce schufen.

Der gesetzgeberische Trend zu stets weitergehendem Verbraucherschutz und damit einhergehender Regulierung ist schon seit vielen Jahren zu beobachten und bietet immer konkreteren Anlass zur Sorge, dass sich der Wirtschaftsstandort Deutschland von innen heraus selbst abschafft.

Auf politischer Ebene scheint nicht zuletzt aufgrund der stark eingetrübten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen schon seit einiger Zeit angekommen zu sein, dass die Bürokratie hierzulande inzwischen solche Ausmaße angenommen hat, die zu einer maßgeblichen Hemmung der wirtschaftlichen Schlagkraft führen.

Sogar von einer „Bürokratiebremse“ war schon die Rede, um den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder zu stärken.

Aktueller Anlass zum Kopfschütteln ist die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die ab dem 13.12.2024 europaweit gelten wird und somit auch für den deutschen Ecommerce ein wahres Bürokratiemonster darstellt.

Ganz im Gegensatz zum von der derzeitigen Regierung propagierten Kurs der Abkehr von zunehmender Bürokratie zeigt die GPSR ganz wunderbar, wie man dem Handel das Leben noch schwerer macht.

Ob der Verbraucherschutz davon wirklich profitiert und sich die Produktsicherheit damit erhöht, bleibt fraglich.

Der Gesetzgeber scheint inzwischen vollständig aus dem Blick verloren zu haben, dass zum einen nicht jeder Online-Händler wie ein Großbetrieb aufgestellt ist und sich insbesondere Einzelunternehmer zunehmend schwertun, die regulatorischen Vorgaben umsetzen zu können, was Expertise und Zeitaufwand betrifft.

Zum anderen übersieht der Gesetzgeber, dass es einen großen Markt für Gebraucht- und Vintageprodukte gibt, bei denen die geforderten Informations- und Kennzeichnungspflichten oftmals nur sehr schwer oder auch gar nicht umsetzbar sind.

Schließlich findet inzwischen eine massive Umgehung der verbraucherschützenden und produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben der EU durch Händler aus Drittstaaten statt, die nichtkonforme Produkte massenweise in den Binnenmarkt senden und sich mangels juristischer Greifbarkeit keinerlei Sorgen deswegen machen müssen, da weder Behörden hiergegen effektiv vorgehen noch Verbraucher ihnen zustehende Rechte gegenüber solchen Verkäufern durchsetzen können.

Die Rede ist von bis zu 5 Millionen Päckchen und Paketen aus China, die inzwischen täglich nach Deutschland gelangen. Die meisten davon völlig ungeprüft von Zoll und Markaufsichtsbehörden. Ein Milliardenmarkt zu Lasten der redlichen Händler in der EU und letztlich auch der Verbraucher, die meist nur auf den ersten Blick ein Schnäppchen machen.

Diese Umstände werden zunehmend zu einem bedrohlichen Problem für deutsche Online-Händler.

II. Was sind die größten rechtlichen Hürden für Händler?

Die IT-Recht Kanzlei betreut über 70.000 Online-Händler und Webseitenbetreiber in rechtlichen Angelegenheiten und weiß daher, wo juristisch der „Schuh drückt“.

Herausforderungen bestehen vor allem in den folgenden Bereichen:

1. Allgemeines Wettbewerbsrecht / Kaufrecht/ Fernabsatzrecht

Ein typisch deutsches Phänomen ist das Instrument der Abmahnung. Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht, also gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstößt, der ist in aller Regel zugleich abmahngefährdet.

Mit anderen Worten: Wird ein Mitbewerber oder ein Abmahnverband dann auf den Verstoß aufmerksam, kann er diesen auf dem Abmahnungswege verfolgen.

Dies hat nicht selten zum einen Kosten durch die Abmahnung an sich zur Folge, zum anderen die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei Abgabe dieser drohen im Wiederholungsfall hohe Vertragsstrafenforderungen.

Wer in Deutschland rechtssicher und abmahnfrei online handeln möchte, der muss sich einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher, kaufrechtlicher und fernabsatzrechtlicher Vorgaben bewusst sein.

Erfolgt keine oder nur eine unzureichende Information in Bezug auf die Verbraucherinformationspflichten, ist das Impressum oder die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, enthalten die AGB unzulässige Klauseln, werden Preise falsch angegeben, liegt in aller Regel zugleich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Ein Großteil der häufigsten im Abmahnungswege angegriffenen Verstöße kann durch professionelle Rechtstexte in Form von Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung verhindert werden.

Diese Rechtstexte unterliegen einem gewissen „Verschleiß“, sollten also aufgrund Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung stets auf Aktualität und Richtigkeit hin überprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Die IT-Recht Kanzlei bietet abmahnsichere und dauerhaft im Rahmen des Update-Service aktuell gehaltene Rechtstexte bereits ab 5,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich an. Verschaffen Sie sich gerne hier einen Überblick.

Wer sich als Online-Händler über die Rechtstexte hinaus weitere Rechtssicherheit wünscht (etwa in Bezug auf die Korrektheit der Preisangaben und die Richtigkeit des Checkouts), dem sei das Unlimited-Paket empfohlen, welches eine anwaltliche Intensivprüfung nach über 120 Prüfkriterien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht inkludiert.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Produktspezifische Online-Kennzeichnungspflichten

Über die Jahre haben sich für zahlreiche Produktkategorien zudem zum Teil recht komplexe, neue spezifische Kennzeichnungspflichten ergeben.

In diesem Zusammenhang zu nennen sind insbesondere die Kennzeichnungspflichten für energieverbrauchsrelevante Produkte wie Lichtquellen, für Lebensmittel, für Spielzeuge und Textilien.

Hierbei gilt es, im Rahmen der Artikelbeschreibung die zutreffenden Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Bei Lebensmitteln etwa das Verzeichnis der Zutaten mit hervorgehobenen Allergenen, die Angabe der Nährwerte, der Füllmenge, des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers usw.

Hier besteht die Herausforderung zum einen darin, die (korrekten) Daten zu recherchieren.

Bestenfalls werden diese korrekt und vollständig vom jeweiligen Hersteller geliefert, etwa im Rahmen der physischen Kennzeichnung der Produkte.

Zum anderen müssen diese Informationen dann richtig aufbereitet und formal korrekt online dargestellt und auch aktuell gehalten werden (etwa: Zutaten eines Lebensmittels ändern sich).

Kennzeichnungsdefizite sind in der Regel abmahnfähige Wettbewerbsverstöße, die somit in der Praxis nicht selten zu (teuren) Problemen des Händlers führen können.

3. Produktkonformität, Verkehrsfähigkeit und Produktsicherheitsrecht

Große Herausforderungen bestehen für Online-Händler auch in Sachen Produktkonformität, Verkehrsfähigkeit der Ware und Anforderungen an die Produktsicherheit.

Wenngleich diese Aspekte originär in der Verantwortung des Herstellers liegen, kommen Händler dennoch in der Praxis damit häufig in Berührung.

Entweder, weil diese durch Einfuhr der Produkte in die EU selbst wie ein Hersteller behandelt werden oder aufgrund diverser Prüfpflichten dahingehend, ob der Hersteller seine Hausaufgaben gemacht hat.

Typische Themen in diesem Zusammenhang sind etwa:

- Vorhandensein der CE-Kennzeichnung bei CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten

- Vorhandensein der Herstellerkennzeichnung (Name und Anschrift) auf dem Produkt selbst bei Verbraucherprodukten

- Registrierung bei der Stiftung EAR als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten

- Registrierung für Batterien nach dem BattG / BattVO

Auch hier gilt: Gibt es in diesen Bereichen Defizite, sind diese in aller Regel abmahnbar.

Importiert ein deutscher Händler z.B. aus Frankreich ein Elektrogerät, für welches kein ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller existiert, ist das Produkt in Deutschland nicht verkehrsfähig. Das bedeutet, es darf in Deutschland nicht angeboten oder vertrieben werden.

Erfolgt trotzdem ein Anbieten bzw. ein Vertrieb, kann dieser durch jeden Mitbewerber auf dem Abmahnungsweg unterbunden werden. Bis die Registrierung bei der Stiftung EAR erfolgt ist, vergehen mehrere Wochen. Solange, bis der Händler dann eine eigene Registrierung nachgeholt hat, wäre der Händler dann vom Markt gefegt.

4. Der neueste Aufreger: Die GPSR

Zum 13.12.2024 kommen erhebliche, neue Informationspflichten auf die Händlerschaft zu: Die GPSR verlangt von Händlern, dass diese künftig in jedem ihrer Online-Angebote u.a. informieren über

- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke der Produktherstellers sowie dessen postalischer Anschrift und dessen elektronischer Adresse (Email-Adresse und/ oder URL der Webseite), unter welcher der Hersteller kontaktiert werden kann.

- neben den Herstellerangaben den Namen, die postalische Anschrift und eine elektronische Anschrift der sogenannten verantwortlichen Person, sofern der Hersteller keinen Sitz bzw. keine Niederlassung in der Europäischen Union hat. Dies ist dann in der Regel der EU-Einführer, etwa wenn es sich um Chinaware handelt.

Diese neuen Pflichtangaben nach der GPSR sind in doppelter Hinsicht ein großes Problem für die Online-Händler:

Zum einen deren Beschaffung, Implementierung und Pflege, was einen erheblichen Mehraufwand verursacht, da quasi jedes einzelne Produkt erfasst wird und die Daten sich von Produkt zu Produkt unterscheiden.

Zum anderen werden damit in vielen Fällen „Geschäftsgeheimnisse“ preisgegeben. Wer bei z.B. in China selbst gesourcter Ware den dortigen Hersteller angibt, der macht es Mitbewerbern und potentiellen Kunden recht einfach, sich die Ware selbst bzw. auf direktem Weg zu beschaffen.

Hier stellt sich die Frage, welchen Benefit die Angabe des Herstellers mit Sitz etwa in China aus produktsicherheitsrechtlicher Sicht dem Verbraucher bringen soll. Wie soll ein Verbraucher sinnvoll gegen einen Hersteller aus China im Schadensfall rechtlich vorgehen, wenn es nicht einmal die Behörden schaffen, unsichere Produkte chinesischer Akteure effektiv vom Binnenmarkt auszusperren?

Die GPSR zeigt einmal mehr, dass an Bürokratieabbau gar nicht zu denken ist und die Marktakteure mit immer weitergehendem Formalismus inzwischen über Gebühr belastet werden.

III. Dringend erforderlich: Staatliches Eingreifen bei Trittbrettfahren aus Drittstaaten, etwa Temu und Shein

Während hierzulande die Regulierung also stetig steigt und hier ansässige Händler mit immer weitergehenden Pflichten belegt werden, die Zeit, Personal und Gelder binden, erleben Billig-Plattformen wie Temu oder Shein, deren Produkte nach dem Kauf direkt aus einem Drittstaat (v.a. aus China) zum deutschen Kunden versendet werden, einen nie dagewesenen Boom.

Derartige Anbieter können auf einem sehr niedrigen Preisniveau agieren, welches für deutsche Händler unerreichbar ist. Dies dürfte nicht zuletzt dem Umstand geschuldet sein, dass diesen Anbietern die Verkehrsfähigkeit der verkauften Waren nach EU-Vorgaben schlicht egal ist. Dies ermöglicht geringere Produktkosten.

Gerade das inflationsbedingt fast durchweg gestiegene Preisniveau veranlasst Interessenten mit knapper Kasse dazu, sich vermehrt nach günstigeren Alternativen umzusehen. Daher rennen Temu, Shein und Co. derzeit offene Türen bei Interessenten aus Deutschland ein.

Dabei wird nicht selten übersehen, dass das dortige Angebot gar nicht mit der Leistung eines deutschen Händlers vergleichbar ist, die Ware dann also dann gar nicht preiswert, sondern vielmehr billig ist und de facto auf Verbraucherrechte wie Widerrufsrecht und Sachmängelhaftung „verzichtet“ wird. Eben weil Rechte gegenüber dem Anbieter aus einem Drittstaat nicht durchsetzbar bzw. nicht praktikabel sind (z.B. aufgrund horrender Rücksendekosten nach China im Widerrufsfall).

Kauft ein deutscher Verbraucher etwa ein elektronisches Gerät bei einem solchen Anbieter, dürfte das Gerät mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht die regulatorischen Vorgaben in der EU (etwa erfolgreiches Durchlaufen eines Konformitätsbewertungsverfahrens im Sinne der CE-Kennzeichnung, Registrierung des Herstellers im Sinne des ElektroG oder BattG, Beteiligung an Entsorgungssystem für Verpackungen etc.) erfüllen.

Diese Entwicklung hat damit zwei gravierende Auswirkungen:

Der Verbraucher wendet sich von deutschen Händlern, die vergleichbare Ware anbieten, ab, da diese aus seiner Sicht deutlich zu teuer sind (eben weil diese die erheblichen Kosten für die Compliance ihrer Produkte auf den Preis umlegen müssen).

Daneben holen sich Verbraucher auf diese Weise nicht selten gefährliche Produkte ins Haus, die zu Sach- und Personenschäden führen können, weil diese grundlegende Vorgaben in Bezug auf die Produktsicherheit nicht erfüllen.

Auch aus Umweltaspekten ist die Entwicklung sehr bedenklich: Die Produkte werden dann in aller Regel in einzelnen Paketen via Luftpost nach Deutschland versendet, damit Kunden nicht zu lange auf die Ware warten müssen. Gerade technische Produkte enthalten oft giftige Substanzen bzw. überschreiten maßgebliche Grenzwerte. Für die fachgerechte Entsorgung etwa von Elektrogeräten, Batterien oder Verpackungen werden vom China-Lieferant keinerlei Abgaben entrichtet, so dass die fachgerechte Entsorgung wirtschaftlich nicht gesichert ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zumindest ein Großteil der von Temu, Shein und Co. angebotenen Produkte in Deutschland gar nicht verkehrsfähig ist, damit also niemals auf den deutschen Markt gelangen dürfte.

Doch in der Praxis interessiert sich hierfür niemand.

Dem Verbraucher ist dieser Umstand entweder gar nicht bekannt oder er nimmt ihn aus Preisgesichtspunkten schlicht in Kauf.

Auf Behördenseite herrscht blanke Überforderung mit den inzwischen auflaufenden Paketmengengen aus China. Hier kann nur ein verschwindend geringer Bruchteil der Sendungen überhaupt überprüft werden.

Werden dann ganz vereinzelt Produkte vom Zoll oder eine Marktüberwachungsbehörde aus dem Verkehr gezogen, z.B. weil eben in Deutschland nicht verkehrsfähig, muss der Verbraucher nur eine Beschwerde z.B. bei Temu eröffnen und bekommt sein Geld erstattet. Also wird er es beim nächsten Mal erneut versuchen in der Hoffnung, dass diese Sendung nicht vom Zoll überprüft wird.

Konsequenzen hat ein solcher „Treffer“ für den Versender dann wegen Sitz im Drittstaat in aller Regel keine.

Die bestehende 150-Euro-Zollfreigrenze ermöglicht die aktuelle Flut von asiatischen Billigwaren in Deutschland erst.

Nach Angaben der EU-Kommission erreichten in 2023 2 Milliarden Pakete mit einem erklärten Warenwert unter 150 Euro aus Drittstaaten. Diese schiere Paketflut überfordert Behörden wie den Zoll und macht eine sachgerechte Prüfung auf Plausibilität des angegebenen Warenwerts einerseits und auf Einhaltung zwingender Sicherheitsvorgaben schon im Ansatz zunichte.

Besonders irritierend ist dabei der Umstand, dass für den Versand der Waren von China nach Deutschland aufgrund der Regelungen des Weltpostvertrags nur abstrus niedrige Kosten anfallen.

Grund hierfür ist der Weltpostvertrag aus dem Jahre 1874, der sicherstellt, dass Unternehmen aus Ländern, die einen niedrigeren wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen oder aufgewiesen haben, Päckchen auch in andere Länder zu Inlandstarifen verschicken können. Hier steht zu vermuten, dass in China das Inlandsporto durch staatliche Subventionen gering gehalten wird, um den dortigen Unternehmen so einen extrem günstigen Versand ihrer Waren z.B. nach Deutschland zu ermöglichen.

Asiatische Anbieter können also nicht nur aufgrund der fehlenden Compliance ihrer Produkte so günstig anbieten, sondern auch aufgrund des Umstands der künstlich verbilligten Versandkosten nach Deutschland.

Aufgrund der massiven Schadwirkung auf deutsche Händler und den deutschen Wirtschaftsstandort besteht dringender Handlungsbedarf seitens Politik und Gesetzgebung, die entsprechenden Schlupflöcher endlich zu schließen.

IV. Ein kleiner Lichtblick: In Sachen Abmahnungen ist es ruhiger geworden

Durch die Änderungen im Abmahnwesen im Jahre 2020 ist festzustellen, dass nahezu allen „unseriösen“ Abmahner, denen es nicht um die Sache an sich ging, von der Bildfläche verschwunden sind.

Dies hat zu einem nachlassenden Abmahndruck vor allem bei bloß formalen Verstößen, etwa bei der Angabe abweichender Widerrufsfristen in einem Angebot, geführt.

Auf der anderen Seite kompensieren Abmahnverbände weggefallene Abmahnungen von Mitbewerbern und der Output von Verbandsabmahnungen scheint weiter anzusteigen.

Zudem sind „materielle“ Verstöße, wie etwa eine fehlende Registrierung nach dem ElektroG oder die fehlende CE-Kennzeichnung CE-kennzeichnungspflichtiger Produkte weiterhin gute Gelegenheiten für Mitbewerber, auf diese Weise unliebsame Mitbewerber für Monate vom Markt zu fegen.

Deutsche Online-Händler sind daher gut beraten, es nicht asiatischen Anbietern gleich zu tun. Deutsche Anbieter sollten unbedingt auf die Compliance der von ihnen angebotenen Produkte achten. Dies gilt nicht nur aus Abmahngesichtspunkten, sondern auch deswegen, weil Marktüberwachungsbehörden gegenüber deutschen Anbietern immer wieder aktiv werden.

V. Fazit:

Die Regelungswut des Gesetzgebers nimmt überhand. Die ab dem 13.12.2024 geltende GPSR zeigt dies einmal mehr sehr deutlich.

Der Gesetzgeber scheint dabei zum einen zu übersehen, dass nicht jeder Online-Händler über Kapazität und Expertise wie ein Konzern verfügt, tausende von Artikelbeschreibungen mit entsprechenden Pflichtinformationen anzureichern und laufend auf Aktualität und Richtigkeit der Informationen hin zu überprüfen.

Konzerne wie z.B. Amazon reiben sich die Hände, schafft der Gesetzgeber doch immer neue und stetig höhere Compliance-Hürden, die kleinere Onlinehändler mit eigener Expertise und eigenem Personal schlicht nicht mehr bewältigen können. Der kleine Händler droht durch überbordende Bürokratie auszubluten.

Zum anderen ist wenig zielführend, wenn der der EU-Gesetzgeber über die Jahre durch strikte Regulierung einen für sich genommen maximal kundenfreundlichen Binnenmarkt mit ausschließlich sicheren Produkten erschaffen will, zugleich diesen nach außen hin aber nicht hinreichend gegen unsichere Billigprodukte, vornehmlich aus China, verkauft von Händlern aus Drittstaaten, die sich nicht ansatzweise um die in der EU herrschenden Verbraucherrechte scheren, abschottet.

Die Verbraucher sind wohl kaum bereit, den durch die geschaffenen hohen Standards und den damit verbundenen hersteller- und händlerseitigen Mehraufwand bedingten Preisaufschlag zu berappen, wenn vermeintlich günstigere Alternativen zur Verfügung stehen.

Diese kaufen dann lieber zum günstigeren Preis „beim Chinesen“ und verzichten damit faktisch auf ihre Verbraucherrechte und holen sich unsichere Produkte ins Haus.

Damit werden nicht nur nicht die ambitionierten Ziele der EU an Verbraucherschutz und Produktsicherheit nicht erreicht, sondern sogar konterkariert, indem millionenfach unsichere Produkte das Sicherheitsniveau faktisch erheblich verschlechtern, während Brüssel von einer Verbesserung träumt.

Vielmehr verliert hierdurch der Wirtschaftsstandort der EU zunehmend an Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit.

Es ist für einen Onlinehändler ja maximal frustran, wenn er sich an den komplexen Dschungel an rechtlichen Vorgaben hält, dadurch Mehrkosten hat, die er auf den Preis umlegen muss, sein Produkt aber anschließend nicht mehr zufriedenstellend verkauft bekommt. Dies deswegen, weil die Verbraucher lieber beim chinesischen Händler shoppen gehen, der das Produkt trotz der Distanz unterhalb der Kosten des deutschen Händlers verkaufen kann, weil er sich mangels Ahndung schlicht nicht um die rechtlichen Vorgaben in der EU kümmern muss.

Schließlich entgehen den EU-Mitgliedstaaten durch Temu & Co. noch Steuer- und Zolleinnahmen in Millionenhöhe.

Auch aus Umweltgesichtspunkten ist diese Entwicklung bedenklich.

Der EU-Gesetzgeber wäre hier gut beraten, endlich wirksame Strategien zu entwickeln, um den geschaffenen, in sich streng regulierten Binnenmarkt vor „unfairen“ Marktteilnehmern aus Drittstaaten hinreichend zu schützen und bestehende Schlupflöcher wie Zollfreigrenzen und mangelnde Marktüberwachung zu stopfen, anstatt die Daumenschrauben für redliche Händler in der EU immer weiter anzuziehen, wie jüngst durch die Vorgaben der GPSR.

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1 Kommentar

D
Dirk K. 26.07.2024, 16:35 Uhr
Planlos
Genau so sieht es aus ! Immer mehr Regeln und Vorschriften . Marktbereinigung ???
Bin fast 25 Jahre stationär und im Online Handel unterwegs.
Ende 2024 ist für mich ENDE. Spiele das Spiel nicht mehr mit. Gestern habe ich mich mit meinem Steuerberater ausgetauscht. Fortbildung ? Schafft er nicht mehr , tagtäglich neue Änderungen und Gesetze.... Auch er wird Ende 2024 aufhören. Meine Meinung zur EU erspare ich mir jetzt.

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