OLG Brandenburg: Bei Vereinbarung der Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs regelmäßig das Wort „regelmäßige“ verwenden!
Das OLG Brandenburg hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10) über die Klausel „Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn (…)“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befinden und erklärt die vorstehende Klausel für unzulässig, da sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränke.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsätzliches
Nach der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB wird bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Allerdings dürfen dem Verbraucher nicht irgendwelche Rücksendekosten auferlegt werden, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur die regelmäßigen Kosten.
2. Die Begründung des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg orientierte sich am Gesetzeswortlaut und argumentierte:
„Eine vertragliche Vereinbarung, die - wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht. Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden. (…) Dem vom Verfügungsbeklagten verwendeten Klauselwerk ist irgendein Ansatzpunkt, der die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne der Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten eröffnen könnte, nicht zu entnehmen. (…).“
3. Fazit
Händler sollten den Gesetzeswortlaut ernst nehmen und bei Verwendung einer 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung eine vertragliche Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, die dem Kunden lediglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt.
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7 Kommentare
haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel! Ich darf Ihnen kurz mitteilen, dass sich die Ausführungen des OLG Brandenburg nicht auf die Widerrufsbelehrung, sondern eine AGB-Klausel bezogen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Verwender der jeweiligen Widerufsbelehrung verpflichtet ist, in der korrespondierenden AGB-Klausel das Wort "regelmäßige" aufzunehmen. Nicht hingegen verlangte das Gericht die Widerrufsbelehrung eigenmächtig abzuändern. Hierzu des Gericht wörtlich:
"(...) Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung - welches der Verfügungsbeklagte ohne Änderungen auch verwendet - reicht es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt. (...)"
Wir hoffen Ihnen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen auch in Zukunft viel Vergnügen bei der Lektüre unserer Beiträge!
Meises Erachtens sollten zwei Dinge geklärt werden:
1. Handelt es sich bei dem Urteil schon um die neue Widerrufsklausel der Bundesregierung? Wenn ja müsste es sich ja um ein krasses Fehlurteil handeln, oder die neue Klausel hätte nicht die ihr zugesprochene Gesetzeskraft.
2. Wenn eine andere Formulierung verwendet wurde, dann ist natürlich die Frage, inwieweit dieses Urteil auf die neue Klausel Auswirkungen hat.
Hier gibt es noch einige Klärungsbedarf.
muss das regelmäßig dann auch in die Widerrufsbelehrung rein?
Was mache ich, wenn ich bewusst keine AGBs verwende?
Denn folgt man diesem Urteil tatsächlich stellt sich das Problem, dass die Widerrufsbelehrung und die AGB dann nicht mehr übereinstimmen.
Der Mustertext aus Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB enthält ja tatsächlich den Serviervorschlag - Entschuldigung: den Gestaltungshinweis "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen,(...)"
Richtigerweise geht aus dem Urteil des OLG in Nr 12 aber tatsächlich hervor, dass der eigentliche Rechtsstreit sich auf die Formulierungen in Zusammenhang mit der Mustervorlage aus der "nur" BGB-InfoV bezogen haben musste, die im Vergleich zur derzeitigen Mustervorlage zwar inhaltlich keinen merklichen Unterschied aufweist, rein von rechtlichen Status her dagegen schon.
Die unreflektierte Sichtweise zu verbreiten, die Rücksendekosten ohne den Zusatz "regelmäßig" zu vereinbaren sei heute abmahnfähig halte ich daher schon deshalb für etwas problematisch, weil selbst der Gesetzgeber diese Einschränkung eben nicht vorgenommen hat.
Somit ergibt sich daraus das Dilemma, dass man entweder die unangreifbare Version der Widerrufsbelehrung mit Rücksendekosten benutzt und dann in den AGB widersprüchliche und damit ggfls abmahnfähige Angaben macht oder dass man an der nicht abmahnfähigen Vorlage der Widerrufsbelehrung eigenmächtig herumbastelt.
der Begriff die regelmäßigen Kosten sind so zu verstehen, das man den Kunden für ein Paket zb. nur 6,90 berechnen darf.
Und nicht 12,00 Euro.
" Allerdings dürfen dem Verbraucher nicht irgendwelche Rücksendekosten auferlegt werden, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur die regelmäßigen Kosten"
Und ein Paket kostet nun mal für jeden der das nicht Online macht 6,90 in der Postfilale, nicht mehr und auch nicht weniger
lg Besucher
Ein Jurist kennt den Unterschied vielleicht - ich kann nur Raten!