No Refurbished: Amazon-Hinweis bei Gebrauchtware reicht nicht aus

No Refurbished: Amazon-Hinweis bei Gebrauchtware reicht nicht aus
Stand: 11.09.2018 3 min

Neu oder Gebraucht oder refurbished? Der Artikelzustand ist regelmßig kaufentscheidend. Daher ist ein Hinweis dazu auch unabdingbar. Das gilt auch für Amazon. Denn das LG München (Urteil v. 30.07.2018 - Az.: 33 O 12885/17) hat nun geurteilt, dass es nicht ausreicht Gebrauchtware allein mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zu bezeichnen.

Um was gings?

Es ging um die Bewerbung von gebrauchten smartphones auf der Handelsplattform Amazon ohne darauf hinzuweisen, dass dieses gebraucht sind. In der Produktinformationen befand sich alleine die Beschreibung „Refurbished Certificate“. Das war dem Verbraucherzentrale Bundesverband zu wenig. Nachdem sich Amazon außergerichtlich, wie so oft, nicht gebeugt hatte, wurde geklagt.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

No doubt: Artikelzustand wesentliche Information

Das LG München kam zu dem Ergebnis, dass ein Hinweis darauf, dass es sich um Gebrauchtware handelt, zwingend ist. Hintergrund: Es ging hier darum, ob Amazon dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten hat, die dieser benötigt, um eine Kaufentscheidung zu fällen. Denn dann liegt eine unlautere Handlung vor, die zu einem Unterlassungsanspruch führen kann. Wesentlich soll eine Information dann sein, wenn Sie erkennbar von maßgeblicher Bedeutung ist. Ebenso dabei entscheidend ist bei dieser Einschätzung, welche Informationen üblicherweise ein Verbraucher erwarten kann. Für das Gericht zählt richtigerweise die Information über den gebrauchten Zustand der Ware dazu. Denn nur mit dieser Information kann der Verbraucher das Preis-Leistungsverhältnis beurteilen und eine richtige Entscheidung fällen. So weit so gut.

No way: Hinweis „Refurbished Certificate“ aber nicht ausreichend

Das LG München hat dann noch festgestellt, dass der Hinweis „Refurbished Certificate“ nicht ausreicht, um dieser Informationspflicht nachzukommen. Der angesprochene Verkehr ist mit diesem englischen Begriff „refurbished“ nicht derart vertraut, dass er diesen richtig übersetzen könnte. Darunter kann er also nichts anfangen. Und selbst wenn eine wörtliche Übersetzung ("wiederaufbereitetes Zertifikat“) gelingen würde, dann würde darin immer noch kein Hinweis auf den gebrauchten Zustand vermutet werden:

"Dieser Zusatz ist nicht geeignet, den erwähnten Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthält der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht ist."

Exkurs: Wann ist eine Ware eigentlich neu oder gebraucht?

Folgt man den Gerichten, so ist eine Sachen dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller oder Verkäufer bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet ist (OLG Hamm, Az.: 4 U 102/13). Wird dagegen eine Ware als „neu“ bezeichnet, wird aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers davon ausgegangen, dass die Ware fabrikneu ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese aktuell in der gleichen Ausführung hergestellt wird und keine Lagerschäden hat (OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 11/13). Zum Thema B-Ware und Verpackungsbeschädigung weisen wir auf diesen Beitrag hin.

Amazon-Händler aufgepasst

Amazon hat sich wiedermal den deutschen Gerichten beugen müssen – diesmal ging es um die erforderliche Artikelinformation einer Gebrauchtware. Der intern von Amazon dazu allein verwendete Begriff „Refurbished Certificate“ hat den Richtern des LG München nicht ausgereicht, um Gebrauchtware ordnungsgemäß zu bezeichnen. So viel Englischkenntnisse traut das Gericht dem deutschen Verbraucher offensichtlich nicht zu. Also: Alle Händler, die auf Amazon anbieten, sollten genau schauen, ob sich der Begriff in den Angeboten noch irgendwo, meist in den Produktinformationen, befindet – in diesem Fall sollte umgehend geprüft werden, ob zusätzlich irgendwo über den gebrauchten Zustand in deutsch („Gebrauchtware“, „Gebraucht“) aufgeklärt wird - denn nur dann ist alles: Alright.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: info; Bildquelle: Shutterstock

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Aufgeklebte „Folien-Buche“ ist keine echte Buche
(15.08.2011, 10:48 Uhr)
Aufgeklebte „Folien-Buche“ ist keine echte Buche
Beschreibung "neu" bei Waren ohne Originalverpackung zulässig?
(06.05.2008, 19:13 Uhr)
Beschreibung "neu" bei Waren ohne Originalverpackung zulässig?
Abmahnrisiko: Wenn die Artikelbeschreibung vom zugehörigen Foto abweicht...!
(10.03.2007, 00:00 Uhr)
Abmahnrisiko: Wenn die Artikelbeschreibung vom zugehörigen Foto abweicht...!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei