Verkauf von Refurbished-Artikeln bei eBay: Muster für Verkäufergarantie
Der Nachhaltigkeitsgedanke gewinnt immer mehr an Bedeutung. Dies gilt auch für die Wiederverwendbarkeit von Produkten. eBay.de hat kürzlich ein spezielles Programm für zertifizierte Refurbished-Produkte geschaffen. Die dort vom eBay-Händler zwingend zu gewährende Verkäufer-Garantie [UPDATE 09.03.22 - Verkäufergarantie nicht mehr zwingend] schafft spezielle Herausforderungen. Wir zeigen Ihnen anhand eines Exklusiv-Musters für Mandanten, wie Sie diese rechtssicher lösen können.
Inhaltsverzeichnis
- UPDATE 09.03.2022
- Was ist refurbished?
- Neues Programm bei eBay.de für zertifizierte Refurbished-Artikel
- Zwingendes Kriterium: Einräumung einer einjährigen Verkäufergarantie
- Was muss beim Anbieten bzw. Bewerben einer Verkäufergarantie beachtet werden?
- Muster der IT-Recht Kanzlei für rechtssichere „Refurbished-Verkäufergarantie“ bei eBay.de
- Was ist noch wichtig?
- Wo ist der Sinn des Ganzen?
- Rechtlich nicht unbedenklich
- Rückgaberecht geht gar nicht
- Fazit:
UPDATE 09.03.2022
Gestern erreichte uns eine Nachricht der Rechtsabteilung eBays, dass die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Programm für zertifizierte Refurbished-Produkte inzwischen grundlegend angepasst worden sind. So sei es inbsesondere nicht mehr erforderlich, dass der Verkäufer eine Verkäufergarantie einräumt. Auch werde seitens eBay keine Werbung mehr mit einer solcher Verkäufergarantie erfolgen.
Dies ist aus unserer Sicht zu begrüßen, da sich die nachfolgend geschilderte Problematik der Garantiewerbung erledigt hat, wird keine Verkäufergarantie mehr vorausgesetzt bzw. durch eBay beworben.
Wird nicht mehr mit einer Garantie geworben, stellt sich auch die Herausforderung der Einbindung rechtssicherer Garantiebedingungen nicht mehr.
Was ist refurbished?
Während im Ecommerce lange Zeit das alleine beherrschende Kriterium für den Verbraucher der Anschaffungspreis gewesen zu sein scheint, bekommt zunehmend auch das Kriterium der Qualität und Produkthaltbarkeit wieder Gewicht.
Nicht zuletzt wegen gestörter Lieferketten und immer neuen Schreckensmeldungen in Bezug auf den Klimawandel dürfte es künftig verstärkt im Fokus liegen, ein möglichst langlebiges Produkt zu erwerben, um die Ressourcen zu schonen. Auch der Gebrauchtmarkt erfährt dadurch eine Belebung, wie sich dies etwa derzeit bei Gebrauchtwagen zeigt.
Dazu gehört auch, dass in vielen Fällen leicht beschädigte bzw. sogar nur abgenutzte Geräte im Wege professioneller Aufarbeitung wieder „flott“ gemacht werden können und zum Teil – zumindest optisch – von Neugeräten nicht zu unterscheiden sind.
Refurbished bedeutet nichts anderes als wieder aufbereitet bzw. überholt. Die Geräte werden dabei auf ihre einwandfreie Funktion hin überprüft, ggf. repariert und auch optische Defizite bzw. Macken beseitigt, etwa durch ein neues Gehäuse. Im Anschluss werden die aufbereiteten Geräte mit einem gewissen Abschlag im Vergleich zu Neuware und einem Aufschlag im Vergleich zu marktüblicher Gebrauchtware angeboten.
Je nach Branche gibt es bereits seit einigen Jahren einen etablierten Markt für Refurbished-Geräte, etwa bei Elektronik im Bereich Smartphones oder Router. Selbst etablierte Markenhersteller betreiben entsprechende Refurbished-Programme, z.B. Apple.
Neues Programm bei eBay.de für zertifizierte Refurbished-Artikel
Ebay.de betreibt inzwischen ein eigenes Programm, in dessen Rahmen eBay-Verkäufer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Refurbished-Geräte verkaufen und entsprechend bewerben können.
Das Programm ist derzeit für Artikel aus den folgenden Kategorien verfügbar:
- Laptops und Computer
- Computer-Zubehör
- Audio-Hifi
- Gaming
- Tablets & eBook-Reader
- Handys & Smartphones
- Fernseher
- Elektrowerkzeuge
- Haushaltsgeräte
- Klimaanlagen & Heizgeräte
- Staubsauger
- Kopfhörer
- Motor-Gartengeräte
- Sport
- Kameras
- Videospiele
- SonstigesLaptops und Computer
- Computer-Zubehör
- Audio-Hifi
- Gaming
- Tablets & eBook-Reader
- Handys & Smartphones
- Fernseher
- Elektrowerkzeuge
- Haushaltsgeräte
- Klimaanlagen & Heizgeräte
- Staubsauger
- Kopfhörer
- Motor-Gartengeräte
- Sport
- Kameras
- Videospiele
- Sonstiges
Voraussetzung für eine Teilnahme am Programm ist, dass die angebotene Ware bzw. der anbietende Händler die folgenden Kriterien erfüllt:
- Der Artikel wurde vom Hersteller oder von einem vom Hersteller autorisierten Anbieter professionell geprüft, gereinigt und generalüberholt. Damit entspricht der Artikel den Herstellerspezifikationen.
- Der Artikel befindet sich in einem einwandfreien, neuwertigen Zustand. Er hat wenige oder keine sichtbaren Mängel.
- Der Verkäufer bietet kostenlosen Versand, 30 Tage kostenlose Rückgabe sowie eine 1-jährige Garantie.
- Der Artikel wird in einer neuen Verpackung mit neuem (ggf. nicht originalem) Zubehör geliefert
- Der Verkäufer ist der Hersteller oder ein vom Hersteller autorisierter Anbieter und kann belegen, dass er zum Wiederverkauf der Produkte des Herstellers autorisiert ist.
- Das Sortiment des Verkäufers entspricht den Anforderungen für den Artikelzustand „Zertifiziert - Refurbished“.
- Das eBay-Konto des Verkäufers ist nicht eingeschränkt, der Servicestatus ist “Überdurchschnittlich” oder “Verkäufer mit Top-Bewertung”. Der Verkäufer befolgt alle eBay-Grundsätze.
Sämtliche Details zu eBays Programm sind hier abrufbar
Zwingendes Kriterium: Einräumung einer einjährigen Verkäufergarantie
Erst bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass eBay teilnehmenden Händler vorschreibt, auf die Refurbished-Geräte eine Verkäufergarantie von einjähriger Dauer einzuräumen.
Diese Verkäufergarantie bewirbt eBay.de dann im Rahmen des Programms prominent:
Ebay.de macht den Händlern zudem konkrete Vorgaben, welchen Inhalt diese Verkäufergarantie zu haben hat:
- Die Verkäufergarantie muss eine Mindestdauer von einem Jahr aufweisen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Refurbished-Artikels durch den Kunden zu laufen. Eine längere Garantiedauer ist unschädlich;
- die Verkäufergarantie muss für alle Refurbished-Artikel gelten, die in Deutschland gekauft und verwendet werden. Ein weitergehender räumlicher Geltungsbereich ist unschädlich;
- Kern der Garantieleistung muss die kostenlose Reparatur des mangelhaften Refurbished-Artikels sein. Darüber hinausgehende Garantieleistungen des Verkäufers (z.B. Ersatzlieferung eines mangelfreien Artikels) sind unschädlich;
- Der Verkäufer muss im Garantiefall die Versandkosten tragen (etwa für die Rücksendung der Ware zur Reparatur und die erneute Zusendung nach erfolgter Reparatur).
Details lassen sich hier nachlesen.
Bei „alten Hasen“ im Ecommerce klingeln nun die Alarmglocken: Die Einräumung bzw. Bewerbung einer Garantie gehört seit jeher zu den klassischen Abmahngründen.
Es gibt zahlreiche Fallstricke im Zusammenhang mit der Einräumung bzw. Bewerbung einer Garantie. Wer diese nicht kennt bzw. beachtet, läuft erhebliche Gefahr, sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einzufangen.
Mit anderen Worten: Jeder Händler, der am Refurbished-Geräte-Programm von eBay.de teilnehmen möchte, ist gut beraten, sich Gedanken über die Rechtssicherheit der dann obligatorischen Garantiewerbung zu machen.
Was muss beim Anbieten bzw. Bewerben einer Verkäufergarantie beachtet werden?
Da eBay.de den Verkäufer, der an dem o.g. Programm teilnehmen möchte, zur Einräumung einer Verkäufergarantie „zwingt“, ist der Verkäufer verpflichtet, in seinen betroffenen eBay-Angeboten rechtlich ausreichende und korrekte Informationen zur Verkäufergarantie bereitzustellen. So etwa entsprechende Garantiebedingungen.
Die gesetzlichen Vorgaben beim Anbieten einer Garantie gegenüber Verbrauchern ergeben sich aus der Vorschrift des § 479 BGB. Diese Vorgaben gelten auch im Rahmen eines eBay-Angebots.
Der Verkäufer muss, bietet er eine Garantie an bzw. wirbt mit einer solchen, sicherstellen, dass dabei
- ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, erfolgt;
- er den Namen und die Anschrift des Garantiegebers nennt;
- das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie genannt wird;
- die Nennung der Ware erfolgt, auf die sich die Garantie bezieht, und
- die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes genannt werden.
Diese Informationen müssen dabei direkt bei der jeweiligen Bewerbung bzw. Erwähnung der Verkäufergarantie erfolgen. Bei eBay.de müssten die Informationen daher in der Artikelbeschreibung des jeweils von der Verkäufergarantie erfassten Artikels erteilt werden.
Werden diese Informationen vom Verkäufer dabei nicht in Gänze erteilt, dann liegt eine nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Garantiewerbung vor. Vergisst etwa der eBay-Verkäufer bei der Bewerbung einer Garantie deren räumlichen Geltungsbereich anzugeben, so kann er dafür von einem Mitbewerber oder Wettbewerbsversand kostenpflichtig wettbewerbsrechtlich abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dies zeigt, wie wichtig es ist, als gewerblicher Verkäufer in Sachen Garantiewerbung alles richtig zu machen.
Muster der IT-Recht Kanzlei für rechtssichere „Refurbished-Verkäufergarantie“ bei eBay.de
Das folgende Muster ist für Verkäufer bestimmt, die ihren Kunden neben der gesetzlichen Gewährleistung für im Rahmen des Refurbished-Artikel-Programms bei eBay.de noch eine eigene Garantie einräumen möchten, die von einer evtl. bestehenden Hersteller-Garantie unabhängig ist.
Wichtig: Garantiegeber ist in diesem Fall also nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer selbst. Sollte der Verkäufer zugleich Hersteller des angebotenen Refurbished-Artikels sein, gelten weitere gesetzliche Vorgaben, die das nachfolgende Muster nicht abbilden kann!
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Was ist noch wichtig?
Die hier behandelte Verkäufergarantie darf nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung (auch bekannt als Mängelhaftung) verwechselt werden. Wer also bei dem erwähnten Programm von eBay.de teilnimmt, muss seinen Kunden „mehr“ bieten als nur die gesetzliche Gewährleistung, eben eine parallel dazu bestehende, eigenständige Garantieleistung anbieten und in der Praxis auch einräumen.
Der Kunde kann sich bei einem Mangel dann aussuchen, aus welchem der beiden Rechte er gegen den Verkäufer vorgehen möchte.
Ferner ist eine Zugänglichmachung der Garantieerklärung nach dem eBay-Kauf auf einem dauerhaften Datenträger erforderlich, und zwar spätestens bis zum Erhalt der gekauften Ware durch den Käufer.
Denn seit dem 01.01.2022 muss dem Verbraucher die Garantieerklärung zwingend spätestens bis zur Lieferung der bestellten Ware (auf die sich die Garantie erstreckt) auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer übermittelten Email-Nachricht) zur Verfügung gestellt werden.
Es kommt seitdem nicht mehr darauf an, ob der Käufer dies explizit verlangt. Die bloße Online-Darstellung der Garantieerklärung auf einer Webseite ist nicht mehr ausreichend.
Wo ist der Sinn des Ganzen?
Aus juristischer Sicht erschließt sich der Sinn der (aufgezwungenen) Verkäufergarantie bei eBays Programm leider nicht wirklich.
Seit dem 01.01.2022 besteht nach dem neuen Kaufrecht für Käufer, die als Verbraucher von einem Händler eine bewegliche Sache (mit Ausnahme lebender Tiere) kaufen eine von 6 auf 12 Monate verlängerte Beweislastumkehr.
Mit anderen Worten: Tritt dann binnen 12 Monaten ab Übergabe der Ware ein Mangel auf, wird gesetzlich (im Regelfall) vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen ist und folglich die gesetzlichen Mängelrechte (= Gewährleistung / Mängelhaftung) eröffnet sind, da ein (anfänglicher) Sachmangel vorliegt.
Nur in wenigen Ausnahmefällen wird es dem Verkäufer gelingen, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Damit hat ein Verbraucher bei Auftreten eines Mangels binnen eines Jahres nach Übergabe der Ware in aller Regel keine Probleme, die gesetzlichen Mängelrechte für sich zu beanspruchen.
Auch die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers nach den §§ 437 ff. BGB sehen zugunsten des Käufers vor, dass er kostenfreie Reparatur der Ware bzw. (sogar nach seiner Wahl) eine Ersatzlieferung mangelfreier Ware verlangen kann. Die Vorschrift de § 439 Abs. 2 BGB regelt dabei zugunsten des Verbrauchers, dass der Händler sämtliche Transportaufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat (also etwa die bei einer Reparatur anfallenden Versandkosten).
Damit stellt sich die Frage: Welchen Mehrwert stellt die von eBay zur Voraussetzung gemachte Verkäufergarantie überhaupt für den Käufer dar, der Verbraucher ist?
Schließlich stehen einem solchen Käufer ja schon aus dem Kaufvertrag gesetzliche Mängelrechte zu, die sich im ersten Jahr mit dem Mindestinhalt der von eBay gewünschten Verkäufergarantie quasi decken. Die Verkäufergarantie mit dem Mindestinhalt ist also ein Klon der Gewährleistungsrechte.
Rechtlich nicht unbedenklich
Damit stellt sich nicht nur die Sinnfrage, sondern dahinter steckt ebenso eine rechtliche Problematik:
Wenn die so eifrig beworbene Verkäufergarantie letztlich nur das zum Inhalt hat, was dem Käufer auch schon im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte zusteht, könnte hierin eine irreführende Werbung zu sehen sein, da dem Interessenten ja eine Selbstverständlichkeit als Besonderheit des Angebots zu verkaufen versucht wird.
Hier bleibt dem eBay-Verkäufer nur noch zu argumentieren, dass bei der Garantie für den Käufer Unwägbarkeiten hinsichtlich der Beweislast, ob der Mangel nicht doch erst nach Übergabe auftrat, von vorneherein nicht auftreten können (also der seltene Fall, dass ein Verkäufer wirklich einmal die zwölfmonatige „Beweislastumkehr“ des § 477 BGB erfolgreich beseitigen kann).
Es erscheint daher ratsam, als eBay-Verkäufer zumindest in Sachen Garantiedauer beim Refurbished-Programm nach oben hin abzuweichen (also z.B. 18 Monate Garantiedauer anzubieten). Hier wäre in der Theorie auch schon ausreichend, statt 12 Monaten Garantiedauer 13 Monate anzubieten, da der Käufer dann als Mehrwert immerhin einen Monat Zeitspanne durch die Garantieeinräumung hätte, in welchem er durch die Vermutung des § 477 BGB bei der gesetzlichen Gewährleistung nicht geschützt wäre.
Doch so einfach ist das leider gar nicht, weil eBays Werbung hier Probleme macht. Wenngleich eBay in den Hinweisen zur Verkäufergarantie davon spricht, dass die die Garantiedauer nach oben hin frei ist („Die Garantielaufzeit beträgt mindestens ein (1) Jahr“), bildet die Werbung (siehe Abbildung oben) diesen Umstand nicht ab.
Dort heißt es stur „Mit 12 Monaten Verkäufergarantie“, was bei längerer Garantiedauer als widersprüchlich gewertet werden könnte.
Rückgaberecht geht gar nicht
In diesem Zusammenhang sei auch noch auf eine weitere Problematik der eBay-Werbung hingewiesen. So heißt es dort prominent (siehe Abbildung oben):
"Mit (…) 30 Tagen Rückgaberecht auf der sicheren Seite shoppen"
Ein Rückgaberecht (als fast schon antike Alternative zum Widerrufsrecht) kennt das Gesetz bereits seit dem 13.06.2014 nicht mehr.
Insbesondere kann ein Rückgaberecht nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht gleichgesetzt werden.
Wer als Verkäufer mit einem Rückgaberecht wirbt (bzw. an einem Programm teilnimmt, für welches eBay so wirbt), aber neben dem gesetzlichen Widerrufsrecht gar kein solches Rückgaberecht vertraglich einräumt, begibt sich in Abmahngefahr.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eBay, wenn das Widerrufsrecht gemeint ist, nicht auch terminologisch sauber von „Widerruf“ bzw. „Widerrufsrecht“ statt von „Rückgabe“ oder „Rückgaberecht“ spricht.
Fazit:
[UPDATE 09.03.2022]: Wie eBay uns mitgeteilt hat, wurde die Einräumung einer Verkäufergarantie als Teilnahmevoraussetzung sowie die Bewerbung der Verkäufergarantie nun abgestellt. Damit haben sich die oben und nachfolgend geschilderten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Garantiewerbung erledigt.
Verkaufstechnisch könnte das eBay-Programm interessant sein. Rechtlich unproblematisch ist es leider nicht.
Es stellt sich hierbei nicht nur Frage nach dem Sinn der Verkäufergarantie, da diese einem Verbraucher – jedenfalls wenn die Garantie mit dem von eBay geforderten Mindestinhalt – angeboten wird, keinerlei Mehrwert im Vergleich zu dessen gesetzlichen Mängelrechten bietet.
Daraus können durchaus dann auch rechtliche Probleme resultieren, eben weil eine Garantie, die groß beworben wird aber inhaltlich so gut wie nicht von den (eh bestehenden) Mängelrechten abweicht gerade keinen Mehrwert darstellt. Eine solche Werbung könnte von einem Gericht als irreführend und damit abmahnbar beurteilt werden.
Als „Workaround“ böte sich diesbezüglich an, die Garantiedauer auf mehr als 12 Monate zu verlängern (was eBay ja grundsätzlich auch so toleriert). Dann ließe sich argumentieren, dass für den Zeitraum Garantiedauer abzüglich 12 Monate eben doch ein Mehrwert für Verbraucher besteht.
Problem: Die eBay-Werbung spricht leider starr von „12 Monaten Verkäufergarantie“.
Weiteres rechtliches Problem: Die Werbung mit 30 Tagen Rückgaberecht.
Wieder einmal wäre es auch hier schön gewesen, wenn das Marketing sich vor dem Go-Live mit der Rechtsabteilung ausreichend absprechen würde.
Sie möchten rechtssicher im Internet handeln und vor rechtlichen Fallstricken rechtzeitig informiert und gewarnt werden? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare