Januar 2018: Reform des Kaufrechts in Kraft getreten
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "FAQ: Reform des Kaufrechts 2018" veröffentlicht.
Gestern, der 01 Januar 2018, ist eine Reform des Kaufrechts in Kraft getreten, die einige wenige Änderungen vorsieht. Insgesamt bieten sich dadurch für Händler mehr Vorteile als Nachteile. Im Wesentlichen handelt es sich um die Kodifizierung der Rechtsprechung in den sog. Einbaufällen. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Änderungen vor.
I. Änderungen im Kaufrecht
Im Frühjahr des letzten Jahres hat der deutsche Gesetzgeber Änderungen des BGB zur Anpassung der kaufrechtlichen Mängelhaftung an die Rechtsprechung des EuGH und des BGH vorgenommen. Betroffen sind davon insbesondere die sog. Einbaufälle. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, wenn ein Käufer eine mangelhafte Kaufsache nach dem Kauf in eine andere Sache, etwa in ein Haus, eingebaut hat und daher die Frage aufkam, ob der Verkäufer im Zuge seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht nicht nur eine neue, mangelfreie Kaufsache liefern, sondern auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache übernehmen muss. Paradebeispiel sind mangelhafte Badfliesen, die der Käufer nach dem Kauf im Baumarkt bereits in seinem Bad verlegt hat.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH muss der Händler den Aus- und Einbau bzw. die damit verbundenen Kosten grundsätzlich im B2C-Verhältnis im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht übernehmen. Diese Rechtsprechung half zwar den Verbrauchern, nicht jedoch den Händlern, die diese Kosten häufig nicht auf ihre Lieferanten abwälzen konnten. Dies war neben dem Wunsch nach einer Kodifizierung der Rechtsprechung einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, warum der Gesetzgeber nun tätig geworden ist und die Gesetzesänderungen verabschiedet hat.
II. Händler müssen Kosten tragen
Die neuen Regelungen zur Nacherfüllung stellen im Wesentlichen bloß eine Kodifizierung der gegenwärtigen Rechtsprechung dar, bieten also im Ergebnis rechtlich wenig Neues. Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Die Vorschrift unterscheidet dabei nicht danach, ob der Käufer oder Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer ist.
Somit können auch Unternehmer gegenüber anderen Unternehmern Aus- und Einbaukosten geltend machen. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. greift allerdings nur dann, wenn der Einbau der mangelhaften Kaufsache nach der Art dieser Sache und ihrem Verwendungszweck vorgesehen ist, also beispielsweise bei Baumaterialen, die mit anderen Teilen zusammengesetzt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Käufer die Kaufsache atypisch mit einer anderen Sache verbunden hat, also eine solche Zusammensetzung nicht typisch ist. Ist der Käufer Verbraucher, kann er nach § 475 Abs. 6 BGB n.F. im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB einen Vorschuss verlangen.
Am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Gesetzgeber noch vorgesehen, dem Verkäufer ein Wahlrecht einzuräumen, so dass dieser selbst entscheiden kann, ob er den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Einbau der neuen, mangelfreien Sache in Eigenregie vornehmen oder bloß die dabei entstehenden bzw. erforderlichen Kosten übernehmen möchte, etwa wenn der Käufer den Aus- und Einbau selbst vornimmt. Doch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist das Wahlrecht gestrichen worden, so dass der Verkäufer das Recht und aber auch die Pflicht hat, die dazu erforderlichen Aufwendungen dem Käufer zu ersetzen. Welche Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Einzelfalls. Ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatzanspruch des Käufers nach § 439 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. i.V.m. § 442 Abs. 1 BGB, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau bzw. Anbringen der mangelhaften Kaufsache bereits gekannt hat.
III. Obergrenze der Kostentragungspflicht
Die Pflicht des Verkäufers zum Ersatz der für den Aus- und Einbau erforderlichen Aufwendungen wird jedoch im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nicht unbeschränkt gelten. Gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. können Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn die Nachbesserung (=Reparatur der mangelhaften Kaufsache) oder Nachlieferung (=Lieferung einer neuen, mangelfreien Kaufsache) mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Bei der Bemessung des angemessenen Betrags sind nach § 475 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
IV. Händler können ihre Kosten auf Lieferanten abwälzen
Verkäufer, die Käufern Aufwendungen für den Aus- und Einbau nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. ersetzen müssen, können diese unter den Voraussetzungen des § 445a BGB n.F. ihrerseits auf ihre Lieferanten abwälzen. Dies geht nach § 445a Abs. 1 BGB n.F. allerdings nur bei neu hergestellten Sachen, also nicht bei Gebrauchtwaren. Zudem muss der Mangel der Kaufsache, der zum Aufwendungsersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer geführt hat, bereits bei Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein, was im Streitfalle der Verkäufer beweisen muss.
Nach § 445a Abs. 2 BGB n.F. muss in dem Zusammenhang der Verkäufer gegenüber dem Lieferanten keine Frist setzen; die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Kaufsache infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Käufer zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat. Gemäß § 445a Abs. 3 BGB n.F. finden diese Regressregelungen in der weiteren Lieferkette entsprechende Anwendung, d.h. der Lieferant kann die Kosten wiederum auf seinen Lieferanten abwälzen, wenn die Kaufsache bereits beim entsprechenden Gefahrübergang mangelhaft war. Nach § 445b Abs. 1 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche gegenüber den Lieferanten zwei Jahre, sie beginnt im Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache beim jeweiligen Käufer.
Die Besonderheit an dieser Neuregelung ist deren künftige Anwendbarkeit auch auf B2B-Verhältnisse. Nach bisheriger Rechtslage ist ein solcher Regress beim Lieferanten nur dann möglich, wenn das letzte Glied der Lieferkette ein Verbraucher ist, der die mangelhafte Kaufsache im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB erworben hat. Künftig gibt es die Regressmöglichkeit auch dann, wenn der Letztkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dies gilt dann nicht nur für Kosten im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau im Rahmen der Nacherfüllung, sondern auch bei sonstigen Kosten, die dem Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer entstehen.
V. Fazit
Zum 1. Januar 2018 sind einige wenige Gesetzesänderungen im Kaufrecht in Kraft getreten, die die kaufrechtliche Mängelhaftung betreffen. Für Händler sind die Neuerungen eher von Vorteil als von Nachteil. Zwar steht nun im Gesetz geschrieben, dass Verkäufer die Aufwendungen, die zum Aus- und Einbau im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung erforderlich sind, ersetzen müssen, doch ist dies bloß die Kodifikation der Rechtslage, die aufgrund der früheren Rechtsprechung sowieso schon galt. Vielmehr werden Händler die so entstehenden Kosten künftig unter erleichterten Bedingungen an ihre Lieferanten abwälzen, so dass sie im Ergebnis nicht auf den Kosten sitzen bleiben müssen.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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1 Kommentar
Gleich zu Beginn wird geschrieben, dass die Händler die Aus- und Einbaukosten (im B2C-Verhältnis) nicht auf ihre Lieferanten abwälzen konnten. Warum nicht? Ist am Ende einer Kette ein Verbraucher, galt doch schon nach altem Recht der § 478 Abs. 2 a.F. Demnach konnte der Verkäufer seine Nacherfüllungskosten aus 439 Abs. 2 auf den Lieferanten abwälzen. Zu diesen Nacherfüllungskosten aus 439 Abs. 2 gehörten nach Rspr. des BGH und des EUGH nunmal auch die Aus- und Einbaukosten. Oder sehe ich das falsch?
Die Änderung bezieht sich lediglich auf die Ausweitung auf den B2B-Bereich.