Wann ist ein redaktionell Verantwortlicher im Impressum zu nennen?
Website-Betreiber kennen die Impressumspflichten nach § 5 DDG. Weniger im Blick ist jedoch § 18 Abs. 2 MStV: Auf Websites mit journalistisch-redaktionellen Inhalten ist zusätzlich ein Verantwortlicher zu benennen. Wir zeigen, was die Informationspflicht auslöst.
Inhaltsverzeichnis
- Gestufte Impressumspflichten und der § 18 Abs. 2 MStV
- Der Begriff der „journalistisch-redaktionellen Angebote“
- 1. Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung
- 2. Journalistische Qualität
- Journalistisch-redaktionelle Inhalte im Online-Shop?
- 1. Angebote und Werbung
- 2. Produktbeschreibungen
- 3. Ausführungen zum Unternehmen, Darstellungen in einer „Über uns“-Rubrik
- 4. Shop-Blog-Verbindungen und angehängte Online-Magazine
- 5. Kundenmeinungen und Rezensionen
- 6. Im Zweifel für die Rechtssicherheit
- Wer ist „Verantwortlicher“ im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV?
- Umsetzung des Pflichthinweises
- Konsequenzen bei Verstößen
- Das Wichtigste in Kürze
Gestufte Impressumspflichten und der § 18 Abs. 2 MStV
Für Webseitenbetreiber bildet § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) die Basis der Impressumspflichten.
Die dort geforderten Angaben müssen dauerhaft, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein, damit Nutzer den Anbieter unkompliziert identifizieren und kontaktieren können.
Der vollständige Pflichtenkatalog erschließt sich jedoch erst im Zusammenspiel mit § 18 MStV (Medienstaatsvertrag).
Betrachtet man beide Vorschriften gemeinsam, zeigt sich ein gestuftes System:
- Private Angebote: Wer eine Website ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke betreibt, ist nach § 18 Abs. 1 MStV gänzlich von der Impressumspflicht befreit.
- Einfache Anbieterkennzeichnung: Alle anderen Anbieter müssen zumindest Name und Anschrift (bzw. bei juristischen Personen den Vertretungsberechtigten) bereitstellen.
- Geschäftsmäßige Dienste: Für Angebote, die dauerhaft ausgelegt sind und sich an die Öffentlichkeit richten (unabhängig von einer Gewinnerzielung), greifen die erweiterten Pflichten des § 5 DDG.
- Geschäftsmäßige Dienste mit journalistisch redaktionellen Angeboten: Vollständiges Impressum und Ausweisung eines "inhaltlich Verantwortlichen" nach § 18 Abs. 2 MStV
Die höchste Stufe bildet also die erweiterte Impressumspflicht nach § 18 Abs. 2 MStV für „journalistisch-redaktionelle“ Angebote.
Die Vorschrift führt Folgendes an:
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Enthält eine Online-Präsenz also solche redaktionellen Inhalte, muss zusätzlich zu den Pflichtangaben des § 5 DDG ein inhaltlich Verantwortlicher benannt werden.
Doch gilt das auch für Online-Shops? Um diese Frage zu klären, analysiert dieser Beitrag zunächst den Begriff der „journalistisch-redaktionellen Angebote“ und bewertet vor diesem Hintergrund verschiedene inhaltliche Ausgestaltungen von Web-Präsenzen, bevor in einem weiteren Schritt die besonderen Umsetzungskriterien beleuchtet werden.
Der Begriff der „journalistisch-redaktionellen Angebote“
Ob im Impressum nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich ein "inhaltlich Verantwortlicher" zu benennen ist, steht und fällt mit dem Vorliegen „journalistisch-redaktioneller Angebote“.
Nach der Gesetzesbegründung fallen darunter Angebote, die eine Wirkung wie die klassische Presse entfalten und die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen.
Wer online als „elektronische Presse“ agiert, soll denselben Transparenzpflichten unterliegen wie die Printmedien.
Der journalistische Charakter beschränkt sich hierbei allerdings nicht auf Texte und Bilder. Da das Gesetz diese Formate nur beispielhaft nennt („insbesondere“), können auch audiovisuelle Inhalte (z. B. Videos) oder reine Audioformate (z. B. Podcasts) die Impressumspflicht auslösen.
Inzwischen hat sich in der Rechtsprechung eine allgemeine Definition herausgebildet.
So soll ein journalistisch-redaktionelles Angebot immer dann vorliegen, wenn der jeweilige Inhalt im Rahmen einer planvoll, nicht notwendig gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die
- inhaltliche
- sprachliche
- graphische oder
- akustische
Bearbeitung eines Angebotes abzielt und einer Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dienen soll.
Wann genau nach der Rechtsprechung ein journalistisch-redaktioneller Charakter angenommen werden kann, ist also anhand verschiedener Tatbestandsmerkmale zu bestimmen.
1. Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung
Um als "journalistisch-redaktionell" zu gelten, muss sich das Angebot auf die öffentliche Meinungsbildung auswirken oder auswirken wollen.
Dafür ist einerseits notwendig, dass die Inhalte überhaupt ein hinreichendes gesellschaftliches Interesse hervorrufen können, also Belange der Öffentlichkeit betreffen.
Ein „journalistisches Angebot“ wird also regelmäßig nicht vorliegen, wenn ausschließlich über persönliche Erlebnisse oder private Lebenserfahrungen berichtet wird.
Ebenso ohne gesellschaftlichen Belang sind Inhalte, die objektiv und rein informatorisch über den jeweiligen Diensteanbieter aufklären (etwa in einer "Über uns"-Kategorie) oder bloße Meldungen über zeitgeschichtliche Ereignisse ohne besonderen Kontext oder eine wertende Einschätzung wiedergeben.
Demgegenüber relevant sind regelmäßig Angebote mit Themenschwerpunkten betreffend
- Politik
- Medizin
- Rechtswesen
- Ernährung
- Vorsorge oder
- Wirtschaft
2. Journalistische Qualität
Neben der potenziellen gesellschaftlichen Relevanz ist aber zusätzlich eine gewisse publizistische Qualität des Angebots erforderlich. Nur so ist eine Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung überhaupt möglich.
Bloße stumpfe Werturteile oder Tatsachenbehauptungen ohne argumentative Ausarbeitung oder kontextuelle Einordnung können so allenfalls die Position des Urhebers verdeutlichen, nicht aber aktiv die Meinungslage Dritter beeinflussen.
Vorauszusetzung ist also, dass im Inhalt verschiedene Quellen analysiert und aufgestellte Thesen mit Argumenten, Details und Stellungnahmen so ausführlich ausschmückt, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, zum jeweiligen Thema eine gedankliche Position zu beziehen.
Einzelne Meinungsäußerungen reichen für eine journalistische Konzeption mithin nicht aus.
Vielmehr muss eine umfangreichere Auseinandersetzung mit bestimmten
- Ansichten
- Ergebnissen
- Feststellungen
- Wirkungen oder
- Konsequenzen
erfolgen.
Journalistisch-redaktionelle Inhalte im Online-Shop?
Unter Anwendung der Kriterien soll nun untersucht werden, ob auch in Online-Shops journalistisch-redaktionelle Angebote vorhanden sein können.
Denkbar wäre dies unter anderem in
- in Angeboten und Werbung
- Produktbeschreibungen
- verknüpften Blog-Beiträgen oder -segmenten
- Rubriken für Kundenmeinungen und Rezensionen
1. Angebote und Werbung
Bei Werbemaßnahmen und Angebotspräsentationen handelt es sich um Maßnahmen der kommerziellen Kommunikation, die einen geschäftlichen Dialog zwischen Anbieter und Abnehmer herstellen und Kaufentscheidungen begründen oder fördern sollen..
Maßnahmen der kommerziellen Kommunikation sind grundsätzlich keine journalistisch-redaktionellen Angebote, weil sie nicht darauf ausgerichtet sein können, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
Insofern dienen sie nämlich ausschließlich der positiven Darstellung von Unternehmen oder Waren und orientieren sich gerade nicht an Kriterien der gesellschaftlichen Relevanz.
Hinzu kommt, dass Angeboten und Werbung – auch in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise – regelmäßig die erforderliche publizistische Qualität fehlt, weil sie nicht vorgeben, das Resultat einer intensiven Recherche und einer Bearbeitung verschiedener Quellen zu sein (vgl. auch Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 Rn. 59).
Auch kommerziellen Newslettern als Maßnahmen der Produkt- oder Unternehmenswerbung kommt kein journalistisch-redaktioneller Hintergrund zu.
2. Produktbeschreibungen
Auch wenn Produktbeschreibungen umfangreich oder ausschweifend ausfallen, weisen sie grundsätzlich keine journalistisch-redaktionelle Qualität auf.
Entweder sind sie nämlich positivistisch formuliert und daher als "kommerzielle Kommunikation" einzuordnen, oder sie erschöpfen sich in informatorischen Angaben zu Einsatzzweck, Gebrauch, Merkmalen und Besonderheiten. Letztere können sich aber auf die öffentliche Meinungsbildung nicht auswirken.
3. Ausführungen zum Unternehmen, Darstellungen in einer „Über uns“-Rubrik
Ein journalistisch-redaktionelle Charakter ist auch Unternehmensdarstellungen oder "Über-uns"-Rubriken abzusprechen.
Hier fehlt es einerseits stets an der erforderlichen gesellschaftlichen Relevanz, weil die Vorstellung eines Unternehmens bereits aufgrund der Selbstbezogenheit ungeeignet ist, die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Andererseits werden die Ausführungen regelmäßig zu einseitig sein, um einen tatsächlichen publizistischen Gehalt aufzuweisen.
4. Shop-Blog-Verbindungen und angehängte Online-Magazine
Anders kann die Rechtslage aber zu bewerten sein, wenn
- einem Shop ein Blog anhängt, der regelmäßig mit Beiträgen versorgt wird, oder
- ein auf das Sortiment bezogenes E-Magazin bereitgestellt wird.
Bei Blogs oder Online-Magazinen kann ein journalistischer Charakter angenommen werden, wenn die Einträge oder Posts über die Werbung für eigene Produkte hinausgehen und sich so mit übergeordneten Belangen auseinandersetzen, denen gesellschaftliche Relevanz zukommt.
Auch die aneinandergereihte Wiedergabe von Pressemitteilungen, die den Tätigkeitsbereich des Shops betreffen oder mit dem Angebot zusammenhängende öffentliche Belange behandeln, lassen die eigentlich rein kommerzielle Ausrichtung des Internetangebots zu einer redaktionell-journalistischen werden.
Denkbar sind redaktionell-journalistische Angebote in Shop-Blogs oder begleitenden Online-Magazinen vor allem auf Websites
- des Lebensmittelhandels mit Hinweisen zu Ernährung, Gesundheit, Landbau oder ökologisch-sozialem Auftrag
- des Nahrungsergänzungsmittelhandels mit Einblicken in Themen der Medizin, Fitness, Gesundheit und Nutrition
- des Medizinhandels mit informatorischen Angeboten zur Gesundheit und körperlichen Integrität
- des Mode- und Lifestyle-Handels mit informativen Hinweisen zu Trends, „Beauty“ und Zeitgeschmack
Maßgeblich für die erweiterte Impressumspflicht des Händlers innerhalb des Online-Shops ist jedoch, dass die jeweiligen Blog-Einträge tatsächlich mit diesem verknüpft sind, also
- in einer eigenen Rubrik auf der Shop-Domain direkt angeführt oder
- aus einer eigenen Rubrik per Verlinkung in den Shop einbezogen
werden.
5. Kundenmeinungen und Rezensionen
Nicht abschließend geklärt ist, inwiefern im Shop veröffentlichte Kundenmeinungen und Rezensionen "journalistisch-redaktionelle Inhalte" darstellen.
Ausgehend von einer Entscheidung des LG Hamburg vom v. 27.04.2007 (Az. 324 O 600/06) wird teilweise angenommen, dass jegliche Meinungsäußerungen Dritter zu Waren und Dienstleistungen als eigene publizistische Leistung des Seitenbetreibers angesehen werden müssten.
Dem wird entgegengehalten, dass Kundenrezensionen auf Shop-Seiten regelmäßig ausschließlich produkt- oder unternehmensbezogen seien und so allenfalls einen Dialog zwischen Anbieter und Abnehmer herstellten, ohne sich aber auf gedankliche Positionen Dritter auszuwirken.
Nach hier vertretener Ansicht verfolgen Shop-Betreiber bei der Darstellung von Kundenbewertungen einen kommerziellen Zweck, indem sie versuchen, durch Meinungsbilder von Bestandskunden neue Interessenten zu Käufen zu animieren.
Eine gesellschaftliche Relevanz produkt- oder unternehmensbezogener Rezensionen dürfte ebenso ausscheiden wie die geforderte "publizistische Qualität", sind Bewertungen doch regelmäßig nur kurze Texte mit Werurteilcharakter
6. Im Zweifel für die Rechtssicherheit
Händlern, die sich ob der gegebenenfalls journalistisch-redaktionellen Ausrichtung ihrer Shop-Auftritte im Unklaren sind, ist im Interesse der Rechtssicherheit zu raten, im Zweifel die erweiterte Impressumspflicht des §18 Abs. 2 MStV umzusetzen.
Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass ein publizistisches Angebot nicht vorliegt, ist die überschießende Umsetzung unschädlich und kann keine nachteiligen Konsequenzen begründen, weil der Händler dann bloß ungezwungen ein „Mehr“ an Informationen bereithält.
Demgegenüber wäre es riskant, bei Unsicherheiten auf die Benennung eines Verantwortlichen zu verzichten, weil das Fehlen des eigentlich erforderlichen Hinweises sanktioniert werden kann.
Wer ist „Verantwortlicher“ im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV?
In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass inhaltlich Verantwortlicher nur eine natürliche Einzelperson sein kann.
Juristische Personen, Personengruppen oder Abteilungen können nicht als Verantwortlicher benannt werden.
Als Verantwortlicher darf ferner nur eingesetzt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.
Weil funktionelle Auswahlkriterien nicht existieren, kann der jeweilige Seitenbetreiber die Person des Verantwortlichen im Rahmen der o.g. Voraussetzungen aber frei wählen.
Bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher ist zwingend kenntlich zu machen, für welche Teile des Angebots der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Umsetzung des Pflichthinweises
Werden auf der Präsenz journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitgestellt, muss der deswegen benannte inhaltliche Verantwortliche im Impressum benannt sein.
Ein Beispiel für eine rechtskonforme Angabe innerhalb des Impressums wäre:
„Verantwortlicher i.S.d. §18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
00000 Musterstadt“
Wir bieten unseren Schutzpaket-Mandanten selbstverständlich die Möglichkeit, im von uns bereitgestellten Impressum einen inhaltlich Verantwortlichen zu benennen.
Konsequenzen bei Verstößen
Werden journalistisch-redaktionelle Inhalte auf einer Website bereitgestellt, ohne dass im Impressum ein inhaltlich Verantwortlicher korrekt benannt ist, drohen gemäß §115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStV in Verbindung mit Absatz 2 MStV Bußgelder in einer Höhe bis zu 50.000€.
Demgegenüber scheidet eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Betreibers nach §3a UWG für fehlende oder unzulängliche Hinweise auf den Verantwortlichen – anders als für Umsetzungsfehler bei der normalen Impressumspflicht nach §5 DDG – aus, weil es sich bei §18 Abs. 2 MStV um keine relevante Marktverhaltensnorm handelt.
Die Vorschrift hat nämlich eine rein medienrechtliche Funktion, mit der allgemeine Ordnungsinteressen an der Feststellung der Haftung für die jeweiligen Angebote verfolgt werden.
Das Wichtigste in Kürze
Nach §18 Abs. 2 MStV haben Seitenbetreiber, die journalistisch-redaktionelle Angebote bereithalten, stets einen inhaltlich Verantwortlichen in ihrem Impressum zu benennen, der für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit haftbar gemacht werden soll.
Als journalistisch-redaktionelles Angebot gelten Inhalte
- die der öffentlichen Meinungsbildung dienen sollen, also gesellschaftlich relevante Themen behandeln und
- eine gewisse publizistische Qualität aufweisen, also eine argumentative Auseinandersetzung beinhalten
Im Online-Shop können redaktionell-journalistische Inhalte vor allem in Form von Blog-Rubriken vorkommen.
Bei Unsicherheiten darüber, ob auf der Website journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht sind oder nicht, sollte im Zweifel ein inhaltlich Verantwortlicher im Impressum benannt werden.
Die eigentlich nicht erforderliche Ausweisung eines solchen ist - anders als ihr Fehlen bei eigentlicher Erforderlichkeit - nämlich unschädlich.
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4 Kommentare
ich ich bin für die Webseite unseres Vereins zuständig. Muss ich da meine Privatadresse angeben oder reicht die offizielle Adresse des Vereins?
Oder sollte man sicherheitshalber auch hier einen Verantwortlichen im Impressum benennen?
wie kann aus einem Vertrag (RStV) Pflicht entstehen ?
Gruß
S. Werner
sehr hilfreicher Artikel, aber -
ich plane eine Community Webseite für unseren Stadtteil (ich bin Privatmann). Was mir jetzt an dieser Stelle nicht ganz klar geworden ist, wenn z.B. die Leiterin unseres Kindergarten Beiträge schreibt, muss ich sie im Impressumteil unter § 55 Abs. 2 RStV als inhaltlich verantwortlich nennen. Soweit alles gut.
Nur muss ich sie dann mit ihrer privaten Anschrift nennen oder kann auch ihr Name mit Anschrift des Kindergartens genannt werden?
Vielen Dank