Der rechtssichere Verkauf: Von Nahrungsergänzungsmitteln
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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln"
Der Verkauf von sog. Nahrungsergänzungsmitteln und der damit verbundenen Werbung ist rechtlich nicht unproblematisch. Die Verkäufer werben oft mit einer scheinbar gesundheitsfördernden Wirkung der verschiedenen Mittel, wobei diese regelmäßig nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Auf der anderen Seite schützt der Gesetzgeber die Verbraucher durch diverse Verbote vor irreführender Werbung hinsichtlich solcher Nahrungsergänzungsmittel.
Die IT-Recht Kanzlei fasst im Folgenden zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was bei der Bewerbung und dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.
Was sind Nahrungsergänzungsmittel?
Nach § 1 Absatz 1 der sog. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel „ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.“
Es handelt sich demnach bei Nahrungsergänzungsmitteln um Lebensmittel und nicht etwa um Arzneimittel. Beispielsweise sind die in jedem Supermarkt erhältlichen Vitamin-C-Kapseln Nahrungsergänzungsmittel.
Einschlägige Vorschriften
Hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln sind insbesondere zwei Gesetze zu beachten, zum einen die bereits erwähnte Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV) und zum anderen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die NEMV geht auf eine EG Richtlinie aus dem Jahr 2002 zurück (Richtlinie 2002/46/EG).
Wie immer, wenn es um Werbung geht, findet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit seinen verschiedenen Ansprüchen Anwendung.
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)
Die NEMV enthält insgesamt zwar nur sieben Paragraphen, allerdings sind in diesen wichtige Regelungen enthalten. So dürfen Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden (§ 2) und nur bestimmte Stoffe enthalten (§ 3), die im Anhang der NEMV aufgelistet sind.
Zudem bestehen gewisse Kennzeichnungspflichten (§ 4).
Demzufolge dürfen Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungspflichten nach der entsprechenden Verordnung folgende Angaben auf der Verpackung angegeben sind:
- die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
- die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
- der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden." (oder ein gleichsinniger Warnhinweis),
- ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
- ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Des Weiteren ist in § 4 Absatz 3 NEMV geregelt, welche detaillierten Angaben über den Inhalt des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels auf der Verpackung zu machen sind.
Ein weiterer Aspekt, insbesondere für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und die damit einhergehende Werbung, ist in § 4 Absatz 4 NEMV geregelt. Demnach dürfen die Kennzeichnung und die Aufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels sowie die Werbung dafür keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei. Der Verbraucher soll hier vor Irreführung geschützt werden.
Wichtig zu wissen ist noch die Anzeigepflicht aus § 5 NEMV. Demnach muss der Hersteller oder Importeur eines Nahrungsergänzungsmittels spätestens beim ersten Inverkehrbringen dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzeigen.
Verstöße gegen das NEMV sind teilweise in § 6 NEMV mit Strafe oder Geldbuße belegt. Zudem drohen bei Verstößen, insbesondere gegen die gerade beschriebenen Kennzeichnungspflichten, Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Da es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln definitionsgemäß um Lebensmittel handelt, sind auf diese auch die Vorschriften des LFGB anwendbar.
In § 11 LFGB sind Vorschriften zum Schutz vor Täuschung der Verbraucher geregelt.
Es ist grundsätzlich verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
Nach dem Gesetz ist eine verbotene Irreführung insbesondere dann gegeben, wenn
- bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
- einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
- einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
Bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften drohen nach § 59 Absatz 1 Nr. 7 LFGB bei Vorsatz eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Nach § 60 Absatz 1 LFGB handelt zudem schon derjenige ordnungswidrig, der fahrlässig dagegen verstößt, was gemäß § 60 Absatz 5 LFGB zur Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 20.000 Euro führen kann.
Hier ist also Vorsicht geboten, denn ein Händler, der die ihn und den Vertrieb seiner Waren betreffenden Vorschriften nicht kennt, kann den Fahrlässigkeitsvorwurf nur sehr schwer entkräften.
In § 12 LFGB ist darüber hinaus ein Verbot der krankheitsbezogenen Werbung geregelt. Demnach ist es verboten, beim Verkehr von Lebensmitteln, und damit auch beim Verkehr von Nahrungsergänzungsmitteln, oder in der Werbung für solche Waren allgemein oder im Einzelfall
- Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
- Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
- Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
- Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
- bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
- Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
- Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,
zu verwenden.
Wer hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht gemäß § 60 Absatz 2 Nr. 1 LFGB eine Ordnungswidrigkeit, was nach § 60 Absatz 5 LFGB ebenfalls eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen kann.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Die NEMV und das LFGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, so dass bei entsprechenden Verstößen auch Ansprüche aus dem UWG bestehen können.
Zudem dürfte bei unrichtiger Werbung, die eine gesundheitsfördernde Wirkung unterstellt, eine lauterkeitsrechtlich verbotene irreführende Werbung nach § 5 UWG vorliegen, was dann ebenfalls zu den entsprechenden UWG-Ansprüchen führen kann, insbesondere zu Abmahnungen von Konkurrenten.
Besonderheiten für den Online-Vertrieb?
Für den Online-Vertrieb sehen die Gesetze und Verordnungen keine besonderen Regelungen vor. Innerhalb der Europäischen Union sind die entsprechenden Vorschriften im Zuge des freien Warenverkehrs harmonisiert worden, so dass der Sitz eines Online-Shops oder Vertriebshändlers nicht in Deutschland, sondern in jedem beliebigen EU-Mitgliedsstaat sein kann. Solange die geltenden Vorschriften hinsichtlich Vertrieb und Kennzeichnung eingehalten werden, ist ein Vertrieb problemlos möglich.
Fazit
Wer die entsprechenden einschlägigen Regelungen insbesondere hinsichtlich des Vertriebs und der Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln kennt und einhält, muss keine Strafe, Geldbuße oder teure Abmahnung fürchten. Allerdings nehmen viele Händler gerade im Internet es mit der Einhaltung der entsprechenden Werbevorgaben nicht so genau, wodurch sie sich einem unnötigen, vor allem finanziellen, Risiko aussetzen.
Denn gerade im Internet kann jeder missliebige Konkurrent ohne großen Aufwand nachprüfen, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden oder nicht.
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manwalk / PIXELIO
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