Rechtssicher verkaufen über amazon.it, eBay.it und/oder italienischen Onlineshop
Deutsche Onlinehändler, die über amazon.it, eBay.it oder einen italienischen Onlineshop Waren in Italien vertreiben sind gezwungen, ihre Internetpräsenz an geändertes italienisches Recht anzupassen. Grund ist unter anderem die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 in italienisches Recht.
Italien hat die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 durch Dekret Nr. 21 vom 21. Februar 2014 (decreto legislativo 21 febbraio 2014, n. 21) in nationales Recht umgesetzt. Die Musterwiderrufsbelehrung in italienischer Sprache (Informazioni relative all'esercizio del diritto di recesso) findet sich im Anhang I des Dekrets. Mit der Verbraucherrechterichtlinie soll für wichtige Fragen des europäischen Fernabsatzrechts voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht geschaffen werden. Die Verbraucherrechterichtlinie hat nur bestimmte Öffnungsklauseln zugelassen, die den EU-Mitgliedsstaaten erlaubt, nationales abweichendes Recht anzuwenden. Italien hat hiervon nur unwesentlich Gebrauch gemacht. Gleichwohl wäre es ein Fehler, als deutscher Onlinehändler für Italien einfach das deutsche Fernabsatzrecht anzuwenden in der Erwartung, es werde gleichermaßen auch in Italien gelten. Wichtige Fragen wie das Zustandekommen des Vertrages, die Sprachenfrage und das Gewährleistungsrecht werden nicht von der Verbraucherrechterichtlinie abgedeckt. Hier ist nach wie vor nationales italienisches Recht maßgebend.
Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten an das italienische Recht angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung) in italienischer Sprache an.
Auf die wichtigsten nationalen italienischen Besonderheiten soll im Folgenden hingewiesen werden.
Zustandekommen eines Vertrages
Anders als im deutschen Recht wird nach italienischem Recht bereits die Produktbeschreibung eines Artikels im Onlineshop eines Onlinehändlers als verbindliches Vertragsangebot gegenüber dem Kunden angesehen.
Nach italienischem Vertragsrecht wird in Auslegung des Art. 1336 Italienischer Codice Civile ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Angebot, das in seinen wesentlichen Elementen (wie Preis und Warenmerkmale, AGB) vollständig ist, als rechtlich verbindliches Angebot gewertet. Die Produktbeschreibung in einem Onlineshop, in der die AGB (z.B. per Link) aufgeführt sind und nach geltendem EU-Fernabsatzrecht ein Katalog von Pflichtinformationen zu den wesentlichen Merkmalen der Kaufsache hinterlegt ist, der alle wesentlichen Elemente umfasst, ist daher regelmäßig als ein rechtlich verbindliches Angebot des Onlinehändlers zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, da das Zustandekommen des Vertrages nicht durch den Austausch von E-Mails zustande kommt, sondern der Verbraucher regelmäßig durch einen elektronischen Bestellvorgang geführt wird, an dessen Ende das Klicken des Bestellbuttons steht.
Geltung der AGB des Onlinehändlers
Die AGB des Onlinehändlers, die über einen Link auf der Webseite des Onlinehändlers zu erreichen sind, werden nicht automatische Bestandteil des Vertrages mit einem italienischen Verbraucher, wenn sie die gesetzlichen nicht zwingenden Rechte des Verbrauchers einschränken (Art. 1341 italienisches bürgerliches Gesetzbuch, Codice Civile). Diese Bestimmung wird von den italienischen Gerichten zu Gunsten des Verbrauchers extensiv ausgelegt, so dass diese Bestimmung in der Praxis auf alle AGB-Verträge anzuwenden ist. Der Onlinehändler muss daher im Rahmen des Bestellvorgangs technisch zwingend vorgeben, dass der italienische Kunde die AGB gelesen hat und ihnen ausdrücklich zustimmt.
Sprachenfrage
Gem. Art. 9 des italienischen Verbrauchergesetzes (Codice del Consumo) müssen alle für den Verbraucher bedeutsamen Informationen in italienischer Sprache vorliegen. Falls Informationen auf der Webseite des Onlinehändlers in einer anderen Sprache platziert werden, müssen diese Informationen auch in der italienischen Sprache und zwar in der gleichen Buchstabengröße zur Verfügung gestellt werden. Verstöße können mit einer Geldbuße zwischen 516 Euro und 25.823 Euro geahndet werden (Art. 11,12 italienisches Verbrauchergesetz). Gem. Art. 36 italienisches Verbrauchergesetz kann das Gericht Geschäftsbedingungen, die der Verbraucher vor Vertragsschluss nicht verstehen konnte, für nichtig erklären. Hierzu gehören sicher auch AGB, die nicht in italienischer Sprache abgefasst sind. Wenn der italienische Verbraucher nicht in italienischer Sprache über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann er einwenden, dass er die in fremder Sprache abgefasste Widerrufsbelehrung nicht verstanden hat. In diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate (Art. 53 italienischer Umsetzungsdekret der Verbraucherrechterichtlinie).
Gewährleistungsrecht
Hier ist zu unterscheiden zwischen B2B-Verträgen und B2C-Verträgen.
Bei B2B-Verträgen ist das hier maßgebende italienische Bürgerliche Gesetzbuch zugunsten des Händlers relativ liberal und lässt eine vertragliche Einschränkung oder sogar den Ausschluss der Gewährleistungsansprüche zu (Art. 1487 Code Civile). Der Gewährleistungsausschluss und die Gewährleistungseinschränkung haben allerdings keine Wirkung, wenn der Verkäufer dem Käufer bösgläubig den Mangel der Sache verschwiegen hat (Art. 1490 Code Civile).
Anders ist das Gewährleistungsrecht für B2C-Verträge geregelt. Hier ist das italienische Verbraucherschutzgesetz (Codice del Consumo) maßgebend. Die Gewährleistungsregeln sind ähnlich wie nach deutschem Recht gefasst (Art. 129 ff Codice del Consumo). Es gelten zum Teil veränderte Regeln zum Wahlrecht des Verbrauchers hinsichtlich der Nacherfüllung, zum Begriff des Mangels und der Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Mängelansprüchen.
Professionelle italienische Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren in Italien vertreiben, eine aktualisierte italienische Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Handelsplattformen in Italien an:
Selbstverständlich entspreechen die Rechtstexte dem aktuell geltendem italienischen Recht.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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