Rechtsformen im Vergleich: Personengesellschaft und juristische Person (Gastbeitrag von RA Dr. iur. F. Schäfer)

Im Geschäftsleben tauchen bei Firmennamen regelmäßig die Rechtsform kennzeichnende zusätzliche Bezeichnungen wie z.B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG, AG oder GmbH auf, ohne daß immer gleich klar wäre, was diese Zusätze konkret bedeuten. Man weiß noch, daß eine GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, eine KG ist eine Kommanditgesellschaft, aber wo genau da die Unterschiede liegen, ist oftmals nicht ganz klar. Die nachfolgende Zusammenfassung soll hier etwas mehr Klarheit schaffen.
Ausgangslage
Wer im Geschäftsleben mit einer „Firma“ unterwegs ist, ist gehalten, die Firma – das ist der im Handel gebrauchte Namen des Kaufmannes - mit einem Zusatz zu kennzeichnen, aus dem ersichtlich wird, welche Rechtsform gewählt wurde. Dies ist insbesondere für die Geschäftspartner des Unternehmens wichtig, da sich aus der Rechtsform erste Rückschlüsse auf die Bonität des Geschäftspartners und damit auf die Wahrscheinlichkeit wirtschaftlicher Verluste ziehen lassen: Einem Unternehmen, das nur mit wenigen Euro im Falle eines Falles in der Haftung ist wird man meist weniger vertrauen, als einem Unternehmen, bei dem der Firmeninhaber mit seinem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen unbeschränkt haftet.
Haftungsumfang bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaft
Bei einem Einzelunternehmen und bei den sogenannten Personengesellschaften wie z.B. der Kommanditgesellschaft (KG) oder der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist in der Regel von der unbeschränkten Haftung mit dem gesamten Vermögen auszugehen, was für den Betreiber einer solchen Unternehmung regelmäßig ungünstig, für dessen Geschäftspartner wegen der großen Haftungsgrundlage dagegen vorteilhaft ist. Bei den juristischen Personen wie z.B. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) ist die Haftung dagegen regelmäßig auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt, sofern dieses ordnungsgemäß erbracht wurde.
Sonstige Unterschiede von Personenhandelsgesellschaft und Kapitalgesellschaft
Das Handelsgesetzbuch ordnet zwar die Rechtsfähigkeit der Personenhandelsgesellschaften an, diese Gesellschaften bleiben aber letztlich ein Zusammenschluß von Kaufleuten, bei dem die einzelne Person des Gesellschafters maßgebliche Bedeutung hat (vgl. „Personenhandelsgesellschaft“). Anders als bei den Kapitalgesellschaften, die unbeschränkt rechtsfähig sind und daher auch eigene Besteuerungssubjekte sind, werden Personenhandelsgesellschaften daher für ertragsteuerliche Zwecke nicht eigenständig besteuert, vielmehr wird in einer einheitlichen Erklärung zunächst der Gewinn der Gesellschaft insgesamt festgestellt und dann in einem weiteren Schritt dieser Gewinn gesondert jedem Gesellschafter zugewiesen, der den auf ihn entfallenden Anteil sodann nach seinem persönlichen Steuersatz in seiner persönlichen Einkommensteuer zu versteuern hat. Die GmbH & Co KG ist insoweit eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft, da der persönlich haftende Gesellschafter, der sog. Komplementär eine GmbH ist und damit die Haftung auf deren Stammkapital beschränkt ist; die GmbH & Co. KG ist aber trotzdem eine Personengesellschaft und damit trotz der Einbindung einer GmbH eine Kommanditgesellschaft, bei der die Kommanditisten nur mit ihrer eingetragenen Haftsumme gegenüber Dritten haften.
Zusammenfassung
Die ideale Rechtsform hängt von vielen Faktoren ab. Welche Rechtsform angestrebt werden sollte, kann nur nach sorgfältiger Abwägung der maßgeblichen Haftungsrisiken und der steuerlichen Konsequenzen entschieden werden. In der Regel wird man davon ausgehen müssen, daß eine in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder als eingetragenem Kaufmann betriebene Unternehmung unabhängig von etwaigen Unterschieden bei der Besteuerung schon allein wegen der immensen Haftungsrisiken die ungünstigste Variante ist, in der eine Unternehmung betrieben werden kann.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Ermittlung der für Sie günstigsten Rechtsform und begleiten Sie, gerne auch unter Absprache mit Ihrem steuerlichen Berater, bei erforderlichen oder gewünschten Umstrukturierungen ihres Unternehmens.
Der Autor ist selbständiger Rechtsanwalt in Pirmasens und u. A. auf die Bereiche Wirtschaftsrecht und Stiftungsrecht spezialisiert.

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