LG Frankenthal: Untersagt Rechtsanwalt irreführende Werbung

LG Frankenthal: Untersagt Rechtsanwalt irreführende Werbung
17.06.2008 | Lesezeit: 2 min

Das Landgericht Frankenthal untersagte einem Rechtsanwalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren, zum Zwecke des Wettbewerbs auf dem Briefkopf damit zu werben, dass eine Auftretungsberechtigung an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten gegeben sei.

Worum ging es?

Die Parteien sind Anwälte und haben teilweise dieselben Mandanten. Ausweislich zweier von dem Antragssteller vorgelegter Schreiben haben die Antragsgegner in ihrem Briefkopf u.a. den folgenden Satz verwendet: „auftretungsberechtigt an allen Amts, Land- und Oberlandesgerichten“.

Der Antragssteller forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, wonach die Antragsgegner zukünftig nicht auf ihrem Briefkopf mit dem obigen Satz werben. Die Antragsgegner erklärten sich hierzu nicht bereit (unter Weiterverwendung des entsprechenden Briefkopfes).

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Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankenthal entschied (Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08), dass der Antragssteller von den Antragsgegnern gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des nach §§ 3 und 5 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen kann.

Dies begründete das Gericht wie folgt:

„Nach der seit 01.07.2007 geltenden Neuordnung der Anwaltszulassung ist die Beschränkung für Landgerichte und Oberlandesgerichte im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit weggefallen. Bei Amtsgerichten bestand noch niemals eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis. Da allerdings nicht davon auszugehen ist, dass dies allen Rechtssuchenden allgemein bekannt ist, birgt die beanstandete Angabe die Gefahr, dass Rechtssuchende der Auffassung sind, die Antragsgegner seien in besonderer Weise zum Auftreten an den genannten Gerichten qualifiziert, was sie gegenüber anderen Anwälten, die den entsprechenden Satz im Briefkopf nicht verwenden, heraushebt. Somit liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor.“

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Angaben in dem Briefkopf weitgehend nur von Rechtssuchenden gelesen werden, die bereits Mandanten der Antragsgegner sind:

„Zum einen ist nicht sichergestellt, dass die Antragsgegner den Briefkopf nicht auch in Schreiben mit sonstigen Personen verwenden, zum anderen besteht auch die Gefahr, dass andere Rechtssuchende über Mandanten der Antragsgegner von dem beanstandeten Satz Kenntnis erlangen.“

Zu guter Letzt entschied das LG Frankenthal, dass die geforderte Unterlassungserklärung auch nicht deshalb verweigert werden durfte, weil der Antragsgegner mit ihr gleichzeitig eine Vergütung für seine Abmahntätigkeit forderte, die er in eigener Sache nicht hätte verlangen dürfen.

Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.

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Bildquelle:
Gerd Altmann / PIXELIO

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