Französisches Preisrecht: Händler wegen Nichtbeachtung französischer Vorschriften für Rabattaktionen mit Geldbuße von 13.000 Euro belangt

Französisches Preisrecht: Händler wegen Nichtbeachtung französischer Vorschriften für Rabattaktionen mit Geldbuße von 13.000 Euro belangt

Ein Onlinehändler, der einen Onlineshop in französischer Sprache unterhält, wurde wegen Nichtbeachtung der französischen Vorschriften zu Rabattaktionen von der französischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde mit einer Geldbuße in Höhe von 13.000 Euro belangt.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten eine Betreuung bzw. komplette Überprüfung ihrer französischen Onlineshops an, um sie in Frankreich gegen Abmahnungen oder Geldbußen der französischen Wettbewerbsbehörden zu schützen. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.

Das französische Preisrecht schränkt bei B2C-Verkäufen Rabattaktionen erheblich ein. Rabattaktionen außerhalb der Schlussverkaufszeiten müssen als „promotions de déstockage“ (Rabatte wegen Lagerräumung) gekennzeichnet werden. Voraussetzung ist, dass diese beworbene Ware nicht durch neue Ware ersetzt wird und keine Verkäufe mit Verlust getätigt werden. Wenn der normale Begriff „soldes“ (etwa Schlussverkauf oder Rabattaktion) verwendet wird, gelten nach französischem Recht sehr strenge Regeln. Unter den Begriff „soldes“ fallen alle Verkäufe, die mit Preisreduktionen beworben werden. (Article L.310-3, Code de Commerce)

Solche Rabattaktionen („soldes“) werden als nationale Schlussverkäufe (soldes nationaux) gewertet und sind auf 6 Wochen für den Winterschlussverkauf und den Sommerschlussverkauf beschränkt. Der Winterschlussverkauf beginnt am zweiten Mittwoch des Monats Januar um 8 Uhr morgens und der Sommerschlussverkauf beginnt am ersten Mittwoch des Monats Juni um 8 Uhr morgens (Article L. 310-3 Code de Commerce). Die für den Ausverkauf vorgesehenen Artikel müssen einen Monat vor Beginn des Schlussverkaufs auf der Webseite des Onlinehändlers mit der Preisreduktion beworben sein. Die Angabe „Pendant les soldes, ni repris, ni échangé“ (während des Schlussverkaufs keine Rücknahme oder Ersatz) ist nicht zulässig.

Ein Onlinehändler, der auf seiner französischen Webseite den Begriff „soldes“ verwendet, ohne die oben dargestellten engen Voraussetzungen für den Schlussverkauf zu beachten, kann gem. Artikel L121-6 Code de Commerce mit einer doch erheblichen Ordnungswidrigkeit von 13.000 Euro belangt werden. Diese Ordnungswidrigkeit kann im Wiederholungsfall hochgesetzt werden, zusätzlich kann in schweren Fällen eine Gefängnisstrafe verhängt werden. Bei Wettbewerbsverstößen ist wie in Deutschland auch das Recht des Staates anzuwenden, wo der Verstoß getätigt wurde, also in diesem Fall Frankreich.

Das französische Preisrecht kann daher für den Onlinehändler, der von dem liberalen deutschen Rabattrecht ausgeht, äußerst unangenehme Konsequenzen haben. Die französischen Wettbewerbsbehörden (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Repression des Fraudes) sind seit einem Jahr, insbesondere was den E-Commerce, angeht, in ihren Kompetenzen gestärkt worden und suchen systematisch alle auf Frankreich ausgerichteten Webseiten nach Rechtsverstößen ab.

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Mandanten, die sich gegen Geldbußen der französischen Wettbewerbsbehörden schützen wollen, eine Betreuung ihrer französischen Onlineshops an. Sollten Sie daran Interesse haben, so kontaktieren Sie uns gerne.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Matthias Enter - Fotolia.com

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2 Kommentare

A
Andreas 22.04.2015, 19:47 Uhr
Französisches Preisrecht
Die Frage ist, ob es hier um Shops deutscher Händler mit der Domainendung .fr handelt, oder um deutsche Shops, die auch eine französische Sprachvariante zur Verfügung stellen. Das geht aus dem Bericht nicht eindeutig hervor.
C
Connis Haustiereck 22.04.2015, 18:33 Uhr
Online-Angebote aus dem Ausland
Wie sieht es denn nun in Deutschland aus?
Es gibt zahlreiche eBay-Anbieter, die sich überhaupt nicht an die
hier geltenden gesetzlichen Regeln halten.
Können sie auch belangt werden, z.B. gewerbliche Anbieter mit Sitz
in Österreich ohne jegliche AGB / WRB ................??

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