OLG Braunschweig: Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ gegenüber Verbrauchern irreführend!
Das OLG Braunschweig entschied (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10), dass ein Hinweis auf die Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher verunsichert könne, die den unrichtigen Eindruck eines besonderen Vorteils gewinnen könnten, der bei Mitbewerbern nicht ohne Weiteres zu erhalten sei.
Dies begründete das Gericht wie folgt:
"Des Weiteren steht dem Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte auch ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Erstellen einer die Mehrwertsteuer von 19% ausweisenden Rechnung zu (§§ 3 Abs. 1, 5, Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 u.3 Nr. 1 UWG).
Die hier allein problematische Frage, ob die Werbeangebote der Verfügungsbeklagten den Verkehr trotz objektiver Richtigkeit irreführt, ist zu bejahen. In eine Angabe objektiv richtig, kann sie dennoch irreführend sein, wenn Selbstverständlichkeiten herausgestellt werden und das angesprochene Publikum deshalb annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (vgl. BG
Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist in erster Linie vom Wortsinn der Angabe auszugehen. Die Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ wird der angesprochene Verbraucher kaum als Hinweis darauf verstehen, dass überhaupt 19% Mehrwertsteuer anfallen. Dass Mehrwertsteuer zu berechnen und im Preis enthalten ist, ergibt sich bereits aus der Preisangabe im konkreten Angebot, hinter der sich in Klammern der Zusatz „inkl. MwSt.“ findet. Mehr wird im Übrigen auch von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB InfoV nicht gefordert. Danach ist nur der Endpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben (BGH, Urteil vom 05.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211), das heißt, der einschließlich Umsatzsteuer zu zahlende Preis.
Ebenso wenig geht das Verkehrsverständnis dahin, dass primär mit dem Erteilen einer Rechnung als solcher geworben wird. Eine Rechnungsstellung wäre zudem auch allgemein üblich, und zwar auch bei in die Verkaufsplattform eBay eingestellten Angeboten, sofern es sich – wie hier – um einen gewerblichen Anbieter handelt. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei der Angabe, eine Rechnung zu erteilen, auch nicht um eine gesetzliche Pflichtangabe.
Richtiger Weise liegt der Bedeutungsgehalt der angegriffenen Werbeaussage weder darin, dass überhaupt eine Rechnung erteilt wird, noch in dem Hinweis, dass 19% Mehrwertsteuer anfallen. Die Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ zielt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise vielmehr auf die Kopplung von beidem, also darauf, dass der Käufer eine Rechnung erhält, die auch die Mehrwertsteuer gesondert aufweist. Mit der Erteilung einer solchen Rechnung genügt die Verfügungsbeklagte allerdings lediglich einer rechtlichen Verpflichtung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStDV bei solchen Rechnungen vor, deren Gesamtbetrag 150,00 € nicht übersteigt.
Vor diesem Hintergrund deutet nach den Erfahrungen des Senats viel darauf hin, dass sich im Handel eine Üblichkeit entwickelt hat, nach der in Rechnungen gewerblicher Anbieter grundsätzlich auch die angefallene Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird. Für eine solche einheitliche Handhabung sprechen insbesondere Gründe der Praktikabilität, weil so Differenzierungen nach der Höhe des in Rechnung gestellten Betrags und dem Abnehmerkreis vermieden werden. Letztlich braucht diese Frage hier jedoch nicht entschieden zu werden. Legt man eine derartige Üblichkeit zugrunde, liegt auch eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Verneint man einen solchen Handelsbrauch , wird von der Verfügungsbeklagten zwar nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben, doch ist in diesem Fall ebenfalls von einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Denn wie auch die Verfügungsbeklagte nicht verkennt, wird der gesonderte Umsatzsteuerausweis nur von solchen Abnehmern benötigt, die die Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen können. Das aber ist nur bei gewerblichen Kunden der Fall. Dagegen bezieht sich die einstweilige Verfügung des Landgerichts Göttingen vom 15.12.2009 auf den geschäftlichen Verkehr mit privaten Endverbrauchern, für die ein solcher Umsatzsteuerausweis gerade keinen zusätzlichen Nutzen mit sich bringt. Da der Hinweis auf die Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer hier aber im Fettdruck gehalten und farblich unterlegt ist, wodurch ihn die Verfügungsbeklagte in besonderer Weise hervorhebt, wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verunsichert werden und den unrichtigen Eindruck eines besonderen Vorteils gewinnen, der bei den Mitbewerbern der Verfügungsbeklagten nicht ohne Weiteres zu erhalten ist (vgl. zur Notwendigkeit einer besonderen Betonung bei einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1990 – I ZR 146/88, NJW-RR 1990, 1244 – inkl. MwSt. I).
Zwar ist nicht jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum der Verbraucher schutzwürdig. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn eine objektiv richtige Angabe vom Verkehr falsch verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1190 – I ZR 201/88, NJW-RR 1990, 1255 – inkl. MwSt. II). Ein vorrangiges Interesse der Verfügungsbeklagten daran, in der beanstandeten Weise für ihre Produkte zu werben, besteht indes nicht. Dass sich das Angebot der Verfügungsbeklagten nicht nur an die breite Öffentlichkeit, sondern eventuell auch an Gewerbetreibende richtet, die wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung ein Interesse an einer solchen Klarstellung haben könnten, ändert daran nichts. Es ist der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten, den Hinweis auf die Erteilung einer Rechnung , die die anfallende Mehrwertsteuer ausweist, in einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Weise zu erteilen, die eine Irreführung der Verbraucher ausschließt. Allerdings wäre bei der Gestaltung eines solchen Hinweises zu berücksichtigen, dass Vorsteuerabzugsberechtigte Anspruch auf diese Form der Rechnungserteilung haben und auch Ihnen gegenüber nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben werden darf.
Ähnliches gilt für den Aspekt eines etwaigen Aufrufens des Angebots der Verfügungsbeklagten im Ausland. Für die Entscheidung des Falls kommt es maßgebend darauf an, wie die Angaben der Verfügungsbeklagten auf inländische Kunden wirken, an die sich die Verfügungsbeklagte wendet. Will sie zusätzlich den Bedürfnissen ausländischer Abnehmer Rechnung tragen, muss sie sicherstellen, dass es hierdurch nicht zu einer Irreführung der inländischen Verkehrskreise kommt."
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1 Kommentar
"Es ist der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten, den Hinweis auf die Erteilung einer Rechnung , die die anfallende Mehrwertsteuer ausweist, in einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Weise zu erteilen, die eine Irreführung der Verbraucher ausschließt."
Ein einfacher, nicht hervorgehobener Hinweis ist demnach machbar. Die gleich darauf folgende Einschränkung des Gerichts
"Allerdings wäre bei der Gestaltung eines solchen Hinweises zu berücksichtigen, dass Vorsteuerabzugsberechtigte Anspruch auf diese Form der Rechnungserteilung haben und auch Ihnen gegenüber nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben werden darf."
verfängt jedoch meiner Meinung nach nicht. Gerade auf Ebay finden sich zahlreiche Privatverkäufer oder Kleingewerbetreibende, die Rechnungen eben gerade NICHT mit Umsatzsteuernachweis ausstellen dürfen. Dort ist ein Umsatzsteuerausweis also gerade KEINE Selbstverständlichkeit - übrigens auch nicht bei Kleinbetragsrechnungen unter 150 EUR. Vor diesem Hintergrund halte ich einen neutralen, nicht hervorgehobenen Hinweis durchaus für möglich und im Rahmen der klaren Information jedes Käufers ob privat oder gewerblich auch für sinnvoll.