Online-Forum, Blog & Co. – Kleines Haftungs-ABC für den Betreiber

Online-Forum, Blog & Co. – Kleines Haftungs-ABC für den Betreiber
07.03.2009 | Lesezeit: 6 min

Online-Foren, Blogs, Chats, Gästebucheinträge, Wikis – Webseiten, auf denen Internet-Nutzer Beiträge online stellen können, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch wer haftet, wenn solche Beiträge gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen? Meist gehen Dritte, die durch einen Beitrag ihre Rechte (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) verletzt sehen, nicht nur gegen den Verfasser, sondern auch – oder sogar ausschließlich – gegen den Betreiber des Internetangebots vor, auf dem der rechtswidrige Inhalt veröffentlicht wurde. Was ein Betreiber tun kann, um sein Risiko zu minimieren, zeigt folgender Beitrag…

I. Hintergrund

1. Haftungsprivilegierung

Die gute Nachricht: Wer so genannter Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist, genießt gemäß § 10 TMG ein Haftungsprivileg. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,

  • sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  • sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben;
  • und sofern der Nutzer dem Diensteanbieter nicht untersteht und nicht von ihm beaufsichtigt wird.

Aber: Vor Inanspruchnahme wegen von Dritten eingestellter Inhalte sind sie dennoch nicht vollständig geschützt. Macht sich der Betreiber beispielsweise fremde Inhalte „zu eigen“, ist er für diese Inhalte verantwortlich. Außerdem bezieht sich die Privilegierung nur auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung für Schadensersatz – nicht auf Unterlassungsansprüche. Diesen sind Diensteanbieter also unabhängig vom Haftungsprivileg des TMG ausgesetzt. So geht es in den meisten Fällen um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber aus so genannter Störerhaftung.

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2. Inanspruchnahme des Betreibers neben dem Verfasser des Beitrags

Ein Betreiber kann sich nicht darauf berufen, dass der Verfasser eines streitgegenständlichen Beitrags vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Der Betreiber muss damit rechnen, neben dem Verfasser für dessen Beitrag in Anspruch genommen zu werden – und zwar unabhängig davon, ob der Verfasser namentlich bekannt ist oder nicht. In seinem Urteil vom 27.03.2007 (Az. VI ZR 101/06) stellte der Bundesgerichtshof klar:

„Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.“

3. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des Betreibers für fremde Inhalte ist nicht einheitlich und nicht so eindeutig, dass sich der Betreiber bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen automatisch von einer Verantwortlichkeit für fremde Inhalte völlig lösen könnte.
Die Gerichte sind meist der Auffassung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, jeden Beitrag eines Dritten vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Sobald der Betreiber jedoch von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, muss er umgehend die Rechtsverletzung beseitigen. Macht er das nicht, haftet der Betreiber als so genannter Mitstörer.

Als Faustregel gilt: Vor einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung haftet der Betreiber grundsätzlich nicht.

Die folgenden Praxistipps greifen Grundsätze, die vielen Entscheidungen gemeinsam sind, auf und geben darüber hinaus weitere Hinweise zur Haftungsminimierung.

II. Praxistipps für Betreiber

Um Haftungsrisiken wegen von Dritten auf der Website eingestellten Inhalten zu reduzieren, bestehen u.a. folgende Möglichkeiten:

1. Nutzungsbedingungen des Betreibers

Nutzungsbedingungen muss der Betreiber zwar nicht stellen, sie geben ihm aber – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen auch – vertragliche Regelungsmöglichkeiten z.B.

  • zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen durch verbindliche Vorgaben;
  • zu Sanktionen bei Verstößen;
  • zur Haftungsfreistellung bezüglich Ansprüchen Dritter;
  • zur Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten Inhalten.

2. Kennzeichnung fremder Inhalte

Lesern sollte klar und deutlich ersichtlich sein, dass es sich nicht um Inhalte des Betreibers handelt, sondern um Inhalte eines Dritten.

Beispiel:

- Nennung des Namens bzw. des Pseudonyms des Verfassers

- Optische Kennzeichnung fremder Inhalte

3. Kontrolle der Inhalte

Überwachungs- oder Überprüfungspflichten bestehen zwar grundsätzlich nicht - erst recht keine Vorabprüfungspflicht. Dem Betreiber ist es nämlich in der Regel nicht zumutbar, jeden fremden Beitrag vor oder nach der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Dies ist oft schon aufgrund der Masse der Beiträge nicht möglich.

Tipp:

Dennoch sollte eine regelmäßige allgemeine Prüfung nicht völlig fehlen. Sinnvoll können u.a. sein:

  • Filterprogramme, die die automatische Freischaltung rechtswidriger Inhalte gar nicht erst zulassen;
  • Moderatoren, besonders, wenn kritische Themen behandelt werden, beispielsweise bei einem Forum zum Thema Politik.

Hinweis:

Im Einzelfall können Überwachungs- oder Überprüfungspflichten bestehen, z.B.:

  • Handelt es sich um einen sehr leicht zu kontrollierenden Webauftritt, kann es dem Betreiber zumutbar sein, die Inhalte regelmäßig zu kontrollieren. Beispiel: Ein Online-Forum hat eine geringe Beteiligung, so dass alle neuen Beiträge täglich ohne größeren Aufwand gesichtet werden können.
  • Alleine die Tatsache, dass kritische Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt stattfinden, führen zwar grundsätzlich nicht zu einer generellen Überwachungspflicht. Manche Gerichte allerdings verlangen für solche Seiten regelmäßige Kontrollen, bei denen rechtswidrige Inhalte „erfahrungsgemäß häufiger auftauchen“.
  • Wenn es in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen ist, muss der Betreiber alles Mögliche und Zumutbare tun, um zukünftig solche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Verhinderung „kerngleicher“ Verstöße). Welche konkreten Prüfungspflichten den Betreiber dabei treffen, ist noch offen und auch einzelfallabhängig. Maßnahmen könnten aber beispielsweise ein Filterprogramm sein, das die konkreten Rechtsverletzungen verhindert, oder auch die Sperrung des Nutzers, der die Rechtsverletzung verursacht hat.

4. Löschung offensichtlich rechtswidriger Inhalte

Einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt, von dem der Betreiber Kenntnis hat, sollte er sofort von sich aus löschen.

5. Löschung aufgrund eines Hinweises

Der Betreiber haftet grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Inhalte. Wenn Dritte den Betreiber auf einen rechtswidrigen Inhalt hinweisen, z.B. in Form einer Abmahnung, sollte er den entsprechenden Beitrag umgehend entfernen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich besteht, nicht wenn der beanstandete Inhalt offensichtlich nicht rechtswidrig ist.

6. Registrierungspflicht

Die Anonymität des Internets verleitet so manchen Nutzer zur Veröffentlichung von Beiträgen, die er nicht machen würde, wenn er als Verfasser bekannt wäre.

Eine Registrierungspflicht vor der Veröffentlichung von Beiträgen dient der Prävention und ermöglicht dem Betreiber die Identifizierung des Verfassers, auch wenn dieser unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nutzer sollten daher im Rahmen des Registrierungsvorgangs ihren Namen, eine ladungsfähige Anschrift und ihre E-Mail-Adresse angeben müssen.

III. Fazit

Völlig freizeichnen können sich Betreiber von der Verantwortlichkeit für von Dritten auf Ihrer Website eingestellten Inhalte nicht. Durch oben genannte Maßnahmen, z.B. eine Registrierungspflicht und Nutzungsbedingungen, können sie sich jedoch relativ gut schützen.

Besonders wichtig: Erhält der Betreiber Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt, sollte er den entsprechenden Beitrag sofort löschen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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3 Kommentare

B
Benita Becker 08.03.2021, 13:08 Uhr
Feedback
Ein übersichtlicher Artikel, der alle Fragen zu dieser Thematik beantwortet. Gerade für Amateure auf dem Gebiet Recht geeignet.
Vielen Dank dafür!

LG, Benita Becker
https://www.micreditopia.com/
I
IT-Recht Kanzlei 09.03.2009, 09:49 Uhr
Abmahnkosten
Die Kosten einer gegen ihn gerichteten Abmahnung muss ein Betreiber in der Regel dann nicht tragen, wenn er den rechtswidrigen Beitrag eines Dritten sofort nach Erhalt der Abmahnung aus seinem Online-Auftritt entfernt. Für eine Rechtsverletzung haftet er nämlich grundsätzlich erst ab Kenntnis, also erst, wenn er einen entsprechenden Hinweis (z.B. durch eine Abmahnung) erhalten hat. Löscht er den rechtswidrigen Beitrag jedoch nicht, ist er mit der entsprechenden Kostentragungspflicht verantwortlich.

Um sich etwaige Abmahnkosten beim Verfasser des rechtswidrigen Beitrags zurückholen zu können, sollten die Nutzungsbedingungen des Betreibers eine Haftungsfreistellung bezüglich Ansprüchen Dritter enthalten.
T
Tilman 07.03.2009, 20:33 Uhr
Kosten der Abmahnung
Muss der Betreiber auch die Kosten der Abmahnung bezahlen? Und wie sieht das dann in der Praxis aus - wenn der Betreiber die Abmahnung für berechtigt hält, darf der dann wiederum diese Kosten seinem Kunden in Rechnung stellen?

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