Rückstellungen: für drohende Abmahnungen?

Rückstellungen: für drohende Abmahnungen?
von Dr. Ralf Kohlhepp
08.10.2010 | Lesezeit: 4 min

WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Rückstellungen für Abmahnungen können nur in besonderen Fällen steuermindernd angesetzt werden.

Firmen mit Internetpräsenzen, insbesondere aber Unternehmen, die in IT-nahen Betätigungsfeldern Geschäfte machen und aktiv sind, müssen ständig mit Abmahnungen durch Konkurrenten oder auf Abmahnung spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien rechnen. Für Unternehmer stellt sich daher die Frage, ob die mit solchen Abmahnungen verbundenen Kosten bereits präventiv in den Jahresabschlüssen berücksichtigt werden können, in denen mögliche Verletzungen der Rechte anderer eingetreten sind. Wichtig ist hierbei, dass das betreffende Unternehmen eine Bilanz erstellt und nicht eine Einnahme-Überschussrechnung.

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Kostenberücksichtigung bei deren tatsächlichem Eintritt

Die Anlässe für Abmahnungen sind vielfältig. Unabhängig von dem  der Abmahnung zugrundeliegenden Anlass ist jedoch festzustellen, dass der Abmahnung eine zumindest vermutete Verletzung eines fremden Rechts, sei es an einem fremden Bild oder sei es an der Wettbewerbssituation eines Konkurrenten vorausgegangen sein muss. Ergeht daraufhin eine Abmahnung gegen den Unternehmer, so entstehen ihm hieraus Kosten. Sobald dem Unternehmer eine Abmahnung zugegangen ist, kann er in seinem Jahresabschluss für das betreffende Jahr die aufgelaufenen Kosten selbstverständlich berücksichtigen. Es stellt sich darüber hinaus aber die Frage, ob es dem Unternehmer erlaubt ist, künftige Kosten dieses Rechtstreits bereits in der laufenden Bilanz des Geschäftsjahres des Unternehmens zu berücksichtigen.

Berücksichtigung künftiger Kosten

Für die Berücksichtigung solcher künftiger Kosten dienen im Handels- und Steuerrecht die Rückstellungen. Rückstellungen sind zu bilden, wenn eine sicher oder wahrscheinlich entstehende Verpflichtung gegenüber einem anderen am Bilanzstichtag rechtlich oder wirtschaftlich verursacht war und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Diese juristische Umschreibung des Begriffs der Rückstellungen ist auf den Fall einer Abmahnung nicht unmittelbar anwendbar.

Eine oberflächliche Betrachtung verleitet vielleicht dazu anzunehmen, alleine durch die Verletzungshandlung eines fremden Rechts sei am Bilanzstichtag sei bereits künftiger Aufwand rechtlich oder wirtschaftlich verursacht und mit der Inanspruchnahme sei auch ernsthaft zu rechnen, da aufgrund der Zunahme derartiger Abmahnungen nicht mit einer klaglosen Hinnahme von Rechtsverletzungen gerechnet werden kann. Das deutsche Steuer- und Handelsrecht stellt jedoch an die Annahme einer Rückstellung erhöhte Anforderungen. So wird für eine hier möglicherweise in Betracht kommende Prozesskostenrückstellung nur dann Raum sein, wenn bereits eine Klage bei einem Gericht anhängig ist. Dass lediglich die abstrakte Gefahr besteht, aufgrund einer Verletzungshandlung künftig in Anspruch genommen zu werden, genügt noch nicht, um eine Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz ansetzen zu können.

Möglichkeit des Ansatzes von Rückstellungen

Ist ein Prozess am Bilanzstichtag bereits anhängig, so können die Kosten dieses bereits eingeleiteten Verfahrens in der laufenden Instanz passiviert werden. Für höhere Instanzen darf keine Rückstellung gebildet werden, weil insoweit noch keine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit vorliegt.
Darüber hinaus darf auch dann eine Rückstellung gebildet werden, wenn zwar noch keine Klage anhängig ist, jedoch am Bilanzstichtag mit einer Klageerhebung gegen das Unternehmen unabwendbar zu rechnen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im laufenden Jahr hat verstreichen lassen und von der Gegenseite für das Verstreichenlassen der Frist die Klageerhebung angekündigt worden ist.

Fazit

Dürfen nach dem Vorgenannten Prozesskosten in der Bilanz zurückgestellt werden, so sind hierin sämtliche durch die Prozessvorbereitung und Prozessführung entstehenden Aufwendungen mit einzubeziehen. Dies betrifft sowohl die Kosten für das Gericht, für Anwälte als auch die Kosten für Gutachten, Zeugen und ggf. Fahrt- und Materialkosten. Schließlich ist vom Unternehmer eine Prognose abzugeben, ob und in wieweit mit einer Niederlage in dem Prozess zu rechnen ist. Dabei darf der Unternehmer durchaus vom schlechtest möglichen Fall ausgehen, da das im deutschen Handelsrecht geltende allgemeine Vorsichtsgebot auch hier eingreift. Geht der Unternehmer von einer 80%igen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens aus, so sind in Höhe von 20 % aller geschätzten Kosten Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz des Unternehmens zu bilden.

Beratungshinweis

Ist ein Unternehmen von Abmahnungen betroffen, lohnt sich eine Prüfung der Frage, inwieweit solche Kosten im Vorfeld steuerlich berücksichtigt werden können.

Bei weiteren Fragen zum Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte direkt an die Kanzlei WEIDMANN RAe StB , Herrn Dr. Ralf Kohlhepp (erreichbar per Telefon unter 040-30 37 63 80 oder per E-Mail unter info@kanzlei-weidmann.de).

Kontakt:
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt Dr. Ralf Kohlhepp
Telefon: 040-30 37 63 80
E-Mail: info@kanzlei-weidmann.de

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