LG Leipzig: Ausschließliche Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay ist wettbewerbswidrig!
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Frage des Tages: Kann der Händler einem Verbraucher auf der Auktionsplattform eBay ein Rückgaberecht einräumen?"
Das Landgericht Leipzig entschied (Urteil vom 26.06.2008, Az. 03HK O 1452/08), dass eine wirksame Einbeziehung des Rückgaberechts nur für den Fall stattfinde, wenn dieses dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform gem. § 126 b BGB eingeräumt werde. Genau dies sei aber bei eBay nicht möglich.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es genau?
Die Parteien vertreiben über eBay gewerblich Gartenhäuser. Die Verfügungsbeklagte räumte dem Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Widerrufsrecht, sondern stattdessen ein Rückgaberecht gemäß § 312d BGB ein. Daraufhin mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungsbeklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidung des LG Leipzig
Das LG Leipzig gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, da die auf der eBay-Angebotsseite der Verfügungsbeklagten veröffentliche Rückgabebelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde:
„Zwar kann das Widerrufsrecht aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Eine wirksame Einbeziehung des Rückgaberechts in den Vertrag findet jedoch nur statt, wenn es dem Verbraucher bei Vertragsabschluss in Textform gemäß § 126b BGB eingeräumt wird."
Dies sei aber bei eBay nicht möglich:
„Danach ist die auf der genannten Angebotsseite gegebene Rückgabebelehrung keine solche, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt. Eine Einräumung des Rückgaberechts in Textform bei Vertragsschluss liegt deshalb nicht vor. Der Vertrag kommt beim InternethandelAuktionen nämlich bereits mit Abgabe des Höchstgebots bzw. mit der Abgabe des Sofortkaufgebots des Käufers zustande.“/
Eine Rückgabebelehrung könne bei eBay keine Widerrufsbelehrung ersetzen:
„Fehlt es aber an einer der Voraussetzungen des § 356 BGB, steht dem Verbraucher kein Rückgaberecht, sonder ein – gesetzlich geregeltes – Widerrufsrecht gem. §§ 312d Abs. 1 S. 1 i.V.m. 355 BGB zu. (…) Über dessen Bestehen sowie über dessen Modalitäten hat die Verfügungsbeklagte entgegen der sich aus § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Pflicht nicht belehrt.“
Fazit
Die IT-Recht Kanzlei hat bereits vor über einem Jahr davon abgeraten, im Rahmen von Verkäufen über die eBay-Plattform eine Rückgabebelehrung einzusetzen. So ist fürdie wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts anstelle des an sich vom Gesetz vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers, nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Einräumung des Rückgaberechts in Textform erforderlich. Nach Auffassung einiger Gerichte (so auch des LG Leipzig) ist die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts auf der Internetplattform eBay aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich, da eine Vereinbarung in Textform wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben möglich sei.
Übrigens, ein aktueller Referentenentwurf des BMJ sieht eine Vielzahl von Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zum Rückgaberecht vor. So ist insbesondere der Wegfall des Textformerfordernisses bei der Vereinbarung eines Rückgaberechts geplant. Vermutlich wird es also spätestens Mitte 2009 wieder möglich sein, auch bei eBay-Verkäufen eine Rückgabebelehrung einzusetzen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Michael Bührke / PIXELIO
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