Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 15: Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten
Im 15. und letzten Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Tragung der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben wird, unabhängig vom Bestellwert.
Die unsägliche 40€-Klausel ist vom Tisch
Fest steht, dass die vom deutschen Gesetzgeber geschaffene und mehrfach nachgebesserte 40€-Klausel des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom Tisch ist.
Diese Klausel führte in der Praxis zu einer Vielzahl von Problemen und war gerade in letzter Zeit häufig Auslöser für Abmahnungen.
Nach der Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ist es Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen (noch) möglich, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung einer Ware bei Ausübung des Widerrufrechts entgegen dem gesetzlichen Regelfall durch vertragliche Vereinbarung dem Verbraucher aufzuerlegen. Dies ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40€ nicht übersteigt, oder, wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache im Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer die Kaufpreiszahlung oder vereinbarte Teilzahlungsrate noch nicht erbracht hat und wenn die gelieferte Sache auch der bestellten entspricht.
Unstimmigkeiten und Abmahnungen
Die Komplexität dieser Klausel führte in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher, etwa bei der Rücksendung mehrerer Sachen, deren Gesamtpreis zwar den Betrag von 40€ übersteigt, die jeweiligen Einzelpreise der Sachen aber nicht mehr als 40€ betragen.
Viele Unternehmer versäumten es zudem, die notwendige vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abwälzung der Rücksendekosten zu treffen. Haben diese dann im Rahmen der Widerrufsbelehrung trotzdem auf die Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher unter den oben genannten Bedingungen verwiesen, wurden sie zahlreich abgemahnt, da der bloße Hinweis in der Widerrufsbelehrung eben nicht die notwendige vertragliche Vereinbarung ersetzt und der Verbraucher durch die Belehrung irrig davon ausgehen muss, die Rücksendekosten tragen zu müssen.
Künftig trägt der Verbraucher die Rücksendekosten – wenn er darüber informiert wird
Aufgrund der Regelung des Art. 14 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat künftig der Verbraucher (!) die Rücksendekosten zu tragen:
„(...) Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Unternehmer hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat. (...)“
Damit die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen sind bedarf es einer ausdrücklichen Unterrichtung des Verbrauchers über diesen Umstand. Damit hat sich die Situation gewissermaßen umgekehrt: Derzeit muss eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, damit der Verbraucher unter bestimmten Bedingungen die Rücksendekosten zu tragen hat. Eine Unterrichtung über diese Folge in der Widerrufsbelehrung reicht dafür gerade nicht aus. Künftig bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung mehr. Dafür muss der Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung über seine Kostentragungspflicht unterrichtet werden, sonst hat der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen.
In der Praxis wird es häufig anders laufen
Die Verbraucher sind durch die aktuelle Regelung verwöhnt. Sie müssten bei einer Retoure mit einem Preis über 40€ in aller Regel keine Rücksendekosten tragen. Deshalb werden auch nach Umsetzung der Richtlinie manche Händler weiterhin die Rücksendekosten tragen wollen, da dieser zusätzliche Service ein starker Kaufanreiz ist. Eine Vereinbarung dahingehend wird natürlich weiterhin möglich bleiben. So muss jeder Unternehmer selbst entscheiden, was für ihn letztlich wirtschaftlicher ist.
Fazit der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie
Wenngleich man die Händler nicht als die großen Gewinner der EU-Verbraucherrechterichtlinie sehen kann, wird die Umsetzung unserer Ansicht nach durchaus zu erfreulichen Verbesserungen für die Händlerseite führen.
Durch den Grundsatz der Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache bzw. der Erbringung der Gegenleistung durch den Verbraucher und die Beschneidung der Hinsendekosten wird der Anreiz für „Spontanbestellungen“ geringer, was die Unternehmer hinsichtlich der Widerrufskosten deutlich entlasten dürfte.
Auch die strengeren Pflichten im Widerrufsfall werden zu einer zuverlässigeren Abwicklung der widerrufenen Verträge führen.
Die Einheitlichkeit der Widerrufsfrist, die auf eine Verlängerung der Widerrufsfrist um 12 Monate beschränkte Sanktion für eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, das neue, einheitliche Widerrufsbelehrungsmuster sowie der Wegfall der leidigen 40€-Klausel schaffen deutlich mehr Rechtssicherheit.
Gleichzeitig steht fest, dass ein erheblicher Anpassungsbedarf besteht, auf die Unternehmer also eine Menge Arbeit zukommen wird. Durch die konkreten Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie ist es für Unternehmer bereits jetzt sinnvoll, entsprechend vorzuarbeiten und die notwendigen Anpassungen vorzubereiten.
Auch in Sachen Rechtsangleichung in Europa wird durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie eine weitere, wichtige Hürde genommen: Das mit ihr verfolgte Prinzip der Vollharmonisierung wird aller Voraussicht nach zu positiven Effekten beim grenzüberschreitenden, innereuropäischen Internethandel führen. Davon werden auch deutsche Händler profitieren.
Der mit der Fernabsatzrichtlinie bislang noch verfolgte Mindestharmonisierungsansatz hat dazu geführt, dass die Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten für Unternehmer wie Verbraucher zu inhomogen und intransparent wurde, um einen effektiven grenzüberschreitenden Handel anzubieten bzw. in Anspruch zu nehmen.
Nationalen Alleingängen wird durch die Richtlinie größtenteils ein Riegel vorgeschoben, wodurch die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Internethandels unter vertretbaren Aufwand und Risiko geschaffen wird.
Wir werden Sie auf dem Laufenden halten!
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5 Kommentare
Wir haben uns einen neuen Trockner bestellt. Wert 499,- Euro. Der Trockner wurde von einer Spedition geliefert, war in Styropor und Plastikfolie eingepackt. Nach dem Auspacken stellten wir fest das eine Seite
des Trockners einen Schaden hat. Dies war vor dem Auspacken nicht zu sehen. Farbe ist weg und ein großer und mehrere kleinere Dellen sind drin.
Die Ware hat also einen Mangel. Da das Gerät 51 kg schwer ist sind die Rücksendekosten nicht unerheblich.
Wie sieht es in so einem Fall aus ?
mfg
Markus Müller
Auch Ihr Fazit dazu ist fast "perfekt". Leider gibt es einen negativen Touch der nicht berücksichtigt wurde: Wenn dem Kunden auferlegt wird die Rücksendekosten zu tragen, so werden einige fündige Endkunden folgende, für den Kunden "kostenlose" Rücksendung anstreben...
Sehr geehrter Händler, leider ist die Ware beschädigt und daher bitte ich um Rückholung und Erstattung meinder bereits getätgten Zahlung.... Somit kann der Kunde die Ware ohne auf den Rücksendekosten sitzen zu bleiben die Ware kostenlos zurück senden ... Ein Kratzer ist schnell am Artikel gemacht und dann zahlt der Händler nicht nur Rücksendung sondern hat auch noch unverkaufbaren, bzw. stark preisreduzierte B-Ware am Lager die eine riesigen Kostenapparat hinter sich her zieht... Bin ja mal gespannt ob Sie dafür eine Lösung haben ;O)
Mit freundlichem Gruß aus dem Sachsenlande ...
Da dieser Artikel nun schon 1 Jahr alt ist frage ich mich, ob es mittlerweile Neuigkeiten gibt.
Ab wann darf ich meine Widerrufsbelehrung endlich anpassen und die Rücksendekosten übertragen?
MfG