Frage des Tages: Kann der Händler einem Verbraucher auf der Auktionsplattform eBay ein Rückgaberecht einräumen?
Viele Händler gehen selbstverständlich davon aus, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Grundsätzlich hat der Händler jedoch die Wahl, ob er dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts lieber ein Rückgaberecht einräumen möchte. Kann der Händler dies aber auch wirksam auf der Auktionsplattform eBay?
Antwort: Ja. Der Händler kann dem Verbraucher auch auf eBay wirksam ein Rückgaberecht einräumen. Aufgrund der Gesetzesänderung (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht) zum 11.06.2010 ist das Erfordernis entfallen, das Rückgaberecht spätestens bei Vertragsschluss in Textform einräumen zu müssen. Somit können Händler auf eBay dem Verbraucher ohne Probleme an Stelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen.
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8 Kommentare
Hat eines Vorrang?
"Widerrufsrecht
Sie können jedoch die Bestellung innerhalb von vier Kalendertagen ohne Vorbedingungen oder Gebühren ganz oder teilweise stornieren.
Bei Bolia haben Sie ab dem Tag des Warenempfangs ein 30-tägiges Rückgaberecht. Sie müssen lediglich vor Ablauf der Frist die Ware im Wesentlichen im selben Zustand und in der Originalverpackung an Bolia abgeschickt / abgegeben haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass nur Ware in Originalverpackung umgetauscht/zurückgegeben werden kann. Daher ist es wichtig, dass Sie die Verpackung aufheben, bis Sie sich ihres Kaufs ganz sicher sind. Ist der 30. Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Ware umtauschen möchten oder eine Geldrückgabe wünschen.
Stornieren oder ändern Sie Ihre Bestellung später als vier Tage nach dem Kauf, werden Ihnen Stornierungsgebühren in Höhe von 25 % des Kaufpreises der abbestellten Ware berechnet. Das Produkt wird speziell für Sie handgefertigt und nach 4 Tagen kann die Produktion nicht mehr geändert werden. Der Betrag deckt nur einen Teil der Kosten, die für die weitere Handhabung anfallen.
Wir bieten Ihnen ebenso ein 30-tägiges Rückgaberecht für in unserem Outlet gekaufte Waren an, das jedoch nicht für die Mängel, Fehler oder Abnutzungen gilt, mit denen die Ware verkauft wurde. Wir können eine in unserem Outlet gekaufte Ware leider nicht umtauschen, erstatten Ihnen aber natürlich den Kaufpreis."
Viele glauben sie können uneingeschränkt bestellen, dann einfach durch "Zuruf" (ggf per EMail, Fax o.ä.) einfach so den Kauf abbrechen ohne zu bezahlen und berufen sich dabei auf das Widerrufsrecht, welches meiner Meinung nach hier noch gar nicht zum tragen kommt.
Wie genau sehen das die Anwälte hier? Können Sie ggf etwas dazu schreiben und/oder für Kunden erläutern?
Danke für Ihre Einschätzung
wie sie es denn mit der den tranportkosten aus, wenn der händler nicht paketversandfähige waren über 40,- euro zur selbstabholung anbietet einhergehend mit der empfehlung entsprechender speditionen welche ggf. vom käufer beauftrag werden können. ein entsprechendes tranportauftragsformular wird dem käufer zur verfügung gestellt.
viele grüsse
wolfgang b.
ich danke Ihnen für Ihre Frage und darf Ihnen mitteilen, dass die Frage nach dem Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht durchaus berechtigt ist:
Der Händler hat die Wahl, ob er dem Verbraucher ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen möchte.
Räumt der Händler dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, so kann der Kunde den Widerruf durch Übersendung des Widerrufs in Textform oder durch Rücksendung der Ware (wenn diese bereits überlassen wurde)ausüben. Es besteht allerdings Streit über die Frage, ob der Verkäufer zuerst den Kaufpreis zu erstatten oder der Verbraucher die Ware zurückzusenden hat. Der Händler hat im Falle der Einräumung eines Widerrufsrechts die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen, wenn der Warenwert den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder die Ware bei einem Wert von mehr als 40 Euro noch nicht bezahlt wurde.
Sollte der Händler dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumen, kann der Verbraucher dieses Recht nur durch Rücksendung der Ware bzw. bei nicht paketversandfähiger Ware durch Rücknahmeverlangen in Textform ausüben. Der Händler kann mit einem eingeräumten Rückgaberecht sicherstellen, dass er zuerst die Ware erhält, bevor der Kaufpreis erstattet werden muss. Im Falle des Rückgaberechts stellt es sich für den Händler nachteilig dar, dass dieser immer die Kosten für den Rückversand zu tragen hat.
Das Widerrufsrecht ist damit vorteilhaft, wenn der Händler überwiegend Waren unter 40 Euro verkauft und/oder auf Rechnung liefert. Demgegenüber ist Rückgaberecht für den Händler von Vorteil, wenn er überwiegend Waren über 40 Euro verkauft und/oder keinen Kauf auf Rechnung anbietet.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jan Lennart Müller