EU-Produktsicherheitsverordnung: Umsetzung auf Etsy & Co leicht gemacht + FAQ + Muster
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EU-Produktsicherheitsverordnung: Wir bieten Beratung an!" veröffentlicht.
Die Umsetzung der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist auf den ersten Blick nervige und zeitintensive Bürokratie. Auf den zweiten Blick ist die Umsetzung aber gerade für DIY-Händler, die ihre Produkte selbst herstellen, gar nicht so aufwendig. Wir stellen in diesem Beitrag praxisgerechte Lösungen inkl. Musterbeispielen vor.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Um welche GPSR-Pflichtangaben geht es?
- 2) Welche Vereinfachungen gelten für DIY-Händler?
- 3) Können DIY-Händler einfach einen allgemeinen Hinweis im Shop platzieren, etwa im Impressum?
- 4) Was sollten DIY-Händler jetzt konkret tun?
- 1) Prüfung technischer Umsetzung der GSPR-Pflichtangaben
- 2) Zusammenstellung der GPSR-Pflichtangaben
- 3) Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in die Online-Produktangebote
- 4) Musterbeispiel für GPSR-Pflichtangaben bei DIY-Händlern
- 5) Welche Besonderheiten können für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben auf Verkaufsplattformen wie Etsy gelten?
- 6) Welche Antworten gibt es auf die FAQs von DIY-Händlern?
- Muss in Online-Produktangeboten der tatsächliche Hersteller oder das Unternehmen, unter dessen Name oder Marke das Produkt vermarktet wird, angegeben werden?
- Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Produkten angegeben werden, die teilweise aus Produkten anderer Unternehmen bestehen?
- Müssen Material-Händler die Hersteller der Materialien angeben und dadurch ggf. Geschäftsgeheimnisse preisgeben?
- Müssen in Online-Produktangeboten zwingend die Artikelnummern von Produkten angegeben werden?
- Welche GPSR-Pflichtangaben müssen Online-Produktangebote enthalten, die Materialien zur Herstellung von weiteren Produkten verwenden (z.B. Schmuck)?
- Müssen Online-Produktangebote für (gebrauchte) Vintage-Artikel Angaben zum Hersteller enthalten?
- Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Do-It-Yourself-Bastelsets angegeben werden?
- 7) Das Wichtigste in Kürze
1) Um welche GPSR-Pflichtangaben geht es?
Online-Händler müssen nach Art. 19 GPSR in jedes einzelne Online-Produktangebotenjeweils eindeutig und gut sichtbar die folgenden GPSR-Pflichtangaben aufnehmen:
- Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke, der Postanschrift und einer elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) des Herstellers des jeweiligen Produkts
- Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der EU hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch den Namen, die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) der sog. verantwortlichen Person angeben.
- Angabe von Abbildungen (=Produktbilder) und zur Art des Produkts sowie sonstige Produktidentifikatoren (z.B. Artikelnummer o.ä.)
- ggf. Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen
Weitere Informationen zu diesen GPSR-Pflichtangaben in Produktangeboten finden Sie in diesen GPSR-FAQs.
2) Welche Vereinfachungen gelten für DIY-Händler?
Für Online-Händler
- mit Sitz in der EU,
- die in ihrem Online-Shop oder Plattform-Store (z.B. auf Etsy) ausschließlich solche Produkte zum Verkauf anbieten, die sie selbst hergestellt haben,
können die GPSR-Pflichtangaben einfach und schnell umgesetzt werden.
Sie müssen lediglich die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufnehmen. Somit müssen sie weder unterschiedliche Herstellerangaben recherchieren und in ihre Produktangebote einpflegen noch müssen sie prüfen, ob es für ihre Produkte eine sog. verantwortliche Person gibt, deren Angaben sie ebenso in die Produktangebote aufnehmen müssten.
3) Können DIY-Händler einfach einen allgemeinen Hinweis im Shop platzieren, etwa im Impressum?
Nein, dies ist wohl nicht möglich.
Art. 19 GPSR spricht ausdrücklich davon, dass die GPSR-Pflichtangaben direkt in die einzelnen Produktangebote aufgenommen werden müssen. Eine ausdrückliche Vorschrift, die es Händlern ausnahmsweise erlauben würde, diese Informationen nur an einem Ort zu hinterlegen, wenn alle von ihnen angebotenen Produkten vom selben Hersteller stammen, ggf. sogar von ihnen selbst, sieht die EU-Produktsicherheitsverordnung leider nicht vor.
4) Was sollten DIY-Händler jetzt konkret tun?
Online-DIY-Händler, die ihre Produkte in ihren Webshops, Amazon Stores, eBay Stores, Etsy Stores, etc. auch nach dem 13. Dezember 2024 verkaufen möchten, müssen sich auf die Umsetzung der Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR vorbereiten. Wir empfehlen dabei, die folgende Schritte zu unternehmen:
1) Prüfung technischer Umsetzung der GSPR-Pflichtangaben
In nächster Zeit ist DIY-Händlern zu empfehlen, die technische Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben in den Online-Produktangeboten in ihrem Webshop oder Plattform-Stores, z.B. auf Etsy, zu prüfen.
Insbesondere beim Verkauf auf Online-Marktplätzen wie Etsy & Co. sollten Händler prüfen, welche ggf. zwingenden technischen Vorgaben die jeweiligen Plattform-Betreiber ihnen für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben machen, so dass sie sich hierauf vorbereiten können.
2) Zusammenstellung der GPSR-Pflichtangaben
Für DIY-Händler ist es ganz einfach und auch nicht besonders aufwendig:
Sie müssen für die Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in ihre Online-Produktangebote weder die Informationen zu den Herstellern der von ihnen angebotenen Produkte recherchieren noch diese für die verschiedenen Produkte abrufbereit zusammenstellen. Vielmehr können DIY-Händler, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte verkaufen, grundsätzlich stets dieselben GPSR-Pflichtangaben in jedem einzelnen Online-Produktangebot veröffentlichen.
Ausnahme: Falls bei einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten zu veröffentlichen.
3) Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in die Online-Produktangebote
Für sämtliche Produkte, die Händler ab 13. Dezember 2024 in Verkehr bringen, also in ihrem Webshop bzw. Plattform-Store (z.B. auf Etsy) anbieten, müssen DIY-Händler die GPSR-Pflichtangaben in ihre einzelnen Online-Produktangebote aufnehmen. Spätestens zum 13. Dezember 2024 muss also jedes Online-Produktangebot die GPSR-Pflichtangaben enthalten.
Übrigens: Wer möchte, darf die GSPR-Pflichtangaben natürlich schon heute oder in den nächsten Wochen in seine Online-Produktangebote aufnehmen. Dies ist keineswegs untersagt, bloß noch nicht erforderlich. Es wäre daher kein Problem, wenn die GPSR-Pflichtangaben bereits vor dem 13. Dezember 2024 sichtbar werden.
4) Musterbeispiel für GPSR-Pflichtangaben bei DIY-Händlern
DIY-Händler müssen ab 13. Dezember 2024 folgende Informationen direkt als gut lesbaren Text in jedes ihrer Online-Produktangebote aufnehmen:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
5) Welche Besonderheiten können für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben auf Verkaufsplattformen wie Etsy gelten?
Grundsätzlich sieht die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) keine Besonderheiten für die Umsetzung der Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR für Händler vor, die keinen eigenen Webshop betreiben, sondern ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie Etsy, Amazon, eBay und Co. verkaufen.
Allerdings sind solche Plattformen-Händler naturgemäß an die technischen und organisatorischen Vorgaben des jeweiligen Plattform-Betreibers gebunden. Sie können in ihren dortigen Stores letztlich nur das umsetzen, was ihnen der jeweilige Plattform-Betreiber ermöglicht bzw. vorschreibt.
Dies hat der Gesetzgeber gesehen und daher die Betreiber von Plattformen dazu verpflichtet, entsprechende Schnittstellen bereitzustellen, so dass Plattform-Verkäufer die GPSR-Pflichtangaben zu ihren einzelnen Produkten auch tatsächlich in diese aufnehmen können. Teilweise informieren die Plattformen-Betreiber aktuell darüber, wie die Plattform-Verkäufer die Informationen in ihre Produktangebote übernehmen können. Naturgemäß ist dies von Plattform zu Plattform verschieden, so dass Plattform-Verkäufer jeweils unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sein werden.
6) Welche Antworten gibt es auf die FAQs von DIY-Händlern?
DIY-Händler auf Etsy, Kasuwa oder im eigenen Web Shop stellen uns viele Fragen zur Umsetzung der Pflichtangaben gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in ihren Online-Produktangeboten. Wir beantworten in diesem Beitrag einige der dabei am häufigsten gestellten Fragen (FAQs).
Muss in Online-Produktangeboten der tatsächliche Hersteller oder das Unternehmen, unter dessen Name oder Marke das Produkt vermarktet wird, angegeben werden?
Im Ergebnis muss nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR grundsätzlich das Unternehmen als Hersteller samt der weiteren Angaben (Anschrift und elektronischer Adresse, also E-Mail-Adresse oder URL der Website) angegeben werden, unter dessen Namen bzw. (Handels-)Marke ein Produkt tatsächlich vermarktet wird (sog. Quasi-Hersteller). Dies ist nicht zwingend der tatsächliche Hersteller, der das Produkt also tatsächlich mit denen eigenen Händen oder den eigenen Maschinen produziert hat.
Beispiel: Ein Unternehmen A lässt Keramik durch ein Unternehmen B fertigen und unter der eigenen Marke KER-AA-MIC vermarkten. In diesem Fall ist in den Online-Produktangeboten im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben nicht etwa der tatsächliche Hersteller, also das Unternehmen B, als Hersteller anzugeben, sondern das Unternehmen A, unter dessen Handelsmarke das Produkt letztlich vermarktet wird.
Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Produkten angegeben werden, die teilweise aus Produkten anderer Unternehmen bestehen?
In der Herstellung von Produkten ist es vollkommen üblich, dass nicht jedes Bestandteil eines Produkts durch ein und denselben Hersteller produziert wird. Vielmehr ist es im heutigen Wirtschaftsverkehr Standard, dass ein Hersteller sein (End-)Produkt aus verschiedenen Komponenten zusammenstellt, die ihrerseits von Zulieferern produziert worden sind.
Hersteller des im Online-Shop angebotenen Endprodukts ist nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) aber immer das Unternehmen nach Art. 3 Nr. 8 GPSR, das das Produkt entweder selbst herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder Handelsmarke vermarktet. Wird das Endprodukt online angeboten, müssen die GPSR-Pflichtangaben dann in Bezug auf den Hersteller des Endprodukts gemacht werden.
Beispiel: Ein Unternehmen baut Wanduhren mit zugekauften Quarzlaufwerken unterschiedlicher Hersteller und 3D-Bildern mit LED-Hintergrundbeleuchtung und vermarktet diese Wanduhren im eigenen Namen. In diesem Fall sind weder die Hersteller der Quarzlaufwerke noch der LED-Hintergrundbeleuchtung in den Online-Produktangeboten der Wanduhren als deren (Teil-)Hersteller anzugeben. Vielmehr ist ausschließlich der Hersteller, der die Wanduhren aus diesen einzelnen Bestandteilen zusammenbaut, als Hersteller samt den weiteren GPSR-Pflichtangaben anzugeben.
Müssen Material-Händler die Hersteller der Materialien angeben und dadurch ggf. Geschäftsgeheimnisse preisgeben?
Nach Art. 19 GPSR müssen Händler in ihren Online-Produktangeboten lediglich Angaben zum Hersteller des jeweils von ihnen konkret angebotenen Gesamt- bzw. Endprodukts machen.
Die Identität und weiteren Angaben der verschiedenen Hersteller der einzelnen Materialien, aus denen DIY-Händler ihre Produkte herstellen, müssen nach der GPSR somit nicht angegeben bzw. offenbart werden. Soweit DIY-Händler ihre Produkte selbst hergestellt haben und im eigenen Namen vertreiben, müssen sie sich daher auch nur selbst als Hersteller ausgeben. Die Hersteller der dabei verwendeten Materialien müssen sie hingegen nicht angeben.
Anders kann es sich hingegen verhalten, wenn Händler lediglich die Materialien verkaufen, die tatsächlich eins zu eins von anderen Unternehmen hergestellt worden sind:
- Werden diese Materialien unter dem Namen bzw. der Marke des tatsächlichen Herstellers vermarktet, müssen die GPSR-Pflichtangaben in den Online-Produktangeboten der Materialien zu diesem tatsächlichen Hersteller gemacht werden. Dieser muss dann also ausdrücklich benannt werden; zudem muss auch dessen Anschrift sowie elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL dessen Website) im Online-Produktangebot angegeben werden.
- Werden die tatsächlich von anderen Unternehmen hergestellten Materialien hingegen unter dem Namen einer anderen Person (z.B. des Händlers) vermarktet, so müssen die GPSR-Pflichtangaben auch nur in Bezug auf diese andere Person (z.B. den Händler) gemacht werden. In diesem Fall muss somit die Beziehung zum tatsächlichen Hersteller nicht preisgegeben werden.
Beispiele:
- Ein Unternehmen A verkauft in seinem Online-Shop Stoffe im eigenen Namen, die tatsächlich aber ein anderes Unternehmen produziert. In diesem Fall müssen im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben das Unternehmen A als Hersteller samt dessen Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der eigenen Website) in den jeweiligen Online-Produktangeboten aufgenommen werden.
- Ein anderes Unternehmen B verkauft in seinem Online-Shop verschiedene Materialien zum Basteln, die allesamt im Namen der jeweiligen tatsächlichen Hersteller vermarktet werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der GPSR-Pflichtangaben das Unternehmen B als Hersteller samt Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der Website) in den jeweiligen Online-Produktangeboten angegeben werden.
Müssen in Online-Produktangeboten zwingend die Artikelnummern von Produkten angegeben werden?
Dies wird in der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) nicht ganz eindeutig geregelt. Zumindest steht nicht ausdrücklich in Art. 19 GPSR, dass tatsächlich eine Artikelnummer im Online-Produktangebot des jeweiligen Produkts angegeben werden muss. Vielmehr spricht die Vorschrift ganz allgemein von sog. "sonstigen Produktidentifikatoren", die darin angegeben werden müssten.
- Der Begriff der "sonstigen Produktidentifikatoren" wird in der EU-Produktsicherheitsverordnung allerdings nicht definiert. Darunter könnte also u.a. auch Artikelnummern, aber vielleicht auch Chargen- Typen oder Modellnummern zu verstehen sein. Möglicherweise genügt aber auch die bloße Angabe einer konkreten Modellbezeichnung.
- In einer Entwurfsfassung der EU-Produktsicherheitsverordnung enthielt die Regelung, die heute in Art. 19 GPSR enthalten ist, die ausdrückliche Verpflichtung, auch eine Chargen- oder Seriennummer in den einzelnen Online-Produktangeboten anzugeben. Dies ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses allerdings wieder gestrichen worden. Daraus könnte geschlossen werden, dass eine solch spezifische Nummer eines konkreten Produkts jedenfalls nicht im Online-Produktangebot anzugeben ist. Vollkommen eindeutig ist dies aber nicht.
Jedenfalls aber verpflichtet die Regelung in Art. 19 GPSR keinen (reinen) Händler von Produkten dazu, bei Produkten, die über keine Artikelnummer verfügen, eine Artikelnummer seinerseits selbst zu vergeben und diese dann auch in das Online-Produktangebot aufzunehmen.
DIY-Händler, die ihre Produkte selbst herstellen, sind also jedenfalls nicht nach Art. 19 GPSR zur Vergabe von Produktidentifikatoren - wie z.B. Artikelnummern für ihre Produkte - verpflichtet. Allerdings werden Hersteller von Produkten im Anwendungsbereich der EU-Produktsicherheitsverordnung künftig nach Art. 9 Abs. 5 GPSR zur Angabe zumindest eines Elements zur Identifizierung des Produkts verpflichtet sein:
Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
Welche GPSR-Pflichtangaben müssen Online-Produktangebote enthalten, die Materialien zur Herstellung von weiteren Produkten verwenden (z.B. Schmuck)?
Nach Art. 19 GPSR müssen in Online-Produktangeboten die Angaben immer zum Hersteller des jeweils konkret angebotenen Produktes gemacht werden.
Hersteller nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihre eigenen Handelsmarke vermarktet.
Demnach müssen in Online-Shops, in denen Materialien zur Herstellung von Produkten durch die Kunden angeboten werden, stets die Namen sowie weiteren Angaben (Anschrift, elektronische Adresse) des Unternehmens gemacht werden, das die Materialien
- tatsächlich selbst hergestellt hat und im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet oder
- hat herstellen lassen und in eigenem Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet.
Trifft keine dieser beiden Konstellationen zu, darf nicht der Betreiber des Online-Shops als Hersteller der Produkte angegeben werden, sondern vielmehr des Unternehmens, das nach dieser Logik Hersteller des jeweiligen Materials ist.
Müssen Online-Produktangebote für (gebrauchte) Vintage-Artikel Angaben zum Hersteller enthalten?
Ja, an sich müssten auch bei gebrauchten Artikeln und / oder bei sog. Vintage-Artikeln in den jeweiligen Online-Produktangeboten Angaben zum jeweiligen Hersteller gemacht werden.
Zwar findet die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) jedenfalls auf sog. Antiquitäten keine Anwendung. Doch handelt es sich tatsächlich bei gebrauchten Artikeln und / oder Vintage-Artikeln nur in den seltensten Fällen um Antiquitäten in diesem Sinne, so dass die Anwendbarkeit der EU-Produktsicherheitsverordnung nicht bereits deshalb auf solche Produkte ausgeschlossen wäre.
Allerdings wird die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 nur für solche Produkte gelten, die ab diesem Datum in der EU erstmalig in Verkehr gebracht werden. Wir verstehen diese Vorschrift so, dass jedenfalls Produkte, die bereits bis einschließlich 12. Dezember 2024 in der EU erstmalig in Verkehr gebracht worden sind, auch nach diesem Datum ohne Beachtung der GPSR-Kennzeichnungspflichten angeboten und verkauft werden dürfen.
Beispiele:
- Ein Händler, der gebrauchtes Geschirr an- und im Internet verkauft, das bereits zuvor in der EU einmal verkauft worden ist, muss in den Online-Produktangeboten für das Geschirr auch ab 13. Dezember 2024 keine GPSR-Pflichtangaben aufnehmen.
- Ein anderer Händler, der etwa gebrauchte Vintage-Artikel aus Südostasien nach dem 13. Dezember 2024 importiert und in seinem Online-Shop in der EU anbietet, muss in den jeweiligen Online-Produktangeboten die GPSR-Pflichtangaben hingegen aufnehmen. Hintergrund hiervon ist, dass die EU-Produktsicherheitsverordnung ab 13. Dezember 2024 gilt, dann grundsätzlich auch auf gebrauchte Waren Anwendung findet und der Händler die gebrauchten Artikel zudem auch erstmalig in der EU in Verkehr bringt.
- Wiederum ein anderer Händler, der im Jahr 2026 gebrauchtes Geschirr, das erstmalig nach dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden ist, in seinem Online-Shop als gebrauchtes Geschirr anbietet, muss in seine Online-Produktangebote die GPSR-Pflichtangaben aufnehmen. Hintergrund hiervon ist, dass das gebrauchte Geschirr nach dem 13. Dezember 2024 erstmalig in der EU in Verkehr gebracht worden ist und die EU-Produktsicherheitsverordnung auch auf gebrauchte Waren Anwendung findet.
Diese Rechtsauffassung ist zwar noch nicht bestätigt worden, etwa durch eine Stellungnahme einer zuständigen Behörde oder durch entsprechende ständige Rechtsprechung, ergibt sich aus unserer Sicht aber aus der Zusammenschau der Vorschriften der EU-Produktsicherheitsverordnung. Allerdings ist nicht sicher, dass Behörden und Gerichte dieser Rechtsauffassung künftig in jedem Fall folgen werden. Der rechtlich sicherste Weg besteht darin, die GPSR-Pflichtangaben im Zweifel jeweils in die einzelnen Online-Produktangebote aufzunehmen.
Wer muss in Online-Produktangeboten als Hersteller von Do-It-Yourself-Bastelsets angegeben werden?
Hersteller im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) von z.B. Bastelsets oder sonstigen ähnlichen Produktzusammenstellungen ist nach der Herstellerdefinition in Art. 3 Nr. 8 GPSR die Person, die das Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarktet.
Stellt ein Händler also verschiedene Produkte, die tatsächlich von anderen Unternehmen oder Personen hergestellt worden sind, nach eigener Idee und Vorstellung zu Sets zusammen, zum Beispiel zu Do-It-Yourself-Bastelsets, und vermarktet diese dann im eigenen Namen, so ist dieser Händler als Hersteller im Sinne der EU-Produktsicherheitsvorkehrung (GPSR) anzusehen. Daher muss dieser Händler in die Online-Produktangebote der Sets auch die GPSR-Pflichtangaben zu seinem Unternehmen machen, d.h. seinen Namen, seine Anschrift und auch seine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der eigenen Website) aufnehmen.
7) Das Wichtigste in Kürze
- Für DIY-Händler, die die von ihnen angebotenen Produkte auch selbst herstellen, gelingt die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben vergleichsweise einfach und schnell.
- Sie können im Wesentlichen einheitlich dieselben Informationen in sämtliche ihrer Online-Produktangebote aufnehmen, wenn bei ihren Produkten Warnhinweise und Sicherheitsinformationen keine Rolle spielen.
- So mag die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) als eine durchaus nervige bürokratische Hürde erscheinen. Sie stellt bei einer pragmatischen Umsetzung aber sicherlich keine unüberwindliche Hürde dar.
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chrupka
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19 Kommentare
Müssen wir nun bei jedem Produkt unsere Adresse angeben ? Wozu dann ein Impressum ? Woher wissen wir das der Händler ( die Ware nicht auch wo anders her bezieht ? ) was ist nun wirklich zu tun ? Sind wir der neue Hersteller ??? Wenn wir was verändern am Produkt ?
Verwirrung pur !!
- wenn man z.B. Holzkisten bezieht und graviert, wer ist Hersteller. Der Kleingewerbe Treibende oder der Hersteller der Kiste. Was ist anzugeben? Bisher hatte ich verstanden, dass durch Veränderung/Verschönerung ich selbst Hersteller bin.
- Muss ich die elektronische Adresse inkl. Artikelnummer auf den Produkten auch im Handemade Bereich fest am Produkt anbringen oder reicht z.B. die Info in der Produktbeschreibung.
- Was ist mit der internen Risikoanalyse? Konnte hierzu für Etsy und Co. noch nichts aus dem aktuellen Artikel entnehmen
Wie sieht es denn mit personalisierter Ware aus die ich nicht selber hergestellt habe aber eine Personalisierung aufbringe? Als Beispiel personalisierte Holzboxen.
Kaum durchführbar, woher soll ich bei manchen meiner Produkte wissen, nach mehreren Jahren, woher ich sie habe?
Was ist mit Material, das ich auf dem Flohmarkt gekauft habe?
Warum muss ich angeben, woher mein Material stammt? Fällt das nicht unter Betriebsgeheimnis? Datenschutz?
Wirklich, die Regierung sollte sich um die wirklichen Probleme kümmern, als so ein Scheiß- und Schikanegesetz zu erlassen.
Viele Grüße
Deshalb:
Ich nehme einen Sortimentskasten, lege da Kleber, kleine Schere, Papier und Stifte hinein und beite dieses als Bastelset an.
Bin ich Hersteller diese neuen Produkts ?
Eine konkrete Antwort wäre mal schön !
wie schaut es aus mit den Herstellerangaben auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt bei DIY-Produkten?
Lg
Woher weiß ich ob und wenn ja welche Sicherheitshinweise ich für meine Produkte (handmade Baby- und Kinderkleidung) anführen muss?
Herzliche Grüße
Christine
ich baue z.B. Wanduhren mit zugekauften Quarzlaufwerken unterschiedlicher Hersteller und 3D - Bilder mit LED - Hintergrundbeleuchtung, dann muss ich die Herstelleradressen angeben?
ich biete Do it yourself Bastelsets an. (z.B. selber Kerzen gießen, Kerzen färben, etc.)
Bin ich dann der Hersteller der Bastelsets, da ich die Sets selbst zusammen stelle oder muss ich für jeden einzelnen Artikel aus dem Set jeden Großhändler/ Originalhersteller einzelnen angeben?
Vielen Dank & viele Grüße
Fällt das dann unter Antiquität eigentlich gilt das ja erst ab 100 Jahre?
Ist eine Artikelnummer unbedingt notwendig?
Gerade bei großen Mengen wie Material wäre das ein zusätzlich hoher Aufwand dies nachträglich einzupflegen.
Über einen Beitrag dazu wären sicher viele auch sehr dankbar!