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EU-Produktsicherheitsverordnung: Umsetzung auf Etsy & Co leicht gemacht + Muster

25.07.2024, 17:47 Uhr | Lesezeit: 6 min
EU-Produktsicherheitsverordnung: Umsetzung auf Etsy & Co leicht gemacht + Muster

Die Umsetzung der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist auf den ersten Blick nervige und zeitintensive Bürokratie. Auf den zweiten Blick ist die Umsetzung aber gerade für DIY-Händler, die ihre Produkte selbst herstellen, gar nicht so aufwendig. Wir stellen in diesem Beitrag praxisgerechte Lösungen inkl. Musterbeispielen vor.

1) Um welche GPSR-Pflichtangaben geht es?

Online-Händler müssen nach Art. 19 GPSR in jedes einzelne Online-Produktangebotenjeweils eindeutig und gut sichtbar die folgenden GPSR-Pflichtangaben aufnehmen:

  • Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke, der Postanschrift und einer elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) des Herstellers des jeweiligen Produkts
  • Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der EU hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch den Namen, die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder URL einer Website) der sog. verantwortlichen Person angeben.
  • Angabe von Abbildungen (=Produktbilder) und zur Art des Produkts sowie sonstige Produktidentifikatoren (z.B. Artikelnummer o.ä.)
  • ggf. Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

Weitere Informationen zu diesen GPSR-Pflichtangaben in Produktangeboten finden Sie in diesen GPSR-FAQs.

2) Welche Vereinfachungen gelten für DIY-Händler?

Für Online-Händler

  • mit Sitz in der EU,
  • die in ihrem Online-Shop oder Plattform-Store (z.B. auf Etsy) ausschließlich solche Produkte zum Verkauf anbieten, die sie selbst hergestellt haben,

können die GPSR-Pflichtangaben einfach und schnell umgesetzt werden.

Sie müssen lediglich die Angaben zu ihrem eigenen Unternehmen in ihre Online-Produktangebote aufnehmen. Somit müssen sie weder unterschiedliche Herstellerangaben recherchieren und in ihre Produktangebote einpflegen noch müssen sie prüfen, ob es für ihre Produkte eine sog. verantwortliche Person gibt, deren Angaben sie ebenso in die Produktangebote aufnehmen müssten.

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3) Können DIY-Händler einfach einen allgemeinen Hinweis im Shop platzieren, etwa im Impressum?

Nein, dies ist wohl nicht möglich.

Art. 19 GPSR spricht ausdrücklich davon, dass die GPSR-Pflichtangaben direkt in die einzelnen Produktangebote aufgenommen werden müssen. Eine ausdrückliche Vorschrift, die es Händlern ausnahmsweise erlauben würde, diese Informationen nur an einem Ort zu hinterlegen, wenn alle von ihnen angebotenen Produkten vom selben Hersteller stammen, ggf. sogar von ihnen selbst, sieht die EU-Produktsicherheitsverordnung leider nicht vor.

4) Was sollten DIY-Händler jetzt konkret tun?

Online-DIY-Händler, die ihre Produkte in ihren Webshops, Amazon Stores, eBay Stores, Etsy Stores, etc. auch nach dem 13. Dezember 2024 verkaufen möchten, müssen sich auf die Umsetzung der Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR vorbereiten. Wir empfehlen dabei, die folgende Schritte zu unternehmen:

1) Prüfung technischer Umsetzung der GSPR-Pflichtangaben

In nächster Zeit ist DIY-Händlern zu empfehlen, die technische Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben in den Online-Produktangeboten in ihrem Webshop oder Plattform-Stores, z.B. auf Etsy, zu prüfen.

Insbesondere beim Verkauf auf Online-Marktplätzen wie Etsy & Co. sollten Händler prüfen, welche ggf. zwingenden technischen Vorgaben die jeweiligen Plattform-Betreiber ihnen für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben machen, so dass sie sich hierauf vorbereiten können.

2) Zusammenstellung der GPSR-Pflichtangaben

Für DIY-Händler ist es ganz einfach und auch nicht besonders aufwendig:

Sie müssen für die Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in ihre Online-Produktangebote weder die Informationen zu den Herstellern der von ihnen angebotenen Produkte recherchieren noch diese für die verschiedenen Produkte abrufbereit zusammenstellen. Vielmehr können DIY-Händler, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte verkaufen, grundsätzlich stets dieselben GPSR-Pflichtangaben in jedem einzelnen Online-Produktangebot veröffentlichen.

Ausnahme: Falls bei einzelnen Produkten Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen angegeben werden müssen, sind diese Informationen nur in den betreffenden Produktangeboten zu veröffentlichen.

3) Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in die Online-Produktangebote

Für sämtliche Produkte, die Händler ab 13. Dezember 2024 in Verkehr bringen, also in ihrem Webshop bzw. Plattform-Store (z.B. auf Etsy) anbieten, müssen DIY-Händler die GPSR-Pflichtangaben in ihre einzelnen Online-Produktangebote aufnehmen. Spätestens zum 13. Dezember 2024 muss also jedes Online-Produktangebot die GPSR-Pflichtangaben enthalten.

Übrigens: Wer möchte, darf die GSPR-Pflichtangaben natürlich schon heute oder in den nächsten Wochen in seine Online-Produktangebote aufnehmen. Dies ist keineswegs untersagt, bloß noch nicht erforderlich. Es wäre daher kein Problem, wenn die GPSR-Pflichtangaben bereits vor dem 13. Dezember 2024 sichtbar werden.

4) Musterbeispiel für GPSR-Pflichtangaben bei DIY-Händlern

DIY-Händler müssen ab 13. Dezember 2024 folgende Informationen direkt als gut lesbaren Text in jedes ihrer Online-Produktangebote aufnehmen:

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5) Welche Besonderheiten können für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben auf Verkaufsplattformen wie Etsy gelten?

Grundsätzlich sieht die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) keine Besonderheiten für die Umsetzung der Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR für Händler vor, die keinen eigenen Webshop betreiben, sondern ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie Etsy, Amazon, eBay und Co. verkaufen.

Allerdings sind solche Plattformen-Händler naturgemäß an die technischen und organisatorischen Vorgaben des jeweiligen Plattform-Betreibers gebunden. Sie können in ihren dortigen Stores letztlich nur das umsetzen, was ihnen der jeweilige Plattform-Betreiber ermöglicht bzw. vorschreibt.

Dies hat der Gesetzgeber gesehen und daher die Betreiber von Plattformen dazu verpflichtet, entsprechende Schnittstellen bereitzustellen, so dass Plattform-Verkäufer die GPSR-Pflichtangaben zu ihren einzelnen Produkten auch tatsächlich in diese aufnehmen können. Teilweise informieren die Plattformen-Betreiber aktuell darüber, wie die Plattform-Verkäufer die Informationen in ihre Produktangebote übernehmen können. Naturgemäß ist dies von Plattform zu Plattform verschieden, so dass Plattform-Verkäufer jeweils unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sein werden.

6) Das Wichtigste in Kürze

  • Für DIY-Händler, die die von ihnen angebotenen Produkte auch selbst herstellen, gelingt die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben vergleichsweise einfach und schnell.
  • Sie können im Wesentlichen einheitlich dieselben Informationen in sämtliche ihrer Online-Produktangebote aufnehmen, wenn bei ihren Produkten Warnhinweise und Sicherheitsinformationen keine Rolle spielen.
  • So mag die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) als eine durchaus nervige bürokratische Hürde erscheinen. Sie stellt bei einer pragmatischen Umsetzung aber sicherlich keine unüberwindliche Hürde dar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
chrupka

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