LaMartina, Ed Hardy & Co: Viele Verkäufer von "Markenware" sind Produktpiraten wider Willen
Mit Produktpiraterie lassen sich Millionen verdienen. Kein Wunder, dass die von diesen Fälschungen betroffenen Rechteinhaber große Geschütze auffahren, um die Piraterie bestmöglich einzuschränken. Doch die Fälscher sitzen fast immer im Ausland, besonders gerne im asiatischen Raum. An die „großen Fische” heranzukommen, ist daher sehr schwer. Also müssen die „kleinen Fische”, nämlich die nationalen Zwischenhändler, bluten. Die wissen jedoch meist gar nicht, dass sie gefälschte Waren verkaufen. Im Gegenteil! Viele dieser kleinen Händler sind fest davon überzeugt, Originalwaren, zum Beispiel von Ed Hardy oder La Martina zu verkaufen.
Umso größer sind Überraschung und Entsetzen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert. Der Rechteinhaber hat entweder einen Testkauf gemacht oder ist nach eingehender Begutachtung der Angebote im Internet der Meinung, dass es sich bei den angebotenen Waren um Fälschungen handelt. Nun hat der bis dahin gutgläubige Händler zwei Möglichkeiten: Entweder er unterzeichnet die Unterlassungserklärung und hat ab diesem Zeitpunkt ein sehr großes Risiko in Bezug auf den Vertrieb von Waren dieser Marke. Oder er lässt es auf einen Prozess ankommen, wo dann die Frage nach der Echtheit der Ware geklärt wird. Gerade die letzte Variante ist für den Händler jedoch mit einem großen Kostenrisiko verbunden.
Doch auch wenn es nicht zu einem Prozess kommt, folgt der Abmahnung in der Regel eine Aufforderung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers. Vierstellige Beträge sind hier die Regel. Diese Forderungen sind auch rechtmäßig, wenn es sich tatsächlich um Piraterieware handelt. Denn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist vollkommen unabhängig davon, ob der Abgemahnte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Er besteht auch gegenüber völlig gutgläubigen Personen. Hier lassen sich jedoch häufig Vergleiche schließen, wenn der Zwischenhändler Kooperationsbereitschaft zeigt.
Was dem einst gutgläubigen Zwischenhändler allerdings bleibt, ist ein Schadenersatzanspruch gegen den Händler, der ihm die Ware verkauft hat. Doch dieser sitzt in der Regel selbst im Ausland, wodurch die Durchsetzung der Ansprüche deutlich erschwert wird. Er baut darauf, dass auch weiterhin kleine Händler seinem versprechen „100% Originalware, die frei verkäuflich ist” Glauben schenken.
Fazit
Das Versprechen „100%-Originalware, frei verkäuflich” bedeutet nicht, dass dies tatsächlich so ist. Seien Sie sich bewusst, dass insbesondere Piraterieware so verkauft wird. Sitzt der Zwischenhändler im Ausland oder haben Sie anderen Grund für Zweifel an der Echtheit der Produkte, dann empfiehlt sich eine Nachfrage beim Inhaber der Markenrechte. Das ist vielleicht mühsam, kann aber im Endeffekt eine Menge Geld sparen.
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6 Kommentare
Mfg Naveed
Mein Rat an Markenhändler ist daher: Hellhörig werden, wenn man Markenprodukte unter dem üblichen Marktpreis erhält - in solchen Fällen besteht große gefahr, dass es sich um Produktpiraterie handelt. Und zusätzlich sollte sich jeder Markenverkäufer immer verbindliche schriftliche Zusicherungen der Zwischenhändler und Hersteller geben lassen, dass es sich tatsächlich um Markenprodukte handelt. Mit solchen Zusicherungen kann man dann ggf. Rückgriff bei den Zwischenhändlern ergreifen, wenn man Schadensersatz wegen dem Verkauf von Fälschungen zahlen musste. Aber jeder Händler von Markenprodukten sollte sich bewusst sein, dass ein Restrisiko nicht auszuräumen ist und dass dieses leider zum Geschäftsleben gehört...
Die Forderung an sich ist vielleicht rechtmäßig, aber doch nicht die utopische Höhe!
Ich bekomme laufend von dieser Firma "Designerstock24" e-mail´s die auch diese Markenware anbieten.
Trotz der aufforderung es zu unterlassen werde ich weiter mit e-mails beglück...
mfg