Die Produktkennzeichnung: von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ProdSG, dem ElektroG und der ElektroStoffV
Elektro- und Elektronikgeräte sind in aller Regel mit Angaben zur Identifizierung des Herstellers und des Produkts selbst zu kennzeichnen. Entsprechende Kennzeichnungspflichten ergeben sich, sofern es sich bei dem Gerät um ein Verbraucherprodukt handelt, bereits aus den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Daneben finden sich ähnliche Kennzeichnungsvorgaben im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und neuerdings auch in der erst im Mai 2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV).
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- A. Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ProdSG
- Angaben zu Identifikation des Bereitstellers nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG
- Angaben zur Identifikation des Verbraucherprodukts nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ProdSG
- Hersteller, Bevollmächtigter und Einführer müssen kennzeichnen
- B. Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG
- Nur solche Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, die in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen
- Kennzeichnung nach § 7 ElektroG erfolgt in dreierlei Hinsicht
- Kennzeichnung nach § 7 ElektroG muss grundsätzlich auf dem Gerät selbst erfolgen
- Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte muss dauerhaft erfolgen
- Fehlende bzw. unzureichende Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß
- C. Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach §§ 5, 7 der ElektroStoffV
- Kennzeichnungspflichten des Herstellers
- Kennzeichnungspflichten des Importeurs
- Nur solche Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, die in den sachlichen Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen
- D. Vergleich des Umfangs der Kennzeichnungspflichten
- E. Vornahme einer Produktabgrenzung
- F. „Rangfolge“ der verschiedenen Vorschriften?
- G. Fazit
Diese Vielfalt gesetzlicher Vorschriften zur Produktkennzeichnung verwirrt Hersteller und Importeure von Elektro- oder Elektronikgeräten zusehends.
Einleitung
Während die Erfüllung der Kennzeichnungsvorschriften von Verbraucherprodukten aus produktsicherheitsrechtlicher Sicht für Hersteller und Importeure im Wesentlichen kein Neuland mehr darstellt, bestehen hinsichtlich der Kennzeichnungsvorgaben in Bezug auf spezielle abfallrechtliche Vorschriften (ElektroG, ElektroStoffV) nach unseren Erfahrungen noch erhebliche Defizite. Unklar ist dabei häufig auch, an welche konkrete Kennzeichnungsvorschrift sich Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, die zugleich Verbraucherprodukte darstellen, zu halten haben.
Zwar decken sich die verschiedenen Kennzeichnungsvorschriften zu großen Teilen, dennoch gibt es entscheidende Unterschiede, so dass die Hersteller und Importeure hinsichtlich der Kennzeichnung ihrer Produkte sowohl das ProdSG, als auch das ElektroG sowie die ElektroStoffV im Blick haben müssen. Unklar ist dabei meist auch, in welchem Verhältnis die Kennzeichnungsvorgaben aus diesen drei Gesetzen zueinander stehen, was die Umsetzung der Kennzeichnung zusätzlich erschwert.
A. Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ProdSG
Sofern es sich bei den Elektro- oder Elektronikgeräten zugleich um Verbraucherprodukte, also um neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Waren, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind, wobei keine Verwendungsfertigkeit erforderlich ist, handelt, sind die produktsicherheitsrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben hinsichtlich der Identifizierbarkeit des Bereitstellers und des Verbraucherprodukts zu beachten. Diese ergeben sich aus den Vorschriften des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG.
Angaben zu Identifikation des Bereitstellers nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG
In diesem Rahmen besteht die Pflicht, den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers des Verbraucherprodukts auf dem Produkt selbst anzugeben, sofern der Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig ist. Sitzt der Hersteller nicht im EWR, müssen stattdessen alternativ die Daten von dessen Bevollmächtigten oder des Einführers angegeben werden.
Als Kontaktanschrift ist die Angabe einer postalischen Anschrift erforderlich, an die eine Postzustellung erfolgen kann. Keinesfalls ausreichend ist in diesem Zusammenhang die Angabe lediglich einer Internet- oder Emailadresse des Herstellers, ebenso wenig wie die die bloße Angabe einer EAN oder eines Warenzeichens mit eindeutigem Firmenbezug. Letzteres vermag bestenfalls die Namensangabe zu ersetzen, nicht aber die Angabe der Anschrift. Auch die Angabe einer Postfachadresse reicht nach überwiegender Ansicht nicht aus, da diese als nicht zustellungsfähig gilt.
Angaben zur Identifikation des Verbraucherprodukts nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ProdSG
Über die Anbringung von Namen und Kontaktanschrift des Bereitstellers hinaus ist es erforderlich, durch entsprechende Kennzeichnungen eine eindeutige Identifizierung des Verbraucherprodukts zu ermöglichen. Hierdurch soll eine einfache Rückverfolgbarkeit des Verbraucherprodukts sichergestellt werden, so dass für den Fall des Bekanntwerdens eines Risikos durch dieses Produkt eine effektive Rückrufmöglichkeit besteht. Anhand der Angabe entsprechender Identifizierungsmerkmale soll ein genauer Rückschluss möglich sein, welche Teilbereiche bzw. Produktionszeiträume eines serienmäßig gefertigten Verbraucherprodukts konkret betroffen sind, z.B. von einem bekannt gewordenen Fabrikationsfehler.
Hersteller, Bevollmächtigter und Einführer müssen kennzeichnen
Die vorgenannten Kennzeichnungspflichten treffen dabei sowohl den Hersteller des Verbraucherprodukts, als auch dessen Bevollmächtigten sowie den Einführer.
Umfangreichere Informationen zu den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG finden Sie im folgenden Beitrag.
B. Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG
Auch das ElektroG sieht in seinem § 7 umfangreiche Kennzeichnungspflichten vor:
"Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken."
Gemäß § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, damit dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller sowie der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts eindeutig bestimmbar ist. Zudem sind die Geräte gegebenenfalls mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen.
Nur solche Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, die in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen
Zu beachten ist, dass die Kennzeichnungspflichten nach § 7 ElektroG nur für solche Elektro- und Elektronikgeräte Geltung haben, die auch in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Der sachliche Anwendungsbereich des ElektroG wird in § 2 ElektroG definiert. Lässt sich ein Elektro- oder Elektronikgerät keiner der in § 2 ElektroG abschließend aufgezählten zehn Kategorien zuordnen oder liegt ein sonstiger Ausnahmetatbestand vor (z.B. bei einem für militärische Zwecke bestimmten Elektrogerät) greifen auch die Kennzeichnungspflichten nach § 7 ElektroG nicht ein.
Kennzeichnung nach § 7 ElektroG erfolgt in dreierlei Hinsicht
Zunächst sind Angaben zur Identität des Herstellers zu tätigen. Dadurch muss der Hersteller eindeutig identifizierbar sein. Dies kann durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen, vgl. DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)"). Unabhängig von der gewählten Option muss diese im Herstellerregister entsprechend Artikel 12 (1) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) des Mitgliedslands vermerkt sein.
Meistens wird die Kennzeichnung durch den Markennamen oder das Markenzeichen des Herstellers bewirkt, wobei der Hersteller bei der Registrierung der Geräte anzugeben hat, welche Kennzeichnung er verwenden möchte.
Weiterhin erforderlich ist die Erkennbarkeit des Zeitpunkts des Inverkehrbringens: Durch die Kennzeichnung muss feststellbar sein, dass das Gerät erst nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.
Hierzu reicht es aus, das Gerät lediglich mit dem Produktionsdatum zu kennzeichnen. Etwa, indem das Datum der Herstellung/ des Inverkehrbringens in unverschlüsseltem Text erfolgt, das Datum der Herstellung/ des Inverkehrbringens in verschlüsseltem Text erfolgt, der den Behandlungsanlagen (die die Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG behandeln) bekannt ist oder das Datum der Herstellung/ des Inverkehrbringens durch eine Kennzeichnung mit einem ausgefüllten Balken unter - dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne erfolgt. Laut DIN EN 50419 (vgl. oben) hat dabei die Höhe des Balkens mindestens 1 mm zu sein. Zudem darf der Balken nur in Verbindung mit der durchgestrichenen Abfalltonne genutzt werden und darf weder Text noch sonstige Informationen enthalten.
Schließlich muss unter Umständen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden: § 7 S.2 ElektroG sieht vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind, sofern für diese eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist. Dies ist bei allen Geräten der Fall, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Auch sog. „dual-use-Geräte“ (die auch in anderen als privaten Haushalten genutzt werden können) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern der Hersteller nicht glaubhaft machen kann, dass er die Geräte ausschließlich in den gewerblichen Bereich abgibt.
Kennzeichnung nach § 7 ElektroG muss grundsätzlich auf dem Gerät selbst erfolgen
Weiterhin zu beachten ist, dass die vorgenannten Kennzeichnungen auf dem Gerät selbst zu erfolgen haben. Hinsichtlich der Angaben zum Hersteller und zum Datum dies Inverkehrbringens ( § 7 S. 1 ElektroG) ist dies zwingend, da das Gesetz hier keine Möglichkeit vorsieht, diese Kennzeichnungen auf der Verpackung des Geräts, auf der Gebrauchsanleitung oder auf dem Garantieschein zum Gerät anzubringen.
Nur hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ( § 7 S. 2 ElektroG) sieht das Gesetz eine ausnahmsweise Anbringung dieses Symbols auch an anderer Stelle vor (vgl. § 7 S. 3 ElektroG) .
Nur sofern es in Ausnahmefällen sachliche Gründe rechtfertigen, kann die Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (nicht diejenige zur Identifikation des Herstellers und zum Datum des Inverkehrbringens!) auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein des Geräts verlagert werden. Ein solcher sachlicher Grund ist etwa dann denkbar, wenn das Gerät zu klein ist, um das Mülltonnensymbol (dauerhaft) auf ihm anzubringen.
Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte muss dauerhaft erfolgen
Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft zu kennzeichnen. Damit ist gemeint, dass die Kennzeichnung mit dem jeweiligen Produkt fest verbunden und auch nicht ohne Weiteres ablösbar sein darf.
Laut DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)") wird die Dauerhaftigkeit durch Betrachtung und durch Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkte Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch überprüft (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG 2006, § 7 Rn.17). Nur wenn nach diesem Test die Kennzeichnung noch leserlich ist und nicht einfach zu entfernen ist, kann von einer „dauerhaften“ Kennzeichnung ausgegangen werden. Zur Kennzeichnung genutzte Schilder oder Aufkleber dürfen nach dem Test keine Wellen aufweisen. Die Kennzeichnung durch einen einfachen Aufkleber, der sich ohne Weiteres rückstandslos ablösen lässt, stellt damit ein Risiko dar.
Fehlende bzw. unzureichende Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß
Die Nichtvornahme der Kennzeichnung nach § 7 ElektroG stellt unstreitig einen Wettbewerbsverstoß dar. Selbiges dürfte auch für eine nur unzureichende Kennzeichnung gelten. Eine Ausnahme besteht nach Ansicht des OLG Rostock jedoch in Bezug auf das Fehlen des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne. Das Gericht sah in einem Fehlen dieses Symbols keinerlei Wettbewerbsbezug.
Einige Gerichte gehen sogar soweit, dass diese in der fehlenden Angabe des Herstellers bzw. der Marke auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät nicht nur einen Verstoß gegen § 7 ElektroG sehen, sondern auch einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, und zwar unabhängig davon, ob sich der Hersteller für dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät hat registrieren lassen oder nicht. Da die Registrierung immer auch markenbezogen erfolgen müsse, läge mit dem Inverkehrbringen eines solchen Geräts, dass keine (registrierte) Marke trägt auch ein Inverkehrbringen eines nicht registrierten Elektro- bzw. Elektronikgeräts vor.
Dies macht deutlich, dass die Kennzeichnungspflichten nach § 7 ElektroG in keinem Falle vernachlässigt werden dürfen. Im eigenen Interesse sollte auch für eine professionelle Kennzeichnungsanbringung gesorgt werden, z.B. mittels Druck oder Gravur. Da sich herkömmliche Aufkleber sehr leicht und oft rückstandsfrei ablösen lassen, kann dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vornahme der Kennzeichnung führen (wenn man in einem einfachen Aufkleber überhaupt eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 7 ElektroG erblicken will, Stichwort „Dauerhaftigkeit“).
C. Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach §§ 5, 7 der ElektroStoffV
Auch die erst am 09.05.2013 in Kraft getretene ElektroStoffV sieht umfangreiche Kennzeichnungspflichten von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Diese Pflichten sind sowohl an den Hersteller (§ 5 Abs. 1 und 2 ElektroStoffV) als auch an den Importeur (§ 7 Abs. 5 ElektroStoffV) adressiert.
Kennzeichnungspflichten des Herstellers
Der Hersteller muss gemäß § 5 Abs.1 ElektroStoffV sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
Durch diese Kennzeichnung des Geräts oder der Verpackung soll sichergestellt werden, dass für den Fall der Nicht-Konformität eine Identifikation sämtlicher betroffener Geräte möglich ist und für die Geräte dieser Serie zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können.
Weiterhin muss der Hersteller darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 2 ElektroStoffV sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
Durch die Angabe dieser Herstellerinformationen soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Herstellers und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Es ist die Adresse des Wirtschaftsakteurs anzugeben, unter dessen Namen das Gerät in Verkehr gebracht wird. Daneben kann auch zusätzlich die Adresse des ermächtigten Bevollmächtigten angegeben werden.
Auch hier gilt wieder, dass eine Vornahme der Kennzeichnungen nach § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ElektroStoffV ausschließlich außerhalb des Geräts nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Insbesondere besteht hier kein Wahlrecht, vielmehr muss ein rechtfertigender sachlicher Grund vorliegen.
Kennzeichnungspflichten des Importeurs
Der Importeur muss nach § 7 Abs. 5 ElektroStoffV sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. Dies stellt wiederum nur einen Ausnahmefall dar, der eine sachliche Rechtfertigung benötigt.
Durch die Angabe der Kontaktinformationen des Importeurs soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die anderen Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Importeurs und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Die Verpflichtung des Herstellers zur Angabe der entsprechenden Daten nach § 5 Absatz 2 bleibt hiervon laut amtlicher Begründung ausdrücklich unberührt, es ist also u.U. eine Doppelkennzeichnung vorgesehen.
Nur solche Elektro- und Elektronikgeräte erfasst, die in den sachlichen Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen
Die Kennzeichnungspflichten, die sich aus der ElektroStoffV ergeben gelten nur für solche Elektro- und Elektronikgeräte, die auch in den sachlichen Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen. Dieser ergibt sich aus der Vorschrift des § 1 der ElektroStoffV. Auch hier sind zunächst zehn Gerätekategorien, quasi im Gleichlauf mit denen des § 2 ElektroG aufgeführt, denen die Elektro- bzw. Elektronikgeräte zugeordnet werden müssen. Im Unterschied zum ElektroG sieht die ElektroStoffV jedoch eine elfte Kategorie als „Auffangbecken“ vor. Hierdurch werden „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen“ erfasst, also auch solche, die gar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Damit umfasst der sachliche Anwendungsbereich der ElektroStoffV alle Elektro- bzw. Elektronikgeräte mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Ausnahmen.
Zu beachten ist hierbei jedoch die Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 ElektroStoffV. Danach dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
Mit anderen Worten: Solche Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum 08.05.2013 nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG (siehe dazu oben) gefallen sind, müssen bis einschließlich zum 22.07.2019 nicht die Anforderungen der ElektroStoffV einhalten, und damit auch nicht deren Kennzeichnungsanforderungen.
Somit wird hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs in gewisser Weise bis zum 22.07.2019 ein Gleichlauf zwischen ElektroG und ElektroStoffV erreicht.
D. Vergleich des Umfangs der Kennzeichnungspflichten
Wie bereits dargestellt, ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Kennzeichnungsvorschriften nach dem ProdSG, dem ElektroG und der ElektroStoffV.
Von der Intensität in Bezug auf die Angaben zur Identifikation des Bereitstellers und des Elektro- bzw. Elektronikgeräts als Verbraucherprodukt sind die Kennzeichnungspflichten nach der ElektroStoffV am stärksten, da diese sogar eine Doppelkennzeichnung durch Hersteller und Importeur vorsehen. Danach folgen die Pflichten nach dem ProdSG. Die geringsten Anforderungen stellt in diesem Zusammenhang das ElektroG auf, da hier z.B. weder die Anschrift des Herstellers anzugeben ist noch für eine eindeutige Identifizierbarkeit des Gerät etwa anhand einer Seriennummer gesorgt werden muss.
E. Vornahme einer Produktabgrenzung
Bevor sich Hersteller und Importeure über eine „Rangfolge“ der genannten Vorschriften Gedanken machen, sollte zunächst eine saubere Produktabgrenzung vorgenommen werden. Bereits hierbei kann sich ergeben, dass für das konkrete Elektro- bzw. Elektronikgerät eine oder mehrere der vorgenannten gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften gar nicht einschlägig ist bzw. sind.
Ist etwa ein Elektro- bzw. Elektronikgerät nur Verbraucherprodukt, fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG und der ElektroStoffV (hier ist nur bis zum 22.07.2019 ein gewisser Gleichlauf gegeben), ist die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG ausreichend. Fällt es zusätzlich in den Anwendungsbereich von ElektroG und ElektroStoffV, sind dagegen auch deren Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten.
Umgekehrt muss ein Elektro- bzw. Elektronikgerät, dass in den Anwendungsbereich des ElektroG und der ElektroStoffV fällt, aber kein Verbraucherprodukt ist, auch nicht die Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ProdSG erfüllen. Da diese Kennzeichnungspflichten nach dem ProdSG aber quasi in identischer Weise von der ElektroStoffV gefordert werden, besteht in der Praxis der Kennzeichnung dadurch kein Unterschied.
Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist der ElektroStoffV ab dem 23.07.2019 wird dann nahezu jedes Elektro- bzw. Elektronikgerät in deren Anwendungsbereich fallen, so dass deren Kennzeichnungsanforderungen dann quasi für sämtliche Elektro- bzw. Elektronikgeräte Geltung haben.
F. „Rangfolge“ der verschiedenen Vorschriften?
Klärungsbedürftig ist vorliegend insbesondere das Rangverhältnis des ProdSG (und damit auch dessen Kennzeichnungsvorschriften) zum ElektroG bzw. zu der ElektroStoffV (und damit auch den Kennzeichnungsvorschriften nach dem ElektroG bzw. der ElektroStoffV).
So gelten die Vorschriften des ProdSG (mit Ausnahme derjenigen des neunten Abschnitts des ProdSG) nach der Vorschrift des § 1 Abs. 4 ProdSG wegen dessen Vorbehalts zugunsten speziellerer Vorschriften nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Soweit diese anderen Gesetze Anforderungen an die Produktsicherheit enthalten, gehen die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze denen des ProdSG vor und verdrängen diese. Derartige Vorschriften finden sich insbesondere in den einzelnen Verordnungen zum ProdSG (ProdSV bzw. noch GSPGV).
Nach hiesiger Auffassung ergibt sich aber kein derartiges „Konkurrenzverhältnis“ zwischen den Vorschriften des ProdSG einerseits und den Vorschriften des ElektroG bzw. der ElektroStoffV auf der anderen Seite. ElektroG und ElektroStoffV regeln primär einen speziellen Bereich des Abfallrechts, und nicht – wie das ProdSG – Anforderungen an die Sicherheit von Produkten. Die Schutzrichtung ist damit nicht identisch. Die genannten Gesetze ergänzen einander mehr, als dass sie sich gegenseitig verdrängen. Das ProdSG regelt die Anforderungen an die Sicherheit eines Produkts während dessen Lebensdauer. ElektroG und ElektroStoffV dagegen beschäftigen sich dagegen primär mit der Problematik der abfallrechtlichen Produktverantwortung, also den Pflichten bei der Behandlung von Elektro- und Elektronikgeräten nach Ende von deren Lebensdauer.
Damit ist nach hiesiger Auffassung davon auszugehen, dass die Kennzeichnungsanforderungen von ProdSG, ElektroG und ElektroStoffV bei Elektro- bzw. Elektronikgeräten in weitestgehend parallel bestehen.
Verbleibt nach durchgeführter Produktabgrenzung die Anwendbarkeit von Kennzeichnungspflichten aus mehreren der genannten Gesetze, bleibt den Verantwortlichen nichts anderes, als sich durch die Kennzeichnungsvorschriften aller anwendbaren Gesetze „zu fuchsen“. Hierbei sollte dann Punkt für Punkt durchgegangen werden, welche Anforderungen an die Kennzeichnung insgesamt gestellt werden, und eine Kennzeichnung vorgenommen werden, die den Anforderungen aller anwendbaren Gesetze Rechnung trägt.
G. Fazit
Der ordnungemäßen Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten sollte große Beachtung geschenkt werden. Oftmals wird hier den Verantwortlichen die Lektüre mehrerer Gesetze sowie auch mehrerer darin enthaltener Kennzeichnungsvorschriften nicht erspart bleiben.
Versäumnisse werden sowohl von den Behörden als auch von Wettbewerbern gezielt geahndet. Insbesondere können bereits „formale“ Fehler bei der Kennzeichnung nach § 7 ElektroG nach Ansicht einiger Gerichte dazu führen, dass die – grundsätzlich vorhandene - Registrierung für das Inverkehrbringen dieses Elektro- bzw. Elektronikgeräts nicht greift.
Im Bereich des Wettbewerbsrechts werden dabei rasch Streitwerte zwischen 50.000,-- und 100.000 Euro erreicht!
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen in Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten haben.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
vielen Dank für die Zusammenfassung der Kennzeichnungsproblematik. Wir stoßen täglich an die Grenzen unserer Lieferanten beim Wissen um die korrekte Kennzeichng der Elektroprodukte (bei uns Saunaöfen und Infrarotgeräte). Dieses ist umso wichtiger, da immer mehr Geräte aus dem Nicht-EU-Raum angeboten werden.
Ihr Beitrag ist aus 2013, hat sich in der Zwischenzeit etwas verändert? Ich hoffe, Sie hatten viel positives Feedback bei diesem Thema und verfolgen motiviert dessen Fortgang.
Also vielen Dank für Ihre Ausführungen zu diesem Thema.
Freundliche Grüße, Peter-Jürgen Lange; Ltr. QM/Technik bei der weka Holzbau GmbH Neubrandenburg. (www.weka-holzbau.com)