Produkthaftung: auch bei teilweiser gewerblicher Nutzung

Produkthaftung: auch bei teilweiser gewerblicher Nutzung
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von Fabian Karg
20.04.2011 | Lesezeit: 2 min

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil klargestellt, dass Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz auch dann bestehen, wenn keine ausschließlich private Nutzung vorliegt. Im Fall ging es um Wasserschäden, an einem in Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäude, welche durch mangelhafte Installationsteile hervorgerufen wurden. Diese wollte der Kläger ersetzt haben.

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Hintergrund

Grundsätzlich können sich bei Sachschäden nur Privatpersonen auf das Produkthaftungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 ProdHaftG) berufen.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009, Az. 7 U 89/09) hat nun entschieden, dass Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für mangelhafte in ein Gebäude eingebaute Installationsteile auch dann bestehen, wenn das Gebäude nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend privat genutzt wird.

Begründung: Das Produkthaftungsgesetz dient dem Verbraucherschutz. Durch eine untergeordnete gewerbliche Nutzung eines Gebäudes würde man diesen Schutz aushebeln und den Verbraucherschutz unterwandern.

Konsequenzen für den Hersteller

Zwar hat hat OLG nicht entschieden (sondern zur endgültigen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen), dennoch wird der Hersteller der fehlerhaften Installationsteile am Ende die durch den Wassereintritt entstandenen Schäden ersetzen müssen.

Fazit

Auch wenn ein Teil eines Gebäudes gewerblich genutzt wird, kann sich der Hersteller von eingebauten Produkten nicht in Sicherheit vor Produkthaftungsansprüchen wegen Sachschäden wiegen. Wenn das Gebäude überwiegend privat genutzt wird droht bei Schäden in Folge eines fehlerhaften Produkts Schadensersatz.

Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei

Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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