Entscheidung zum Produkthaftungsrecht: Mögliche spätere Beschädigung befreit Hersteller nicht von Produzentenhaftung

Entscheidung zum Produkthaftungsrecht: Mögliche spätere Beschädigung befreit Hersteller nicht von Produzentenhaftung
von Mag. iur Christoph Engel
21.04.2011 | Lesezeit: 6 min

Die bloße Möglichkeit, dass ein fehlerhaftes Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe noch fehlerfrei war, befreit den Hersteller von seiner Produzentenhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit, dass der Fehler durch unsachgemäßes Hantieren seitens des Vertreibers bzw. Endkunden entstanden sein könnte. In einem aktuellen Urteil befasst sich das Oberlandesgericht München (11.01.2011, Az. 5 U 3158/10) mit dieser Problematik.

Gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG sind Hersteller von fehlerhaften Produkten zum Schadensersatz verpflichtet, sofern durch den Fehler jenes Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Sinn dieser Regelung ist es, die (juristischen bzw. finanziellen) Folgen der Gefahren aus einer fehlerbehafteten Produktion nicht dem Verbraucher, sondern dem Hersteller aufzuerlegen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in sehr engen Grenzen vorgesehen (vgl. § 1 Abs. 2 ProdHaftG).

Interessant ist in diesem Zusammenhang die juristische Definition von „Fehler“, die nicht unbedingt mit der technischen Definition übereinstimmt. Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, (insbesondere: Darbietung; üblicher Gebrauch; Zeitpunkt der Inverkehrgabe) berechtigterweise erwartet werden kann, wie auch das LG München sehr schön ausführt. Im dem Urteil zugrundeliegenden Fall war eine Dame von den Glassplittern einer berstenden Piccolo-Sektflasche erheblich verletzt worden:

„Gemäß § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Bei mit kohlensäurehaltigen Getränken gefüllten Glasflaschen geht die berechtigte Kundenerwartung dahin, dass die Flaschen keine Beschädigungen haben, auch keine Haar- und Mikrorisse, die zu einer Explosion der Flasche führen.“

Hierzu liefern die Richter noch eine erläuternde Ausführung, die aufzeigen soll, dass die Hersteller durch diese Regelung nicht unbillig benachteiligt sind; schließlich sollen sie nicht für begangenes Unrecht haften, sondern für Gefahren, die ihren Produkten innewohnen können:

„Der Berechtigung und mithin Maßgeblichkeit dieser Erwartung steht nicht entgegen, dass Mikrorisse – gemäß den Ausführungen des Sachverständigen, wonach zwar durchgehende Risse zum Zerplatzen der Flasche bereits während des Befüllvorgangs führen, Beschädigungen auf atomarer Ebene aber nicht erkannt werden können – technisch nicht feststellbar und außerdem nicht hundertprozentig vermeidbar sind. Ist ein solcher Riss trotzdem vorhanden, so liegt ein Fabrikationsfehler in Form eines sog. Ausreißers vor […]. Die Haftung für unvermeidbare Ausreißer bedeutet deshalb auch keine Verantwortung für Verhaltensunrecht, sondern gemäß der Konzeption des ProdHaftG und in Übereinstimmung mit der diesem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie 85/374/EWG […] eine Verantwortung des Herstellers für Gefahren des Produktes.“

Als Maßstab wird hierbei der Erwartungshorizont des Kunden – und nicht des Herstellers – herangezogen:

„Für die Bestimmung des Fehlerbegriffs kommt es in erster Linie auf die Sicherheitserwartungen des Personenkreises an, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet […]. Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die im Adressatenkreis herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Mit Blick auf die Größe der Gefahr, die von umherfliegenden Scherben beim explosionsartigen Zerbersten von Glasflaschen für die hochwertigen Rechtsgüter der Gesundheit und des menschlichen Lebens ausgehen, ist die Erwartung des Verbrauchers, dass eine Flasche mit kohlensäurehaltigen Getränken ohne jede die Innendruckfestigkeit einschränkende Beschädigung in den Verkehr gegeben wird, berechtigt, unabhängig davon, dass eine Risikoflasche beim Hersteller nicht mit absoluter Sicherheit erkannt und aussortiert werden kann […].“

Ein besonderes Augenmerk legten die Richter dabei auf die Frage des Nachweises. Im Produkthaftungsrecht ist es Sache des Herstellers, einen Entlastungsbeweis zu erbringen, also positiv nachzuweisen, dass das fragliche Produkt in fehlerfreiem Zustand in Verkehr gebracht wurde:

„Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach den Umständen von der Abwesenheit des Fehlers zum maßgeblichen Stichtag des Inverkehrbringens auszugehen ist, liegt beim Hersteller, § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG. Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt.“

Sowohl der Hersteller der Glasflasche als auch die Sektkellerei (die den Sekt auch selbst in die Flasche abgefüllt hat) beriefen sich später jeweils auf ihre interne Qualitätskontrolle, durch die derartige Vorfälle praktisch unmöglich seien. Ferner beriefen sie sich darauf, dass es nicht erwiesen sei dass der Fehler der Flasche tatsächlich während der Produktions- und Abfüllvorgänge aufgetreten sei, vielmehr könnte er auch während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung seitens des Händlers bzw. Kunden entstanden sein. Dieser Argumentation erteilte das LG München jedoch eine Absage:

„Eine nur theoretisch mögliche Beschädigung beim Einzelhändler und damit erst nach dem Inverkehrbringen durch die Beklagten entlastet die Beklagten nicht, wenn Umstände, die im konkreten Fall den Ablauf eines solchen theoretisch denkbaren Szenarios annehmen lassen, nicht erwiesen sind, § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG.“

„Nach dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist eine Haftung des Herstellers vielmehr schon, aber auch nur dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler vor dem Inverkehrbringen noch nicht hatte. Danach hat weder der Hersteller zu beweisen, dass das Produkt zum Stichtag fehlerfrei war, noch der Geschädigte zu beweisen, dass das Produkt bereits zum Stichtag fehlerhaft war. Die gewählte Formulierung (‚den Umständen nach davon auszugehen‘) bezeichnet vielmehr einen Erkenntnisstand unterhalb der Schwelle der vollen richterlichen Überzeugung […]. Danach reicht das Feststehen eines Geschehensablaufes aus, der nach allgemeiner Lebenserfahrung die Schlussfolgerung auf den Zeitpunkt des Fehlereintritts plausibel erscheinen lässt […]. Die bloße Möglichkeit eines späteren Fehlereintritts reicht dagegen für den Haftungsausschluss nicht. Die Gesetzesmaterialen bestätigen dieses Gesetzesverständnis. Danach ist bewusst auf die Berücksichtigung der ‚Umstände‘ abgestellt worden, von denen ‚auszugehen ist‘. Damit solle verdeutlicht werden, dass der Richter zwar sorgfältig die Umstände des Einzelfalls prüfen muss; ergebe diese Prüfung jedoch ein großes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Nichtexistenz des Fehlers zur Zeit des Inverkehrbringens oder für das spätere Entstehen des Fehlers, so sei der Hersteller entlastet. Es komme bei dieser Beweiswürdigung wesentlich auf die Art des Produkts, die Intensität des Gebrauchs und vor allem die Zeitspanne zwischen dem Inverkehrbringen und dem Schadensereignis an […]. Als Umstände, die für § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG in Betracht kommen, werden z.B. genannt: unsachgemäße Lagerung, mangelhafte Produktinstallation, fehlerhafte Bedienung, sachfremde oder übernormale Benutzung, unzureichende Pflege und Wartung […]. Vorliegend sind […] keine Umstände festgestellt, die das Maß einer normalen Beanspruchung übersteigen oder sonst eine Beschädigung der Flasche bei dieser Vorgehensweise als wahrscheinlich erscheinen ließen.“

Sofern derartiges Fehlverhalten seitens des Händlers oder Kunden nicht nachgewiesen werden kann, greift grundsätzlich die Produzentenhaftung ein – schließlich sollen weder der Kunde noch der Händler mit Schäden belastet werden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind.

Gerade auch für den Händler ist diese Regelung daher von Bedeutung. Einerseits entlastet sie ihn von Ersatzpflichten für unverschuldete Produktfehler; andererseits nimmt sie ihn die Pflicht, hinsichtlich Lagerung, Handhabung und Transport seiner Ware eine gewisse Sorgfalt walten zu lassen. Insofern kann es auch für Handeltreibende von Interesse sein, sich mit den verschiedenen Aspekten der Produkthaftung eingehender zu befassen.

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Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei

Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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