Produkthaftung: Rechtsprechung kompakt
Die wichtigsten Urteile der vergangenen Jahre aus dem Bereich „Produkt- und Produzentenhaftung“ kurz und kompakt zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
1. Keine Haftung des Herstellers
a) Kirschkern in Kirschtörtchen
Bricht sich der Kunde einer Bäckerei durch einen Kirschkern in einem Kirschtörtchen einen Teil eines Zahnes ab, so haftet der Hersteller nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Kunde durch einen anderen Gegenstand verletzt hätte, mit dem er nicht rechnen konnte und musste (beispielsweise ein eingebackenes Metallteil). Mehr zu dieser Entscheidung.
b) Defekte Pflegebetten
Im Rahmen der Produkthaftung führt nicht jede mangelhafte Ware (hier: Pflegebett) zu einer Schadensersatzpflicht des Herstellers. Der Hersteller muss entstehende Umrüstkosten nicht tragen, wenn zur Gefahrenabwendung eine Warnung ausreichend war. Mehr zu dieser Entscheidung.
c) Gentechnisch veränderter Mais
Der Hersteller muss sein Produkt (hier: gentechnisch veränderter Mais) auf dem Markt zwar beobachten, aber solange noch keine Forschungsergebnisse oder praktische Erkenntnisse vorliegen kann der Hersteller noch nicht reagieren und muss dies folglich auch nicht. Mehr zu dieser Entscheidung.
d) Landwirtschaftliche Windschutzanlage
Ist ein Produkt (hier: Windschutzanlage) nur einem begrenzten, professionellen Personenkreis zugänglich und muss der Hersteller nicht damit rechnen, dass Dritte in den Einflussbereich des Produkts gelangen obwohl sie sich davon ausgehender Gefahren nicht bewusst sind, so liegt kein Produktfehler vor. Mehr zu dieser Entscheidung.
2. Haftung des Herstellers
a) Generalüberholter Motor
Wird ein Automotor von einer Werkstatt mit Originalteilen überholt und kommt es danach zu einem Motorschaden, so haftet zwar nicht die Werkstatt für die entstandenen Schäden, aber der Hersteller der Originalteile. Mehr zu dieser Entscheidung.
b) Defekte Spülmaschine
Auch wenn der Hersteller alle technischen Vorgaben für ein Produkt (hier: Spülmaschine) einhält, so hat er dennoch alle ihm wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen (hier: Einbau eines FI-Schalters), um von seinem Produkt ausgehende Rechtsverletzungen beim Konsumenten zu vermeiden. Mehr zu dieser Entscheidung.
c) Defekte Waschmaschine
Kommt es durch einen „Ausreißer“ – ein trotz Qualitätskontrollen qualitativ minderwertiges Produkt – zu einem Schaden, so hat diesen der Hersteller zu ersetzen. Mehr zu dieser Entscheidung.
d) Defektes Auto
Ein KfZ-Händler muss seinen Kunden warnen, wenn ihm vom Fahrzeug ausgehende Gefahren – beispielsweise wegen eines Rückrufs – bekannt sind. Klärt er den Kunden nicht auf, macht er sich schadensersatzpflichtig, auch wenn normale Gewährleistungsrechte bereits verjährt sind. Mehr zu dieser Entscheidung.
e) Fertigbeton
Auch ein einwandfrei entwickeltes und hergestelltes Produkt (hier: Fertigbeton) kann Schadensersatzpflichten nach sich ziehen, wenn der Kunde nicht auf potentielle Gefahren beim Gebrauch (hier: Verätzungsgefahr) hingewiesen wird. Mehr zu dieser Entscheidung.
f) Tapetenkleistermaschine
Auch den Importeur eines Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) treffen Untersuchungspflichten, welche bei Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen führen können. Mehr zu dieser Entscheidung.
g) Teilweise gewerbliche Nutzung
Wird ein Produkt überwiegend privat genutzt und nur zum Teil gewerblich, so setzt sich der Hersteller bei Produktfehlern Schadensersatzansprüchen aus. Er kann sich nicht auf die untergeordnete gewerbliche Nutzung berufen um seiner Schadensersatzpflicht zu entgehen. Mehr zu dieser Entscheidung.
h) Möglich spätere Beschädigung
Die bloße Möglichkeit, dass ein fehlerhaftes Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe noch fehlerfrei war, befreit den Hersteller von seiner Produzentenhaftung ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit, dass der Fehler durch unsachgemäßes Hantieren seitens des Vertreibers bzw. Endkunden entstanden sein könnte. Mehr zu dieser Entscheidung.
i) Defektes Steuergerät
Versagt bei einem gebrauchten PKW die Ölstandsanzeige bzw. die Öldruckanzeige und kommt es deshalb zu einem Motorschaden, so hat der Hersteller die Kosten für einen Austauschmotor zu tragen. Mehr zu dieser Entscheidung.
j) Zimmer-Kamin
Kommt es bei einem fehlerhaft konstruierten Zimmerkamin zu einer Verpuffung bei der sich der Kunde verletzt, muss der Importeur des Geräts die entstandenen Schäden ersetzen. Mehr zu dieser Entscheidung.
k) Grill-Brennpaste
Kommt es durch ein fehlerhaft konstruiertes Dosierventil bei der Verwendung einer Brennpaste zu einer Verpuffung mit Stichflamme, so hat der Hersteller sämtliche entstehende Schäden in voller Höhe zu ersetzen und ein Schmerzensgeld zu zahlen. Mehr zu dieser Entscheidung.
l) Herzschrittmacher
Ist ein Bauteil eines Herzschrittmachers defekt, weshalb der ganze Schrittmacher seinen Dienst versagen kann, so hat der Importeur die Operationskosten für einen Austausch des Geräts zu übernehmen. Mehr zu dieser Entscheidung.
Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema "Produkhaftung"
Dieser Beitrag ist Teil einer Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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