Frage des Tages: Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.

Frage des Tages: Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.
22.11.2011 | Lesezeit: 2 min

Folgende Frage hat uns heute ein Mandant gestellt: Was muss ich beim Versand von Endoskopen beachten, in die Lithiumbatterien fest verbaut sind?

Unsere Antwort:

"Grundsätzlich gelten die gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch für den Versand von Geräten, in denen Lithiumbatterien eingebaut sind, und nicht nur für den Versand loser Akkus. In aller Regel kommen beim Versand in Geräten verbauter Lithiumbatterien jedoch Freistellungsvorschriften zum Tragen, die einen vereinfachten Versand dieser Güter ermöglichen.

Um die Anwendbarkeit und Einhaltung dieser Freistellungsvoraussetzungen im konkreten Fall beurteilen zu können, sind viele Details zu beachten.

Wir nehmen an, dass das von Ihnen vertriebene Endoskop ausschließlich auf der Straße transportiert werden soll? Das Endoskop enthält eine einzelne Lithiumbatterie, die beim tatsächlichen Versandszenario auch im Endoskop eingebaut ist (und nicht etwa nur im gleichen Karton wie das Endoskop liegt) und es liegen auch keine weiteren Batterien bei (z.B. Ersatzakku)?

Falls dies zutrifft, kommt ein erleichterter Versand nach Sondervorschrift 188 ADR  in Betracht. Den Wortlaut der SV 188 finden Sie anhängend. Um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Die Lithium-Ionen-Batterie weist eine Nennenergie von höchstens 100 Wattstunden auf. (SV 188 b)

2. Die Batterie ist auf ihrer Außenseite mit ihrer Nennleistung gekennzeichnet.  Diese Pflicht entfällt, wenn die Batterie fest in das Endoskop eingebaut ist und kein eigenes Gehäuse besitzt. (SV 188 b)

3. Die Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3. erfüllt.  Bitte beim Batteriehersteller in Erfahrung bringen. (SV 188 c)

4. Die Batterie ist gegen Beschädigungen und Kurzschlüsse geschützt und das Endoskop mit einem wirksamen Mittel zur Verhinderung unbeabsichtigter Auslösung ausgestattet. (SV 188 e)

5. Das Endoskop ist in ausreichend starker Außenverpackung verpackt. Entfällt, wenn Batterie durch ihren Einbau in das Endoskop selbst entsprechend geschützt ist. (SV 188 e)

Die Kennzeichnungspflicht des Packstücks nach SV 188 f) besteht dann nicht, wenn das Packstück insgesamt höchstens zwei  in Ausrüstungen verbaute Batterien enthält. Wenn ein Endoskop genau eine Lithium-Ionen-Batterie enthält, könnten also max. je zwei Endoskope in einem Packstück zusammengefasst werden, ohne dass eine Kennzeichnungspflicht nach SV 188 f) besteht.

Analog dazu entfallen unter diesen Voraussetzungen bei einem Packstück mit bis zu zwei Endoskopen die Dokumentationspflichten gem. SV 188 g)."

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