Ebay.de: Problematische Werbung für „ebay plus“ und „eBay-Garantie“
eBay.de blendet bei vielen Angeboten eine Werbung für das Kundenbindungsprogramm „ebay plus“ ein. Oberhalb der Angaben zum Verkäufer findet sich dann u.a. die Aussage „30 Tage gratis Rückversand“. Juristisch betrachtet ist dies leider nicht immer unproblematisch. Lesen Sie mehr in unserem Beitrag.
Worum geht es?
eBay.de bietet ein Programm an, welches Kunden ermöglichen soll, bestimmte Vorteile (wie kostenfreier Premiumversand, längere Widerrufsfrist, immer kostenfreie Rücksendung) in Anspruch zu nehmen. Verkäufer erhalten bei Teilnahme ein besseres Ranking und können Verkaufsprovisionen sparen. Käufer müssen für eine Teilnahme an diesem Programm namens „ebay plus“ grundsätzlich eine jährliche Gebühr an eBay entrichten. Regelmäßig wird zu Werbezwecken jedoch ein kostenloser, 30tägiger Testzeitraum für „ebay plus“ angeboten.
Seit einiger Zeit blendet eBay.de oberhalb der Angaben zum Verkäufer bei bestimmten Angeboten eine entsprechende Werbung für „ebay plus“ ein. Konkret geschieht dies wie folgt:
Was will uns eBay damit sagen?
Zunächst muss man sich natürlich fragen, was genau eBay mit der Aussage „30 Tage gratis Rückversand“ eigentlich zum Ausdruck bringen möchte.
Zunächst könnte man diese als Werbung für den Gratis-Test von „ebay plus“ verstehen (der Testzeitraum für die kostenlose Nutzung von „ebay plus“ beträgt ja 30 Tage). Würde man die Aussage so verstehen wollen, würde aber die darüber stehende Aussage „Kostenloser Premiumversand“ keinen Sinn machen (da dieser Vorteil dann ja auch nur 30 Tage lang greifen würde und dort keine entsprechende zeitliche Beschränkung vorangestellt wird).
Da eBay.de seinen Verkäufern, die an „ebay plus“ teilnehmen möchten vorschreibt, dem Verbraucher (mindestens) eine Widerrufsfrist von 30 Tagen einzuräumen, dürfte der Hinweis eher dahingehend zu verstehen sein, dass ebay-plus-Kunden den so beworbenen Artikel 30 Tage lang kostenfrei zurücksenden können.
eBay.de stellt für Teilnehmende nämlich folgende Regelung auf:
Quelle: https://verkaeuferportal.ebay.de/rueckgaben/ruecknahmen-uebersicht/bedingungen
Wo ist nun das Problem?
Auch ein Verbraucher dürfte den Hinweis „30 Tage gratis Rückversand“ wohl so verstehen, dass er den dergestalt beworbenen Artikel binnen 30 Tagen kostenfrei an den Verkäufer zurückschicken kann, mithin so, dass ihm bezüglich dieses Artikels also ein Widerrufsrecht von 30 Tagen zusteht.
Das ist erstmal kein Problem. Jedenfalls dann nicht, wenn der Verkäufer des so beworbenen Artikels ein Widerrufsrecht von 30 Tagen Dauer einräumt.
Bei eBay.de können Verkäufer jedoch verschiedene, längere (als das gesetzliche Minimum von 14 Tagen) Widerrufsfristen einstellen: 30 Tage, 1 Monat oder gar 60 Tage.
Das Problem dabei:
eBay.de stellt die Aussage auch bei Artikeln dar, bei denen sich der Verkäufer dazu entschieden hat, ein Widerrufsrecht von einem Monat Dauer anzubieten und dies auch in den Rücknahmeeinstellungen bei eBay.de so hinterlegt hat.
Weiter unten wird im selben Angebot dann also wie folgt informiert:
Ferner problematisch: Der Hinweis wird ebenfalls bei Artikeln eingeblendet, bei denen der Verkäufer eine Widerrufsfrist von 60 Tagen einräumt. Weiter unten im mit dem Hinweis beworbenen Angebot heißt es dann:
30 Tage vs. 1 Monat bzw. vs. 60 Tage
Etliche Online-Händler haben in Vergangenheit bereits Erfahrungen mit unliebsamen Abmahnungen gesammelt, wenn sie im Rahmen eines Angebots einmal von einer Widerrufsfrist von 30 Tagen und einmal von einer Widerrufsfrist von einem Monat sprachen.
Gerade die Gestaltung von eBay.de ist dahingehend für entsprechende Abweichungen prädestiniert (siehe die beiden letzten Abbildungen), wenn oberhalb der Widerrufsbelehrung eine andere Frist genannt wird als dann in der Widerrufsbelehrung selbst.
Auch wenn es kleinlich wirkt: Gerichte haben dann kein Erbarmen, denn nicht jeder Monat hat 30 Tage. Der Februar hat weniger und sechs Monate haben mehr Tage. Damit liegt in jedem Fall eine Irreführung über die Modalitäten des Widerrufsrechts vor, erfolgen abweichende Informationen zu Länge der Widerrufsfrist im selben Angeboten.
Noch plastischer wird die Sache, wenn es einmal 60 Tage und einmal 30 Tage heißt. Dann wäre die Frist schließlich einmal doppelt so lang, wie an anderer Stelle angegeben.
Da ein Verbraucher die Aussage „30 Tage gratis Rückversand“ ohne Weiteres als Angabe mit Bezug zur Länge der Widerrufsfrist bei dem so beworbenen Angebot verstehen kann, droht eine entsprechende Irreführung (30 Tage vs. 1 Monat bzw. vs. 60 Tage) auch bei der dargestellten Werbung für „ebay plus“.
Mit anderen Worten: Wenn ein eBay-Verkäufer mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bzw. von 60 Tagen operiert, dann ist die Darstellung dieser Werbung für „ebay plus“ alles andere als optimal. Derzeit sind der IT-Recht Kanzlei zwar noch keine Abmahnungen aus diesem Grund bekannt. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass ein Wettbewerbsverband oder ein Mitbewerber diese Werbung zum Anlass für eine Abmahnung nehmen könnte.
Was also tun?
Zunächst wäre daran zu denken, auch die eigentliche Widerrufsfrist einheitlich auf 30 Tage anzupassen (also sowohl beim Hinweis oberhalb der Widerrufsbelehrung als auch im Text der Widerrufsbelehrung jeweils 30 Tage anzugeben). Doch dagegen spricht eine andere Werbung eBays:
Die ebenfalls bei sehr vielen Angeboten eingeblendete Werbung mit der „eBay -Garantie“:
Diese weitere Werbung wird etwas unterhalb der Werbung für „ebay plus“ dargestellt. Klickt man dort dann auf „Mehr erfahren“, öffnet sich diese Erläuterungsseite.
Dort heißt es:
Im Rahmen der „eBay -Garantie“ wird also für das jeweilige Angebot ausdrücklich damit geworben, dass der Kunde einen Monat Widerrufsrecht hat.
Schon aus diesem Grunde verbietet es sich daher leider, mit einer Widerrufsfrist von 30 Tagen zu arbeiten (denn dann wäre die Irreführung nicht beseitigt, sondern nur verlagert worden).
Vermutlich verschwindet die problematische Werbung für „ebay plus“ nur dann, wenn der jeweilige Artikel nicht für „ebay plus“ qualifiziert ist (z.B. wegen Lieferdauer oder eben einer definierten Widerrufsfrist kleiner 30 Tage).
Das Anpassen der Widerrufsfrist auf 30 Tage kann das Problem alleine nicht lösen (jedenfalls solange gleichzeitig die Werbung für die „eBay-Garantie“ angezeigt wird.
Wenn einmal falsch nicht reicht
Dem aufmerksamen Leser wird auffallen, dass die „eBay-Garantie“ nicht nur die Beseitigung des Ausgangsproblems verhindert, sondern sogar ein ganz neues Problem schafft:
Aber: Langsam wird es etwas kompliziert. Daher nochmal der Reihe nach:
1. Problem: Werbung mit „30 Tage gratis Rückversand“ bei gleichzeitiger Verwendung einer Widerrufsfrist von einem Monat bzw. 60 Tagen.
2. Problem: Eine Vereinheitlichung der Angaben zur Widerrufsfrist auf 30 Tage scheitert an der Werbung mit der „eBay-Garantie“.
Das Folgeproblem besteht nun dergestalt: Die dargestellte Werbung mit der „eBay-Garantie“ und dem dazu genannten einmonatigen Widerrufsrecht wird auch bei solchen Artikeln eingeblendet, bei denen der Verkäufer bei eBay eine Widerrufsfrist von 60 Tagen hinterlegt hat.
3. Problem also: Die Werbung mit der „eBay-Garantie“ spricht bei Artikeln mit 60-tägiger Widerrufsfrist von einem Widerrufsrecht von einem Monat Dauer, was eine klare Irreführung über die Länge der Widerrufsfrist darstellt.
Es ist schwer, den Überblick zu behalten.
Festzustellen bleibt, dass die Werbung, die eBay für „ebay plus“ und die „eBay-Garantie“ einblendet, vielen Verkäufern Probleme bereiten kann.
Fazit
Bereits bislang galt: Augen auf bei eBay.de wegen abweichender Angaben zur Widerrufsfrist (einmal oberhalb der Widerrufsbelehrung beim Hinweis „Frist“ und zum anderen in der Widerrufsbelehrung selbst). Wer hier verschiedene Längen nennt (verschieden sind auch „30 Tage“ und „ein Monat“!), der begibt sich seit jeher in konkrete Abmahngefahr. Deswegen dürften bereits tausende eBay-Händler abgemahnt worden sein.
Nun kommt aber hinzu, dass auch die dargestellten Werbeboxen für „ebay plus“ und die „eBay-Garantie“ den Händlern Probleme hinsichtlich der einheitlichen Angabe der Widerrufsfrist bereiten können. Die Werbung durch eBay erfolgt wohl ohne Zutun des jeweiligen Händlers und kann von diesem auch nicht direkt gesteuert werden.
Es wimmelt vor Widersprüchlichkeiten. Wer hier als eBay-Händler ganz sichergehen möchte, sollte dafür sorgen, dass die Werbung für „ebay plus“ bei seinen Angeboten nicht dargestellt wird. Dies klappt wohl nur, wenn das Angebot die Kriterien für „ebay plus“ nicht erfüllt.
In Bezug auf die Werbung mit der „eBay-Garantie“ muss darauf geachtet werden, dass die Widerrufsfrist dann oberhalb und in der Widerrufsbelehrung exakt mit einem Monat angegeben wird. Wer dann z.B. eine Widerrufsfrist von 60 Tagen angibt, begibt sich in Abmahngefahr.
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