Es kann nur einen geben: Privater TÜV verletzt Markenrechte von TÜV SÜD

Es kann nur einen geben: Privater TÜV verletzt Markenrechte von TÜV SÜD
11.10.2011 | Lesezeit: 2 min

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09), dass die Bezeichnungen  “Privater TÜV”, “Erster privater TÜV” sowie das Anbieten von “TÜV-Dienstleistungen” die Markenrechte des TÜV Süd verletzen.

Klägerin war die TÜV Süd AG, welche Inhaberin der Marken “Tüv” , “TÜV SÜD” sowie einer entsprechenden Wort/Bildmarke. Beklagt waren eine GmbH sowie deren Geschäftsführer, die Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeitsschutz, Sicherheits- und Gesundheitsschutz, uvm. anbietet.

Im Juni 2006 veröffentlichte die Beklagte im Internet eine Presseerklärung, in der sie sich als “Privater TÜV” und “Erster privater TÜV” bezeichnete, welcher bundesweit “TÜV-Dienstleistungen” anbietet.

Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Der BGH gab ihr Recht: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund der Marke “Tüv” nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Bei der Bezeichnung „TÜV“ handele es sich um eine im Inland bekannte Marke. Doch wann gilt eine Marke überhaupt als bekannt?

„Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind [...]. Erforderlich ist eine
Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.“

Zum konkreten Fall für das Gericht weiter aus:

„Das Zeichen [TÜV] sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Dafür spreche die
Verwendung der Bezeichnung “TÜV” als Synonym für Prüfungsleistungen, insbesondere für die Hauptuntersuchung bei Kraftfahrzeugen.“

Ferner sei die Bezeichnung auch rechtsverletzend genutzt worden. Für eine sei es ausreichend, „dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen“.

1

Fazit

Vorsicht bei der Verwendung einer bekannten Marke zu Werbezwecken für das eigene Produkte. Hier sind schnell Markenrechte verletzt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Marke weg? Unterlassungsvertrag kündigen!
(21.05.2024, 11:51 Uhr)
Marke weg? Unterlassungsvertrag kündigen!
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
(13.11.2023, 13:58 Uhr)
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
(24.08.2023, 12:04 Uhr)
Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
Unterlassungserklärung Markenrecht: Vertragsstrafe bei mehrsprachigem Amazon-Angebot
(23.08.2023, 15:54 Uhr)
Unterlassungserklärung Markenrecht: Vertragsstrafe bei mehrsprachigem Amazon-Angebot
Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?
(10.07.2023, 15:29 Uhr)
Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?
Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
(15.03.2023, 17:14 Uhr)
Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei