OLG Dresden: geschäftliche mail-accounts dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur nach Rücksprache gelöscht werden
Das OLG Dresden entschied am 05.09.2012 in der Rechtssache Az.: 4 W 961/12, dass ein Vertragspartner nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses den geschäftlichen mail-account eines ehemaligen Vertragspartners nur dann löschen dürfe, wenn jener kein Interesse mehr an den dort gespeicherten Daten habe. Eine dennoch durchgeführte Löschung sei unberechtigt und führe zu Schadenersatzansprüchen des vormals zugriffsberechtigten Vertragspartners gegenüber dem anderen Vertragspartner.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Ein Kurierfahrer hatte von seinem Auftraggeber ein email-account zur Verfügung gestellt bekommen. Auf diesem gingen jedoch nicht nur geschäftliche, sondern auch private mails ein. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschte der ehemalige Auftraggeber eben jenen account, ohne jedoch den zuvor zugriffsberechtigten Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen, geschweige denn die Löschung mit ihm abzusprechen. Die im account enthaltenen Daten waren unwiederbringlich verloren.
II. Entscheidung des OLG Dresden
Das OLG befand nun dazu, dass eine solche Löschung unberechtigt sei. Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten die Rechtsgüter des Vertragspartners möglichst schadenfrei zu halten. Wörtlich führte es aus:
"Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail account angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat."
Dem ehemaligen zugriffsberechtigten Vertragspartner könnten folglich Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 274 Abs. 1 Nr. 2 und § 303 a StGB, sowie aus § 280 BGB i.V.m. dem Mustertransportvertrag zustehen.
III. Fazit
Löscht der eine Vertragspartner einen email-account, den er dem anderen Vertragspartner vormals zur geschäftlichen und tolerierten privaten Benutzung zur Verfügung stellte, hat er sich zu versichern, dass der ehemals zugriffsberechtigte Vertragspartner kein Interesse mehr an den dort gespeicherten Daten hat. Andernfalls löscht er den account unberechtigt und macht sich gegenüber dem durch die Löschung Betroffenen schadenersatzpflichtig.
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