Pulver verschossen: Erfolglosigkeit einer Privatabmahnung rechtfertigt keine weitere, kostenpflichtige Abmahnung!

Pulver verschossen: Erfolglosigkeit einer Privatabmahnung rechtfertigt keine weitere, kostenpflichtige Abmahnung!
von Mag. iur Christoph Engel
14.03.2012 | Lesezeit: 3 min

"Neue" Spielregeln im Abmahnsport: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein erstes Anschreiben, das bereits alle Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt, schon die eigentliche Abmahnung darstellt – eine darauf folgende, anwaltliche Abmahnung in der gleichen Sache ist in diesem Falle nicht mehr gerechtfertigt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Zweck der Abmahnung, nämlich das Angebot einer außergerichtlichen Streitbeilegung, bereits durch das erste Schreiben erfüllt sei; eine weitere Abmahnung liefe daher rechtlich ins Leere (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2012, Az. 11 U 36/11).

Der Streit ging um die Verletzung von Urheberrechten eines Verlagshauses durch den Betreiber einer Website; der Verlag machte den Seiteninhaber auf diesen Tatbestand mit einfachem Schreiben aufmerksam und verlangte gleichzeitig Auskunft über die Zahl der Klicks auf die streitigen Inhalte, eine angemessene Entschädigung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Der Seiteninhaber erklärte daraufhin, dass die Zahl der Klicks nicht zu ermitteln sei, bot jedoch eine pauschale Vergütung an. Weiter erklärte er, gar keine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, erklärte jedoch vorsorglich die freiwillige Selbstverpflichtung, in Zukunft keine weiteren Inhalte des Verlages auf der Website zu verwenden.

Dem Verlag genügte dies jedoch nicht; er schaltete ohne weitere Verhandlungen einen Anwalt ein und ließ den Seiteninhaber mit im Wesentlichen gleichem Inhalt erneut – diesmal anwaltlich und kostenpflichtig – abmahnen. Nachdem die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolglos verstrichen war, zog der Verlag schließlich vor Gericht – und scheiterte im Instanzenzug.

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigten recht wenig Verständnis für das „doppelte“ Vorgehen gegen den Seiteninhaber; schließlich sei man durch das erste Schreiben und die umfangreiche Antwort hierauf bereits in konkrete Verhandlungen getreten, die ohne Weiteres zu einer außergerichtlichen Einigung führen konnten. Das anwaltliche Abmahnschreiben war daher gar nicht geboten – schon allein deshalb, weil es nur auf kostenpflichtigem Wege die ursprünglichen Forderungen wiederholte und daher unberechtigt war (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2012, Az. 11 U 36/11; mit weiteren Nachweisen):

„Ein solcher Anspruch [auf Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten] ergibt sich insbesondere nicht aus § 97a Abs. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, ‚soweit die Abmahnung berechtigt ist‘. Berechtigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen […]; die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen […].
Dieser Zweck einer Abmahnung wurde vorliegend bereits durch das eigene Schreiben der Klägerin […] erreicht. Durch dieses Schreiben wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass die Publikation bestimmter Artikel auf ihrer Internet-Seite gegen das Urheberrecht der Klägerin verstieß, dass die Klägerin nicht geneigt war, diesen Urheberrechtsverstoß hinzunehmen, sie jedoch bereit war, nach Auskunftserteilung und Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Lizenzvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen. Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben war daher objektiv nicht erforderlich.“

Ein Sieg im Abmahnsport? Im konkreten Fall: Ja. Fraglich bleibt, wie sich diese Rechtsauffassung langfristig auswirken wird. Die Position der Privatabmahnung wurde hier im Prinzip gestärkt, da das OLG Frankfurt a.M. ja gerade davon ausgeht, dass urheberrechtliche Streitigkeiten durch entsprechende Verhandlungen durchaus auch ohne anwaltliches Eingreifen zu beheben sind. Andererseits könnte dieses Urteil auch dazu führen, dass Rechteinhaber zukünftig auf eine erste private Kontaktaufnahme verzichten, um sich nicht versehentlich durch eine ungewollte Privatabmahnung das Mittel der anwaltlichen Abmahnung zu entziehen. Die weitere Entwicklung bleibt hier also abzuwarten; bis dahin ist zumindest einmal festgelegt, dass bestimmte Formen des juristischen „Nachtretens“ nicht rechtmäßig sind.

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