![Pressearchiv im Internet – worauf Unternehmen achten sollten](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/2870/image.png)
Der eigene Pressespiegel – für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Intern werden die eigenen Mitarbeiter dabei regelmäßig über die Darstellung des Unternehmens in der Presse informiert. Warum also nicht auch öffentlich auf der Unternehmens-Webseite über (positive) Berichterstattung in der Presse informieren...
Ein solcher „Pressespiegel“ in Form eines jedermann online verfügbaren Pressearchivs, das unternehmensrelevante Artikel Dritter (aus Zeitschriften, dem Internet etc.) auf der Unternehmens-Webseite veröffentlicht, kann als Marketing-Instrument der positiven Eigenwerbung dienen.
Aber: Artikel sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass es für jede Nutzungsart der Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber bedarf, auch für die Veröffentlichung im Internet.
Für ein solches Online-Pressearchiv greifen auch keine so genannten Schranken des Urheberrechts, z.B.
- dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 49 UrhG unternehmensinterne Pressespiegel erstellt werden, nicht jedoch zur Veröffentlichung im Internet;
- liegt bei der Veröffentlichung von Artikeln in einem Pressearchiv kein zustimmungsfreies Zitat im Sinne des § 51 UrhG vor, denn dazu müsste u.a. auf den jeweiligen Artikel in einem eigenständigen neuen Werk unter Auseinandersetzung mit dem Artikel Bezug genommen werden;
- dürfen zwar gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erstellt werden (unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv), nicht aber zur Veröffentlichung auf einer Unternehmens-Webseite im Rahmen eines online verfügbaren Pressearchivs.
Daher sollte vorab die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers eingeholt werden. Andernfalls droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Berechtigten. Das kann der jeweilige Verlag sein, in dessen Publikation der Artikel erschienen ist, und/oder der Autor, aber auch z.B. bei Artikeln mit Fotos der Fotograf.
Fazit
Wer Artikel über das Unternehmen auf der Unternehmens-Webseite veröffentlichen will, sollte vorab klären, wer Rechteinhaber ist und die Zustimmung zur geplanten Online-Nutzung vorab einholen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© Daniel Ernst - Fotolia.com
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