Schweizer Preisauszeichnungsrecht
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Schweiz E-Commerce (AGB)"
Entgegen seinem Ruf als verkäuferfreundliches Land kennt die Schweiz bei B2C- Verträgen mit Schweizer Verbraucher ein Preisauszeichnungsrecht das wesentlich strenger als das deutsche Preisauszeichnungsrecht ausgestaltet ist. Dies gilt für Preisangaben, Grundpreis und Preisrabatten. Besonders schwierig umzusetzen kann die Pflicht werden, im Endpreis nicht nur die Mehrwertsteuer sondern auch Zollabgaben einzurechnen. Es kann dem deutschen Onlinehändler nur geraten werden, sich penibel an das Schweizer Preisauszeichnungsrecht zu halten. Ansonsten drohen Abmahnungen und auch strafrechtliche Sanktionen nach Schweizer Wettbewerbsrecht. Mehr dazu in den nachfolgenden FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Wie muss der Preis für Produkte auf der Webseite des Onlinehändlers ausgewiesen sein?
- Frage: Was bedeutet der o.g. Detailpreis für die richtige Berechnung der Schweizer Mehrwertsteuer und anderer Abgaben als Preisbestandteil?
- Frage: Gilt die o.g. Regelung zum Detailpreis auch für Waren, die bei Versteigerung verkauft werden, z.B. über die eBay Plattform?
- Frage: Kennt das Schweizer Recht einen Grundpreis?
- Frage: Müssen entgeltliche Telefongebühren oder entgeltliche Informationsleistungen über Internet ausgewiesen werden, falls der Verbraucher mit dem Onlinehändler telefonisch oder per Internet Beratungsleistungen oder Informationen abruft?
- Frage: Ist die Werbung mit Preisrabatten nach Schweizer Recht eingeschränkt?
Frage: Wie muss der Preis für Produkte auf der Webseite des Onlinehändlers ausgewiesen sein?
Das Preisauszeichnungsrecht der Schweiz ist im UWG und in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) geregelt. Die Preisbekanntgabeverordnung gilt ausschließlich im Verhältnis zu Verbrauchern.
Gem. dieser Verordnung muss für Waren und für bestimmte Dienstleistungen, die einem Verbraucher angeboten werden, der tatsächlich zu zahlende Preis in Schweizer Franken (Detailpreis) angegeben werden. Die Preise müssen sichtbar und gut lesbar angezeigt werden (Art. 8 Abs. 1 PBV). Es empfiehlt sich insoweit genau zu verfahren wie bei auf Deutschland ausgerichteten Website. Es müssen alle öffentlichen Abgaben wie Mehrwertsteuer und Zölle, die auf den Kunden abgewälzt werden, in diesem Detailpreis enthalten sein. Steuersatzänderungen müssen innerhalb von drei Monaten angepasst werden. Vergünstigungen wie Rabatte, die nach dem Kauf realisiert werden, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern. In dem Detailpreis müssen auch vorgezogene Entsorgungsbeträge und Urheberrechtsvergütungen enthalten sein.
Gleiches gilt auch für sonstige Gebühren, die anfallen können. Wenn Zusatzkosten nur unter bestimmten Voraussetzungen entstehen, dann muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Falls als Zahlungsmethode Zahlung mit Kreditkarte angeboten wird, müssen die dafür entfallenden Kosten bereits im Detailpreis enthalten sein. Wenn mehrere Zahlungsmethoden angeboten werden, muss bei der Preisangabe darauf hingewiesen werden, dass Gebühren für bestimmte Zahlungsmethoden hinzukommen können.
Im Grundsatz müssen auch die Versandkosten als integraler Bestandteil im Detailpreis eingepreist sein. Falls sich die tatsächlichen Versandkosten je nach Versandort in der Schweiz unterscheiden sollten und vor Lieferung nicht bestimmbar sind, muss im Preisangabenfeld darauf hingewiesen werden, dass Versandkosten zusätzlich zum Detailpreis anfallen können. Es ist jedenfalls nicht zulässig, auf die Versandkosten erst später im Rahmen des Bestellvorgangs hinzuweisen.
Das Schweizer Preisauszeichnungsrecht ist somit wesentlich strenger als das deutsche Preisauszeichnungsrecht, das nicht eine Einpreisung sämtlicher Zusatzkosten wie oben erwähnt in den Endpreis verlangt. Es ist nicht zulässig, bei der Preisangabe wie nach deutschem Recht üblich den Zusatz „inkl. Mehrwertsteuer“ hinzufügen. Denn der Detailpreis muss die Mehrwertsteuer enthalten. Ein derartiger Zusatz könnte daher als unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit aufgefasst werden.
Art. 3 Abs. 1 Preisbekanngabeverordnung
1 Für Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.
Art. 4 Preisbekanntgabeverordnung
1 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.
1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht
berücksichtigt ist.
2 Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
Frage: Was bedeutet der o.g. Detailpreis für die richtige Berechnung der Schweizer Mehrwertsteuer und anderer Abgaben als Preisbestandteil?
Jede Sendung aus dem Ausland in die Schweiz ist grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig und muss durch den Onlinehändler, in der Praxis durch den beauftragten Transporteur (z.B. DHL, UPS, etc. ) bei der Schweizer Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Die Zollabgabe und Mehrwertsteuer wird dann dem Schweizer Kunden in Rechnung gestellt.
Die Mehrwertsteuer ist in der Schweiz mit drei Steuersätzen relativ kompliziert geregelt (2,5 % Umsatzsteuer für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Pflanzen, Bücher, Zeitschriften, etc.; 3,8 % Umsatzsteuer für Beherbungsleistungen; 8% für sonstige Leistungen).
Der Zollbetrag bemisst sich nach dem Bruttogewicht der Postsendung. In der Regel betragen die Zollansätze weniger als CHF 1,00 pro Kilogramm, können aber bei bestimmten Warengruppen deutlich höher liegen. Mit der EU besteht ein Freihandelsabkommen. Industriewaren mit Ursprung im Gebiet der EU werden zollfrei gehandelt.
Es kann also durchaus schwierig sein, für jeden Artikel den richtigen Detailpreis auszuweisen, der sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Zollabgaben beinhaltet. Achtung: Eine falsche Ausweisung des Detailpreises wird in der Schweiz gem. UWG als Wettbewerbsverstoß angesehen.
Es wird dem deutschen Onlinehändler hinsichtlich der Schweizer Einfuhrvorschriften und der richtigen Ausweisung der Mehrwertsteuer empfohlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Empfehlenswert ist die Webseite der Schweizer Zollverwaltung , die eine Entscheidungshilfe zur Berechnung der voraussichtlichen Abgaben (Zoll, Mehrwertsteuer, andere Abgaben) je nach Warengruppe anbietet (http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/index.html?lang=de ).
Frage: Gilt die o.g. Regelung zum Detailpreis auch für Waren, die bei Versteigerung verkauft werden, z.B. über die eBay Plattform?
Nein, gem. Art. 3 Abs. 3 Preisbekanntgabeverordnung gilt der Detailpreis nicht Versteigerung, Auktionen und ähnlich Veranstaltungen. Damit sind Waren, die über die eBay Handelsplattform im Wege der Auktion verkauft werden, von der Regelung des Detailpreises ausgenommen
Frage: Kennt das Schweizer Recht einen Grundpreis?
Ja, die Schweizer Preisbekanntgabeverordnung (PVB) regelt im Einzelnen die Frage des Grundpreises. Demnach ist grundsätzlich für messbare Waren, die einem Verbraucher angeboten werden, der Grundpreis anzugeben, Art. 5 Abs. 1 PVB. Detail- und Grundpreis müssen beide wie nach deutschem Recht gut sichtbar im Preisfeld nebeneinander aufgeführt werden. Die Einzelheiten können Art. 5 ff. PVB entnommen werden.
Art. 5
1 Für messbare Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben.
2 Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben.
3 Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
a. Verkauf per Stück oder nach Stückzahl;
b. Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile;
c. Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 und 70 cl;
d. Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder einem Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g;
e. Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen;
f. Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden;
g. Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt;
h. Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt;
i. gastgewerblichen Betrieben;
j.14 Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A, B und C nach den Artikeln 23–25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200115;Art. 6
1 Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.
2 Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.
3 Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 16 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 das Abtropfgewicht angegeben, so bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.Art. 7
1 Detail- und Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.
2 Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.
3 Die Bekanntgabe nach Absatz 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.Art. 8
1 Detail- und Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.
2 Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.Art. 9
1 Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.
2 Die Menge ist nach dem Messgesetz vom 17. Juni 201119 anzugeben.
3 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
Frage: Müssen entgeltliche Telefongebühren oder entgeltliche Informationsleistungen über Internet ausgewiesen werden, falls der Verbraucher mit dem Onlinehändler telefonisch oder per Internet Beratungsleistungen oder Informationen abruft?
Ja, solche Gebühren dürfen grundsätzlich erhoben werden, der Verbraucher muss aber über die Art und Weise der Gebührenerhebung auf der Website des Onlinehändlers ähnlich wie nach deutschem Recht informiert werden. Ähnliches gilt bei entgeltlichen Informationsleistungen über Internet oder
Datenverbindung. Einzelheiten können Art. 11a ff. PVB entnommen werden.
Art 11 a
1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf der Konsumentin oder dem Konsumenten nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihr oder ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen; es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei 090x-Nummern der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht.
2Für die Dauer der Tarifansage dürfen der Konsumentin oder dem Konsumenten jedoch belastet werden:a. die Verbindungsgebühren bei Anrufen auf normale Teilnehmernummern;
b. allfällige Mobilfunkgebühren.
3 Die Grundgebühr, zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Tarifierung pro Minute dürfen erst fünf Sekunden nach Abschluss der Tarifansage ausgelöst werden.4.Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf die Dienstleistung der Konsumentin oder dem Konsumenten nur belastet werden, wenn diese oder dieser die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.
5 Bei Dienstleistungen, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, dürfen der Konsumentin oder dem Konsumenten nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, deren Preis ihr oder ihm zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist und deren Angebot sie oder er ausdrücklich angenommen hat.Art. 11b
Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden
1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung der Konsumentin oder des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen der Konsumentin oder dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich sowohl am Ort der Bekanntgabe als auch auf dem mobilen Endgerät bekanntgegeben werden:
a. eine allfällige Grundgebühr;
b. der Preis pro Einzelinformation;
c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes;
d. die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute.2 Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem die Konsumentin oder der Konsument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich auf ihrem oder seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.
3 Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss der Konsumentin oder dem Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekanntgegeben werden. Der Konsumentin oder dem Konsumenten kann die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf diese Benachrichtigung zu verzichten.
Frage: Ist die Werbung mit Preisrabatten nach Schweizer Recht eingeschränkt?
Ja. die Werbung mit Preisrabatten ist in der PVB im Einzelnen geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Schweizer Recht stellt hier im Unterschied zum deutschen Recht strengere Vorgaben auf.
Der Verkäufer darf neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis einen (höheren) Vergleichspreis nur anbieten, wenn der die Ware oder Dienstleistung vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich), er die Ware oder Dienstleistung tatsächlich zu dem niedrigeren Preis anbieten wird (Einführungspreis), oder wenn andere Anbieter Waren oder Dienstleistungen zu dem gleichen niedrigen Preis anbieten (Konkurrenzvergleich). Es gelten für den Selbstvergleichspreis kurze Fristen, maximal 2 Monate. Es muss eindeutig sein, welche Preise verglichen werden. Beim Durchstreichen eines Preises im Preisfeld muss daher der Hinweis auf Neu- und Altpreis erfolgen.
Bei bezifferten Preisreduktionen gelten ebenfalls die o.g. Grundsätze zum Vergleichspreis. Das heißt, es muss daher bei einem Preisrabatt immer auch der Detailpreis ohne Nachlass genannt werden. Eine Preisreduktion muss genau beziffert sein. Bei Vergleichspreisen oder Preisreduktionen muss genau angegeben werden, auf welchen Artikel (nicht Warengruppe)sich der Preisnachlass bezieht.
Art. 16 PVB
Bekanntgabe weiterer Preise
1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
a er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich);
b er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
c. andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
2 Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten.
4 Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
5 Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 17
Hinweise auf Preisreduktionen1 Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt.
2 Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt.
3 Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss.
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