Preisausschreiben - aber richtig!

Preisausschreiben - aber richtig!
16.07.2009 | Lesezeit: 2 min

Mal schnell ein Preisausschreiben veranstalten? Vielleicht auch noch mit dem Ziel, nebenbei den Absatz der eigenen Produkte zu fördern? Veranstalter von Preisausschreiben sind gut beraten, ein paar Regeln zu beachten, um keine unnötigen rechtlichen Risiken einzugehen. Welche Regeln besonders wichtig sind, zeigt folgender Beitrag…

I. Was ist eigentlich ein Preisausschreiben?

Die Voraussetzungen eines Preisausschreibens sind in § 661 BGB geregelt. Es handelt sich um eine besondere Form einer so genannten „Auslobung“ mit folgenden Kriterien:

- Aussetzung einer Belohnung (Preis)

z.B. Sachpreise oder Reisen

- durch öffentliche Bekanntmachung

z.B. durch Aushang oder Veröffentlichung im Internet

- Vergabe des Preises für eine bestimmte Handlung,

z.B. künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen

  • die innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten Frist erfolgt.
  • Wer den Preis erhält, entscheidet entweder das Los (bei gleichartigen Bewerbungen, z.B. Einsendung des richtigen Lösungsworts) oder ein Preisrichter bzw. eine Jury (bei Bewerbungen, die unterschiedlich bewertet werden können).
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II. Was ist zu beachten?

Folgende Punkte sind besonders wichtig:

  • In den Teilnahmebedingungen muss unbedingt eine Bewerbungsfrist (Einsende- / Bewerbungsschluss) genannt werden.
  • Auch der Preisrichter / die Jury sollte genannt werden. Fehlt eine Regelung, ist automatisch der Veranstalter der Preisrichter.
  • Ist in den Teilnahmebedingungen nicht bestimmt, dass der Veranstalter des Preisausschreibens  die Rechte an den eingereichten Werken erhalten soll, müssen sie  den Bewerbern zurückgegeben werden. Ratsam ist daher eine entsprechende Regelung in den Teilnahmebedingungen.
  • Vorsicht bei Preisausschreibungen im geschäftlichen Verkehr – es drohen Abmahnungen, die den Veranstalter teuer zu stehen kommen können und in der Folge zur Verpflichtung zur sofortigen Einstellung des Preisausschreibens führen können. In § 4 Nr. 5 und Nr. 6 UWG heißt es: „Unlauter handelt insbesondere, wer

- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

- die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.“

III. Fazit

Der Veranstalter eines Preisausschreibens sollte auf die gesetzlichen Vorgaben achten und ggf. anwaltlichen Rat einholen, v.a. beim Erstellen der Teilnahmebedingungen.  Besonders riskant sind Preisausschreiben zu Werbezwecken – hier kann es leicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Abmahnrisiken bei Werbung im Zusammenhang mit Preisausschreiben und Gewinnspielen “.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

N
Nervenbündel 16.07.2009, 16:49 Uhr
Jedes Los gewinnt!?
Wie läuft das eigentlich bei den Gewinn-Nachrichten, die man online erhält und in denen plakativ Autos, iPhones, Urlaube etc. versprochen werden? Die müssen sich doch auch an die Vorschriften des UWG halten, oder? Ich jedenfalls bin schwer genervt davon, dass man mittlerweile zig Felder schließen muss, bis man selbstbestimmt weitersurfen kannn und finde, dass das unterbunden werden müsste!

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