Preisangabenverordnung: Tätowierer sind Künstler

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Sind Tätowierungen Kunst oder nicht? Was von vielen einfach als Frage des Geschmacks angesehen wird, hat im gewerblichen Recht einen recht bedeutsamen Hintergrund: Für Künstler gelten hier diverse Ausnahmeregelungen, auch in der Preisangabenverordnung. Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass Tätowierer tatsächlich als Künstler zu betrachten und deshalb von der Pflicht zum Preisaushang ausgenommen sind.
Sinn der Preisangabenverordnung (PAngV) ist es, den Verbraucher schon vor dem Betreten eines Geschäftes mit dem Preisniveau vertraut zu machen, das ihn im Inneren erwarten wird. Dadurch soll eine gewisse Transparenz und Vergleichsmöglichkeit geschaffen und der Kunde vor Überraschungen geschützt werden.
Nach § 5 PAngV unterliegen ausdrücklich auch Dienstleister dieser Aushangpflicht, und zwar einmal physisch im Geschäft, einmal virtuell auf der Website. Nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV sind solche Dienstleister hiervon ausgenommen, deren Leistung gleichzeitig ein künstlerisches Werk darstellt.
Dies gilt auch für Tätowierer, wie das LG Hamburg kürzlich entschied (24.09.2010, Az. 327 O 702/09). In dem Verfahren ging es um den Künstlerstatus zweier Tätowierer; die Richter zeigten sich hier bei der Beweisaufnahme durchaus beeindruckt von den vorgewiesenen künstlerischen Talenten:
„Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten hinsichtlich der Art und Weise, wie es zur endgültigen Anfertigung eines Tattoos kommt, dürfte die in Rede stehende Tätigkeit eines Tätowierers vergleichbar einem künstlerischen Auftragswerk sein. Solche unterfallen jedoch regelmäßig der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 2 UWG […]. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger nicht in Abrede genommen hat, dass der Tätigkeit eines Tätowierers zweifelsohne eine künstlerische Komponente innewohnt […].
Dass es sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen der Beklagten um künstlerische Leistungen i.S.v. § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV von nicht unerheblicher Qualität handelt, haben diese […] eindrucksvoll belegt […]. Dass es sich bei den Leistungen eines Tätowierers um künstlerische Leistungen i.S. der angeführten Norm handelt ist i.Ü. auch gerichtsbekannt.
Soweit die Klägerin die Leistungen eines Tätowierers u.a. mit denen eines Friseurs bzw. Schneiders gleichgesetzt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, steht bei letzteren – trotz ggf. durchaus vorhandener künstlerischer Elemente – doch primär die handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund, während dies hingegen bei einem Tätowierer nicht der Fall ist.“
Überdies, so das Gericht, ist es für Tätowierer fast unmöglich, eine sinnvolle Preisliste in Form von Pauschal- oder Stundenpreisen auszuformulieren:
„Basierend auf der Tatsache, dass die von den Beklagten angebotenen Leistungen speziell auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt sind […] und der Preis für das Stechen eines Werkes – unbestritten sowie gerichtsbekannt – von zahlreichen Faktoren, wie der Größe des Motivs, der Beschaffenheit der Haut sowie der Art der zu verwendenden Farbe abhängig ist, steht dies auch der Verpflichtung zur Angabe von Stundenverrechnungssätzen entgegen.“
Nach diesen überzeugenden Ausführungen des LG Hamburg sollte der Künstlerstatus des Tätowierers bestätigt sein. Dementsprechend greift hier die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV, Tattoo-Studios sind nicht zum Preisaushang verpflichtet. Ob die vom Vortrag der Tätowierer derart beeindruckten Richter sich anschließend selbst haben tätowieren lassen, ist indes nicht bekannt.
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