PAngV in der Gastronomie: Schnellrestaurants sind keine Gaststätten!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Ob es sich beim „Schachtelwirt“ am Eck jetzt um eine Gaststätte handelt oder nicht, mag grundsätzlich einmal im Auge des Betrachters liegen. Nach Maßgabe der PAngV ist ein Schnellrestaurant jedoch keine Gaststätte – dementsprechend entfällt für diese Betriebe nach einem aktuellen Urteil die Aushangpflicht nach § 7 Abs. 2 PAngV (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15. März 2011, Az. 312 O 312/10).
Eine kleine Klarstellung vorweg: Nach den Maßgaben des § 1 Gaststättengesetz (GastG) handelt es sich bei Schnellrestaurants natürlich um Gaststätten. Allerdings Unterscheidet der § 7 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zwischen Gaststätten und „ähnlichen Betrieben“, für die die Vorschriften des § 7 Abs. 2 PAngV nach dessen Wortlaut nicht gelten. Das wiederum bedeutet in letzter Konsequenz, dass Schnellrestaurants nicht verpflichtet sind, eine vollständige Preisliste neben der Eingangstür anzuschlagen.
So entschied in einem aktuellen Urteil auch das Landgericht Hamburg. Nach Ansicht der Richter fällt ein Fast-Food-Anbieter zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des GastG, allerdings im Snne des § 7 Abs. 1 PAngV keine Gaststätte, sondern ein „ähnlicher Betrieb“ (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15. März 2011, Az. 312 O 312/10; mit weiteren Nachweisen):
„Gaststätten sind in Anlehnung an § 1 I GaststättenG alle Geschäftsbetriebe, die im stehenden Gewerbe Getränke […] und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist […]. Ähnliche Betriebe sind solche, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr angeboten werden, die Gäste sich aber selbst bedienen müssen oder nur an Theke oder am Ladentisch bedient werden. Ähnliche Betriebe sind demnach Kioske, Imbissbuden, Kaffeeausschankbetriebe in Kaffeegeschäften oder Fast-Food-Restaurants […].“
Da im § 7 Abs. 2 PAngV aber ausdrücklich nur von „Gaststätten“ und – im Gegensatz zu Abs. 1 – nicht von „Gaststätten und ähnliche[n] Betriebe[n]“ die Rede ist, soll nach Ansicht der Richter die Pflicht zum Anschlag von Preislisten nach § 7 Abs. 2 PAngV nur Gaststätten im engeren Sinne treffen:
„Die ähnlichen Betriebe sind im Gegensatz zu den Gaststätten in § 7 II PAngV nicht genannt, die Pflicht, ein Preisverzeichnis neben dem Eingang aufzuhängen besteht demnach für die ähnlichen Betriebe im Gegensatz zu den Gaststätten nicht […]. Diese Bewertung widerspricht auch nicht der Definition des § 1 Gaststättengesetz. […]
Sowohl die Gaststätten als auch die ähnlichen Betriebe im Sinne des § 7 PAngV gehören danach zum Gaststättengewerbe und unterfallen auch gemäß § 25 Gaststättengesetz dessen Anwendungsbereich. § 7 PAngV unterscheidet im Gegensatz zum Gaststättengesetz aber zwischen Gaststätten und ähnlichen Betrieben […].“
Alle Klarheiten beseitigt? Eine kurze Zusammenfassung:
- Schnellrestaurants gehören ebenso wie herkömmliche Restaurants dem Gaststättengewerbe im Sinne des GastG an.
- Im Sinne der PAngV sind Schnellrestaurants aber „ähnliche Betriebe“, die aufgrund des Wortlauts in § 7 Abs. 2 PAngV nicht zum Aushang der Preisliste am Eingang verpflichtet sind.
- Wer seinen Gästen die Speisen und Getränke also nicht an den Tisch, sondern nur an die Theke bringt, muss draußen keine Preise aushängen (innen schon, § 7 Abs. 1 PAngV! ). Etwaige Abmahnungen wegen fehlender Preisverzeichnisse am Eingang von Schnellrestaurants sind daher in Zukunft gegenstandslos.
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1 Kommentar
danke für den interessanten Artikel! Wie würden Sie in diesem Kontext Drive-in-Imbisse sehen: Ist hier eine "Bedienung an den Tisch" gegeben oder nicht?
Herzlich, Nicola Straub