Werbung: Bei Preisangaben Berechnungsparameter angeben

Werbung: Bei Preisangaben Berechnungsparameter angeben

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Häufig lässt sich ein genauer Preis insbesondere für Dienstleistungen im Vorhinein nicht pauschal angeben – die genaue Berechnung hängt in diesen Fällen von den Umständen des Einzelfalles ab. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14) festgestellt, dass in einem solchen Fall die Berechnungsparameter genannt werden müssen.

Der Sachverhalt

In dem Rechtsstreit, der den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vorlag, verklagte ein Bestattungsunternehmen ein anderes Bestattungsunternehmen, weil es der Meinung war, dass ein Werbeflyer des Konkurrenten gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Flyer war folgendermaßen aufgebaut: Unter dem Titel „Wir helfen im Trauerfall“ führte das Bestattungsunternehmen die von ihm angebotenen Dienstleistungen auf. Darunter befand sich eine Preistabelle, die Preise für die einzelnen Dienstleistungen sowie für die Särge und Urnen enthielt. Und unter dieser Tabelle befand sich der Hinweis, dass zu den aufgeführten Leistungen noch weitere Kosten, „z.B. Überführung, Grabarbeiten“ hinzukommen.

Das klagende Bestattungsunternehmen war der Ansicht, die so gestaltete Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung, da Überführungskosten bei jeder Beerdigung anfielen. Diese Kosten würden durch Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises festgesetzt.

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Die Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung des beklagten Unternehmens unzulässig war. Hierbei argumentierte der BGH folgendermaßen:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 Preisangabenverordnung müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen

Bei der Auslegung dieser Norm hat der BGH sich an der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientiert. Nach Art. 7 der Richtlinie gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie (...) wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (...). Zu diesen wesentlichen Informationen gehören auch in Fällen, in denen die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Dies bedeutet nach Ansicht der Richter, dass

„bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist“.

Und so lag es im Fall: Der verklagte Bestattungsunternehmer war im Vornherein nicht in der Lage, einen Gesamtpreis anzugeben, da die Überführungskosten von Fall zu Fall variieren. Der pauschale Verweis auf anfallende Überführungskosten reichte nicht aus, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Der Bestattungsunternehmer hätte in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises die maßgeblichen Berechnungsparameter für die bei jeder Beerdigung anfallenden Überführungskosten angeben müssen.

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