Bundesgerichtshof: Zu Versandkosten bei Preissuchmaschinen

Bundesgerichtshof: Zu Versandkosten bei Preissuchmaschinen

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Der BGH hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07

Quelle: PM des BGH

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Bildquelle: © mipan - Fotolia.com

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1 Kommentar

U
Unbekannt 24.07.2009, 14:29 Uhr
Ohne Titel
Wie weit soll der Käuferschutz noch gehen? Jeder, der im Versandhandel etwas bestellt, weiß daß i. d. R. Versandkosten anfallen. Quelle, Otto, Neckermann & Co. haben das schon jahrelang mit Ihren Katalogen vorgemacht. Und wer die AGB hinten nicht gelesen hat ist selber Schuld (macht eh kaum ein Kunde, da er dazu schon einen Anwalt bräuchte - aber das ist ja Sinn und Zweck der Sache).
Immer rauf auf die Versandhändler, besonders auf die kleinen. Die großen können sich ja Ihre Anwälte leisten. Noch dazu wo jedes Gericht eine andere Entscheidung fällt. Da sollte lieber mal was gemacht werden!!!!!!!!!!!!!!

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