Auf dem Abmahnradar: Keine Angaben zur Lieferzeit / Umsatzsteuerzusatz bei Kleinunternehmern / Garantiewerbung / Merinowolle / Auslandsversand auf Anfrage / Irreführende Herkunftsangaben / Marke: Mensch ärgere dich nicht
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Diese Woche wurde die Widerrufsbelehrung von vorne bis hinten abgemahnt - es ging um die widersprüchlichen Angaben bzgl. Widerrufsfrist und Rücksendekosten auf eBay, die Verwendung einer veralteten Belehrung, das fehlende Widerrufsformular, die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder die Besonderheiten der Widerrufsbelehrung bei Angeboten digitaler Inhalte. Ansonsten wurden Klassiker wie ua. Garantiewerbung, die fehlende Verlinkung zur Streitschlichtungsplattform oder die fehlerhafte Textilkennzeichnung abgemahnt. Aus dem Bereich Werbung mal wieder Gegenstand: Die irreführenden Herkunftsangaben bei Messern. Und ebenfalls ein alter Bekannter aus dem Bereich Markenabmahnung: Mensch ärgere dich nicht!
Inhaltsverzeichnis
- Preisabsprachen / fehlerhafte Textilkennzeichnung I / keine Angaben zur Lieferzeit / Umsatzsteuerzusatz bei Kleinunternehmern / Fehlende Verlinkung OS-Plattform
- Fehlerhafte Textilkennzeichnung II: Merinowolle
- Privat statt gewerblich: Kein Impressum / keine Widerrufsbelehrung / keine Verlinkung auf OS-Plattform etc.
- eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen & Regelung zur Kostentragung bei Rückversand
- Veraltete Widerrufsbelehrung / fehlendes Widerrufsformular
- Digitale Inhalte: Spezielle Widerrufsbelehrung
- Küchenmesser: Irreführende Herkunftsangaben
- IDO: Fehlende Grundpreise / keine Angaben zur Vertragstextspeicherung / Garantiewerbung / Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung / keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung / Auslandsversand auf Anfrage
- Marke: Benutzung der Marke "Mensch ärgere dich nicht"
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.
Und ein weiterer Tipp für alle Interessierten: Die IT-Recht Kanzlei macht den Radar mobil - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Preisabsprachen / fehlerhafte Textilkennzeichnung I / keine Angaben zur Lieferzeit / Umsatzsteuerzusatz bei Kleinunternehmern / Fehlende Verlinkung OS-Plattform
Wer: Die Lingerei GmbH
Wieviel: 1.029,35 EUR
Wir dazu: Eine sehr umfangreiche Abmahnung - fangen wir mal so an:
Preisabsprachen: Davor sollte sich jeder Händler hüten. Hier wurde vorgeworfen, dass es zwischen 2 Händlern Sortiments- und Preisabsprachen gab. Und eine Instagram-Kommunikation der Parteien dabei zitiert - als Beweis. Auf welchen Kanal auch immer solche Absprachen stattfinden mögen - Finger weg!
Hier ging es ua. um eine fehlerhafte Textilkennzeichnung: Es wurde ein Händler abgemahnt, weil er keine genauen prozentualen Angaben der enthaltenen Textilien machte. Die Textilangaben sollten immer möglichst genau und möglichst mit %-Angaben erfolgen.
TIPP: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die folgenden 7 Regeln einzuhalten:
Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen dürfen nur diejenigen Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die in dieser Liste nach Anhang I der Verordnung abgebildet sind. Beispiel: Schon die Bezeichnung "Merinowolle" (anstatt korrekterweise "Wolle") ist unzulässig, so das OLG Hamm, da "Merinowolle" nicht in Anhang I zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung aufgenommen ist.
Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.
Regel Nr. 4: Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer einzigen (!) Faser bestehen, dürfen den Zusatz
- „100 %“ oder
- „rein“ oder
- „ganz“
tragen. Bei Textilien aus einer einzigen (!) Faser ist es nicht zwingend notwendig die Angaben „rein“, „ganz“ oder „100%“ im Rahmen der Materialkennzeichnung zu tätigen. So kann z.B. ein Textilstück, welches aus reiner Baumwolle besteht im Rahmen der Materialkennzeichnung einfach nur als "Baumwolle" deklariert werden.
Möglich wäre also die Kennzeichnung: 100% Seide oder reine Seide oder ganz Seide oder einfach nur "Seide".
Regel Nr. 5: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent müssen ausnahmslos in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angabe „85 % Polyester Mindestgehalt“ wäre z.B. aus dem Grund nicht mehr zulässig.
Beispiel: Nettotextilgewicht = 80 % Baumwolle und 20 % Polyester
Richtig wäre die Angabe:
- 80 % Baumwolle
- 20 % Polyester
Falsch wäre die Angabe:
- 20 % Polyester
- 80 % Baumwolle
Regel Nr. 6: Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt allen Mandanten, die Textilien auch ins Ausland vertreiben, die Etikettierung der Textilien dahingehend zu überprüfen, ob die Materialangaben auch in den Landessprachen der jeweiligen Empfängerländer vorhanden sind und dies ggf. nachzuholen.
Regel Nr. 7: Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip).
Hier finden Sie ganz allgemein alles Wissenswerte zum Thema Textilkennzeichnung.
Keine Angaben zur Lieferzeit: Fehlen diese Angaben werden gesetzliche Informationspflichten verletzt. Es bedarf also der Angabe von Lieferzeiten und einen Hinweis auf deren Berechnung. In diesem Beitrag finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Lieferzeiten.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für unsere Mandanten einen Leitfaden zur korrekten Angabe der Lieferzeiten. Die Angaben hierzu sind übrigens auch nicht in den AGB zu verorten, sondern unter einem gesonderten Reiter, der sich mit den Versandinformationen beschäftigt - auch hierzu haben wir ein Muster.
Umsatzsteuerzusatz "incl. USt." bei Preisangaben trotz Kleinunternehmereigenschaft: Dies ein Thema, was oftmals falsch gemacht wird - abgemahnt wurde bei den Preisangaben der Zusatz "incl. USt", und dies obwohl es sich bei dem Verkäufer um einen Kleinunternehmer handelte. Gemäß § 19 UStG sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird folglich nicht (von Seiten des Staates gegenüber dem Kleinunternehmer) erhoben und ein Ausweis der Umsatzsteuer hat grds. zu unterbleiben.
Hier finden Sie hierzu weitere Informationen.
Es vergeht keine Woche ohne: Eine Abmahnung wegen fehlender Verlinkung auf die OS-Plattform (übrigens diese Woche mal wieder von mehreren abgemahnt - wie etwa den alt bekannten Abmahnern iOcean UG oder der Erdigo UG):
Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.
Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.
Apropos Streitschlichtung: Hier wird sich ab 01.01.2020 mal wieder was ändern - sehen Sie hier unseren Beitrag.
Fehlerhafte Textilkennzeichnung II: Merinowolle
Wer: Harald Durstewitz
Wieviel: 887,02 EUR
Wir dazu: Und nochmal die Textilkennzeichnung - abgemahnt wurde hier die Bewerbung von Textilien bzw. Wolle mit dem Begriff "Merinowolle". Mit dem Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung gibt der Gesetzgeber genau vor, welche Faserbezeichnungen alleine für die Kennzeichnung zulässig sind. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Faserbezeichnungen zur Kennzeichnung genutzt werden.
Der Gesetzgeber möchte damit eine einheitliche Kennzeichnung der Textilien sicherstellen und die Nennung von Hersteller- bzw. Markenbezeichnungen (wie z.B. Spandex oder Lycra) verhindern, damit eine sachliche Information der Kunden erfolgt.
Die Bezeichnung „Merinowolle“ findet sich in Anhang I der Verordnung nicht genannt und ist damit keine zulässige Faserbezeichnung. Wir haben uns in diesem Beitrag mit genau diesem Thema mal näher beschäftigt.
Nochmal der Hinweis: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die hier genannten 7 Regeln zur Textilkennzeichnung in jedem Falle streng einzuhalten.
Privat statt gewerblich: Kein Impressum / keine Widerrufsbelehrung / keine Verlinkung auf OS-Plattform etc.
Wer: Claudia Mayer
Wieviel: 1.358,86 EUR
Wir dazu: Eine Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers, der aber eigentlich gewerblich handelt (hier: 91 Auktionen gleichzeitig). Natürlich fehlt dem Privatverkäufer dann das Impressum, die Widerrufsbelehrung, AGB, der Link zur Streitschlichtungsplattform, die fehlenden Infopflichten und und und - weil dies dies nur für gewerbliche Verkäufer verpflichtend ist. Grund für derartige Abmahnungen ist, dass es sich beim abgemahnten Privatverkäufer vom Tätigkeitsumfang her tatsächlich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Aber wann wird aus einem privaten ein gewerblicher Verkäufer? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.
Tipp: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind darin alle Rechtstexte, die Sie als gewerblicher Händler benötigen, inkludiert und immer auf dem aktuellen Stand. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz, der weit über die Pflege der Texte hinausgeht. Es ist also für jeden was dabei.
eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen & Regelung zur Kostentragung bei Rückversand
Wer: Andreas Görig
Wieviel: 492,54 EUR
Wir dazu: Zunächst ging es hier um das Thema Widersprüchliche Widerrufsfristen auf eBay: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere Frist. Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen. Zusatzpunkt in dieser Abmahnung: Ebenso wurde widersprüchlich zur Kostentragung im Falle des Rückversandes belehrt. Auch hier ist auf einen Gleichlauf zwischen den Regelungen dazu in der eigenen Widerrufsbelehrung und den möglichen Angaben im eBay-Feld zu achten. Übrigens: Wer seine Widerrufsbelehrung über die IT-Recht Kanzlei bezieht, kann selbstverständlich die richtige Version für seine Belange auswählen.
Veraltete Widerrufsbelehrung / fehlendes Widerrufsformular
Wer: Lothar Fürst
Wieviel: 334,75 EUR
Wir dazu: Diesmal ging es um eine alte Widerrufsbelehrung - bemängelt wurde, dass der Fristbeginn fälschlicherweise an den Erhalt der Widerrufsbelehrung geknüpft wurde. Sowie eine falsche Regelung zur Rückgabemöglichkeit, und das fehlende Widerrufsformular. In 2014 haben sich bzgl. der Widerrufsbelehrung einfach einige Dinge grundlegend geändert, so dass die Verwendung einer veralteten Belehrung zahlreiche Fehler aufwirft.
Weil wir gerade bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung sind (diese Punkte hatte auch ein anderern Abmahner - Anton Manuel Brandl - aufgegriffen):
- Falsch: Widerruf nur in Textform (richtig: auch mündlich möglich)
- Falsch: Übernahme der Kosten der Rücksendung (richtig: nur unmittelbaren Kosten sind zu tragen)
- Falsch: Rückgewährung empfangener Leistungen innerhalb von 30 Tagen (richtig: 14 Tage)
Wir sehen: Wer einen alten Text der Widerrufsbelehrung verwendet, kann zahlreiche Dinge falsch machen. Das kann zu recht umfänglichen Abmahnungen führen.
Tipp Widerufsformular: Ein solches Formular schaut dann so aus:
Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An
Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München
Fax:
E-Mail:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum
Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerruf und Widerrufsformular.
Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung samt - formular finden Sie im Mandantenportal hier
Digitale Inhalte: Spezielle Widerrufsbelehrung
Wer: S2 Software GmbH & Co. KG
Wieviel: 1.171,67 EUR
Wir dazu: Und noch mal die Widerrufsbelehrung: Es ging hier um ein Angebot von digitalen Inhalten. - mit einer Widerrufsbelehrung für physische Waren. Natürlich besteht auch bei Verträgen über dig. Inhalte ein Widerrufsrecht. Zu beachten ist dabei aber bitte, dass sich die Widerrufsbelehrungen (und auch die AGB) für Verträge über physische Waren und digitale Inhalte unterscheiden. Wer seine Widerrufsbelehrung über die IT-Recht Kanzlei bezieht, kann selbstverständlich die richtige Version für seine Belange auswählen.
Exkurs: Wir fassen nochmal zusammen - was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und unserer Erfahrung nach oft abgemahnt wird:
- eBay: widersprüchliche Angaben zu Fristbeginn und Rücksendekosten
- Alte Widerrufsbelehrung
- Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
- Fehlendes Widerrufsformular
- Richtig: Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
- Falsch: Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
Küchenmesser: Irreführende Herkunftsangaben
Wer: Küchenmesser.de Ltd.
Wieviel: 1.358,86 EUR
Wir dazu: In diesem Bereich wird von einer scheinbar spezialisierten Kanzlei immer wieder abgemahnt: Es geht dabei meist um die Bewerbung von Messern: Geworben wurde mit: "japanisches Damaszener Santomesser". Dies entspräche nicht den Tatsachen - denn die Herstellungsstufen des Messers waren nicht sämtlich in Japan. Ob dies nun stimmt oder nicht: Wir lernen, dass zwar Werbung grds. einiges darf, aber eben nicht alles. Es gilt der Wahrheitsgrundsatz. gerade in Bezug auf Herkunftsangaben. Wir hatten hierüber schon vor einiger Zeit berichtet. Vergleichbar sind übrigens die Fälle mit der Werbung des Zusatzes "made in Germany" - siehe hier unseren Beitrag.
IDO: Fehlende Grundpreise / keine Angaben zur Vertragstextspeicherung / Garantiewerbung / Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung / keine Telefonnummer in Widerrufsbelehrung / Auslandsversand auf Anfrage
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - diesmal ging es ua. um:
Fehlende Grundpreise: Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind. Im konkreten Fall ging es diesmal um Fertigpackungen gänzlich ohne Grundpreisangaben.....
Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Brauchbare Tipps zum Thema Grundpreise finden Sie auch in diesem Beitrag zur Preisangabenverordnung.
Speicherung Vertragstext: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Vorliegend ging es dem Abmahner um die Informationen der Speicherung des Vertragstextes - in diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden, oft abgemahnten Punkte zusammen, die nicht fehlen sollten in den AGB:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Die Garantiewerbung - in letzter Zeit sicherlich DAS Top-Thema: Diesmal ging es um die klassische Garantiewerbung - also die Werbung mit dem Wort Garantie (hier: "Garantie" in der Artikelbeschreibung) ohne die Angabe der Garantiebedingungen. Problem? Ja, Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Herstellergarantien zu informieren, und zwar bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher (im Onlinehandel also bereits im Rahmen der Onlinedarstellung der Produkte - was selbstverständlich auch für eBay gilt). Wer dagegen verstößt, verletzt vorvertragliche Informationspflichten. Gleichzeitig macht es auch keinen Sinn, diese Informationen dann einfach wegzulassen - sofern eine Herstellergarantie besteht,muss darauf auch hingewiesen werden. Auch dies wird immer wieder abgemahnt. Zu diesem Problemfeld hatten wir hier berichtet.
Hier mal die populärsten Abmahnthemen rund um die Garantie:
- Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie: Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend weitere Informationen zur Verfügung stellen – siehe hier.
- Fehlende Angaben zu bestehender, aber nicht beworbener Garantie: Das ist besonders gemein...auch das Verschweigen bestehender Garantie stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.
- eBay-Garantie: Auch das eine Spielart der Garantiewerbung - exklusiv auf der Handelsplattform eBay.
- Einschränkende Garantiebedingungen: Wer in den Garantiebedingungen die entsprechende Werbung einschränkt muss auch aufpassen.
Diese und weitere Fallstricke zum Thema finden Sie in diesem Beitrag.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.
Verstoß Registrierungspflicht Verpackungsgesetz: Rückblick: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen - übrigens mit der Folge eines Vertriebsverbotes für den Händler. Und mit der Folge einer Abmahnung - wovon regelmäßig Gebrauch gemacht wird.
Exkurs: In diesem Zusammenhang der Hinweis auf ein ganz ähnliches Abmahnthema: Die fehlerhafte Registrierung - oft wird hier der fehlerhafte Umgang mit dem im Registrierprozess anzugebenden Markennamen abgemahnt. Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit dem Thema Markenangaben auseinandergesetzt.
Allgemeine Tipps für die Umsetzung der Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes, ua. auch zur Registrierung, finden Sie in diesem Beitrag.
Warnung: Es geht bei dieser Thematik übrigens leider nicht nur um Abmahnungen: Auch wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.
Alte Widerrufsbelehrung:Und nochmal die Widerrufsbelehrung - diesmal: Die fehlende Telefonnummer in der Belehrung - auch dies ein Fehler der veralteten Belehrung. Denn seit 2014 kann auch telefonisch widerrufen werden. Und zu diesem Zweck ist eine Telefonnummer anzugeben.
Auslandsversandkosten auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand mehrten sich in letzter Zeit. Es ging diesmal dabei um folgende Formulierung:
"For international shipment please ask for the shipment price before buying"
Fakt ist: Jeder der nicht die Versandkosten für jedes Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet oder die ungenaue Angabe von Kosten, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind übrigens auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.
Wer ebenfalls weltweiten Versand anbieten, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.
Beschränkung Gewährleistung: Abgemahnt wurde folgende Klausel:
"...1 Jahr Gewährleistung."
Dies stelle eine unzulässige Regelung dar. Die Mängelansprüche können beim Verkauf von Waren an Verbraucher nicht auf unter 2 Jahre beschränkt werden.
Marke: Benutzung der Marke "Mensch ärgere dich nicht"
Wer: Schmidt Spiele GmbH
Wieviel: 2.743,43 zzgl. Schadensersatz
Wir dazu: Der Rechteinhaber ist bekannt für eine strikte Kontrolle des Marktes - diesmal ging es wieder um "Mensch Ärgere dich nicht" - ein beliebtes Spiel aber eben auch ein geschützter Markenbegriff. Genutzt wurde der Begriff für die Bewerbung von Drittware, die nicht lizenziert war - in der Artikelbeschreibung. Letztlich ist das Problem hier: Der Verkehr nimmt hier teilweise an, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen generischen Begriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. So ist das aber nicht. Letztlich geht es hier um das Thema Marken als Gattungsbegriffe: Also wenn scheinbare Allgemeinbezeichnungen verwendet werden, die eigentlich markenrechtlich geschützt sind - wir hatten hierzu zuletzt berichtet in Sachen: Frisbee, Hacky Sack, Inbus & Co. In diesem Beitrag fassen wir alles Wissenswerte dazu zusammen.
Tipp: LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen
Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.
Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm. Und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung einen Rechtsstreit beizulegen. Der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.
3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen. Es reicht nicht aus den Verstoß einfach einzustellen. Für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten. Dadurch soll die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Abmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten.
Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:
- es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
- es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.
7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden. Gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht. In diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt. Geht es nur um eine markenrechtsverletzende Onlinewerbung wird dieser Anspruch keine Rolle spielen.
9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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