LG München I: „Powerbank“ kann dem ElektroG unterfallen

In Zeiten stromhungriger mobiler Geräte gehören „Powerbanks“ zu den Verkaufsschlagern. Mit diesen mobilen Energiespeichern lassen sich Smartphones oder Tablets unterwegs aufladen, wenn deren Akku zur Neige geht. Beim Verkauf solcher „Powerbanks“ sollten sich Händler jedoch in Acht nehmen: Diese können registrierungspflichtige Elektronikgeräte darstellen.
Einleitung
Dass für Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland ein Inverkehrbringungs- und Vertriebsverbot nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht, solange sich deren Hersteller sich nicht bei der Stiftung EAR hat registrieren lassen, ist den meisten Händlern bekannt. Denn auch dem Händler ist das Anbieten von Geräten, die von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen gesetzlich untersagt. Vertreibt der Händler gar schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller, wird er vom Gesetz wie deren Hersteller behandelt.
Dies kann für den Händler eine kostspielige Abmahnung und sogar ein Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens des Umweltsbundesamtes zur Folge haben.
Abgrenzungsprobleme
In der Praxis liegt das Problem vielmehr darin, das zu vertreibende Produkt korrekt einzuordnen. So muss zunächst festgestellt werden, ob es sich bei dem Produkt überhaupt um ein Elektro- bzw. Elektronikgerät im Sinne des ElektroG handelt. Ferner gilt es zu prüfen, ob das Produkt sich auch einer der zehn abschließenden Gerätekategorien des ElektroG zuordnen lässt. Nur dann fällt es in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, so dass die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten nach dem ElektroG greifen.
„Powerbank“ – Batterie oder Elektronikgerät?
Es existiert damit eine Vielzahl von Produkten, bei denen sich die Beurteilung der Anwendbarkeit des ElektroG in der Praxis als sehr schwierig gestaltet. Zu solchen „Grenzprodukten“ lassen sich auch „Powerbanks“ zählen.
Im Wesentlichen besteht eine Powerbank aus einem oder mehreren, zusammengeschalteten Akkumulatoren, die in einem Gehäuse verbaut sind. In aller Regel verfügt eine solche Powerbank über einen (Mikro- bzw. Mini-) USB-Anschluss, an welchen sich ein Adapterkabel anschließen lässt, welches wiederum typischerweise mit mehreren wechselbaren Anschlusssteckern versehen werden kann, um darüber die gängigsten Mobilgeräte mit Strom versorgen zu können.
Von der Verwendungsweise ist eine solche „Powerbank“ damit am ehesten mit einem mobilen Ladegerät zu vergleichen, welches für seine Funktion keine permanente Verbindung zum Stromnetz benötigt, sondern die Energie im verbauten Akkumulator speichert und bei Bedarf an das anzuschließende Gerät bzw. dessen Akkumulator überträgt. Über diesen Anschluss wird auch die „Powerbank“ selbst aufgeladen, z.B. mittels eines Netzadapters direkt am Stromnetz oder aber via USB-Verbindung von einem Gerät, das selbst über ausreichend Spannung verfügt oder diese selbst vom Stromnetz bezieht (z.B. Notebook).
Auf den ersten Blick handelt es sich damit bei einer „Powerbank“ um eine aufladbare Batterie. Batterien unterfallen für sich genommen jedoch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, da es diesen an einer eigenständigen elektrischen bzw. elektronischen Funktion mangelt.
Daher unterfallen herkömmliche Batterien- und Akkumulatoren dem Batteriegesetz (BattG), nicht aber dem ElektroG. Die Tücke liegt aber – wie so oft - im Detail, wie das Urteil des LG München I zeigt.
Worüber hatte das LG München I zu entscheiden?
Mit seinem Urteil vom 15.05.2014, Az.: 17 HK O 24894/13 hatte das Landgericht über eine Wettbewerbsstreitigkeit zu entscheiden. Ein Mitbewerber hatte einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser eine „Powerbank“ vertrieben hatte, ohne dass er über eine Registrierung bei der Stiftung EAR verfügte. Auch ein registrierter Hersteller war nicht zu ermitteln. Ferner war das Gerät nicht entsprechend der Vorgaben des § 7 ElektroG gekennzeichnet gewesen.
Der Abgemahnte lehnte auf die Abmahnung hin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Nach seiner Ansicht handele es sich bei der „Powerbank“ um eine Batterie, die dem BattG, nicht aber dem ElektroG unterfalle. Eine Registrierung bei der Stiftung EAR sei daher nicht erforderlich für den Vertrieb dieses Produkts. Darüber hinaus seien auch die Kennzeichnungspflichten nach dem ElektroG nicht auf das Produkt anwendbar.
Daraufhin wurde der Abgemahnte gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Für die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichtigkeit der „Powerbank“ nach dem ElektroG wurde angeführt, dass diese nicht anders zu beurteilen sei, wie ein Ladegerät. Ladegeräte unterfallen nach herrschender Meinung dem Anwendungsbereich des ElektroG, auch wenn deren Zuordnung zu einer der zehn abschließenden Kategorien des ElektroG aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in der Praxis häufig schwer fällt.
Zudem verfügte die streitgegenständliche Powerbank – anders als eine klassische Batterie bzw. ein herkömmlicher Akku – über Zusatzfunktionen. So war eine Art „Ladezustandsanzeige“ in der Form von vier LED verbaut, die auf Knopfdruck den aktuellen Ladezustand der „Powerbank“ signalisierte. Ferner war auch eine LED verbaut, die auf Knopfdruck als Taschenlampe diente.
Da die Ladeschlussspannung der in der „Powerbank“ verbauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren maximal 3,7 Volt beträgt, am USB-Ausgang jedoch eine Spannung von 5 Volt anliegt, fand auch eine Umwandlung der Spannung statt. Dies gilt andersherum auch für den Aufladevorgang der „Powerbank“ an sich, da die USB-Eingangsspannung 5 Volt beträgt und die Ladespannung darunter liegt.
Das LG München I kam daher zu dem Schluss, die gegenständliche „Powerbank“ unterfalle dem sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG. Der Abgemahnte wurde damit zur Unterlassung verurteilt.
Fazit
Das Beispiel „Powerbank“ zeigt einmal mehr, wie schwierig die Abgrenzung in der Praxis ist, ob ein Produkt dem ElektroG unterfällt oder nicht. Umso wichtiger ist es, dass Händler sich fachlichen Rat einholen, bevor sie solche „Grenzprodukte“ anbieten. Dies vor allem deswegen, weil die Streitwerte bei Verstößen gegen das ElektroG in aller Regel sehr hoch ausfallen. Das Prozesskostenrisiko ist mithin enorm.
Auf der anderen Seite bedeutet die Abgabe einer Unterlassungserklärung auf entsprechende Abmahnung hin – zur Vermeidung eines teuren Gerichtsverfahrens - für den Erklärenden den Ausschluss vom Markt für die Dauer von 2-3 Monaten. So lange dauert das Durchlaufen des Registrierungsverfahrens bei der Stiftung EAR regelmäßig.
Eine Beratung im Vorfeld kann dem Händler damit viel Ärger und Geld ersparen.
Im Übrigen sieht auch das BattG eine Anzeigepflicht vor, die zu erfüllen ist, bevor Batterien in den Verkehr gebracht werden. Wer hiergegen verstößt, geht das Risiko ein, Post vom Umweltbundesamt zu bekommen.
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen in Bezug auf das ElektroG und BattG.
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