Angabe der Postfachnummer im Impressum reicht nicht
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.
Das Telemediengesetz (TMG) statuiert in § 5 besondere Anforderungen an das Impressum von Homepages. Wird ein Internetauftritt geschäftsmäßig betrieben, sind spezielle identitätsbezogene Ausweispflichten zu wahren. Das LG Traunstein (LG Traunstein, Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 1 HK O 168/16) hat in seinem Urteil die Anforderungen an das Impressum erneut klargestellt. Nach Ansicht der Richter reiche die Angabe des Postfaches im Impressum der Webseite nicht aus. Vielmehr müsse eine ladungsfähige Adresse angeben werden.
Inhaltsverzeichnis
Das Urteil
Im Impressum sind nach § 5 Abs. 1 TMG unter anderem der Name und die Anschrift der Niederlassung aufzuführen. Der Beklagte in diesem Rechtsstreit trat in seinem Internetauftritt jedoch nur unter einer Postfachnummer auf. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht ausreiche, um die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG zu erfüllen. Erforderlich sei, dass der Internetdienstanbieter seine ladungsfähige Adresse angebe. Nach Ansicht des Gerichts stelle eine bloße Postfachnummer aber keine ladungsfähige Adresse dar.
Wer im Rahmen des Impressums die ladungsfähige Anschrift nicht angibt, droht eine Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes.
Fazit
Achten Sie bei der erstmaligen Erstellung oder der Überprüfung Ihres Impressums darauf, dass Sie eine ladungsfähige Adresse und nicht nur eine Postfachnummer angeben.
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