LG Frankfurt: Fehlende Textilkennzeichnungsangaben bei Polstermöbeln sind abmahnbar
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Textilien"
Das LG Frankfurt hat mit Beschluss vom 2.02.2009 (Az. 3-12 O 11/09) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein soll, wenn im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern Polstermöbel angeboten werden, ohne Art und Gewichtsanteil der für die Textilerzeugnisse verwendeten Rohstoffe anzugeben.
Weiter hat das Gericht der Antragsgegnerin noch untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernsabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Polstermöbeln über einen Onlineshop anzubieten und dabei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der ABwicklung bestehender Verträge auf die folgenden zu berufen:
"XXX ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen."
"Beim Erwerb mehrerer Artikel über unterschiedliche Artikelangebote ist der Verkäufer berechtigt, aus abwicklungstechnischen Gründen keine Gesamtlieferung vorzunehmen."
Hinweis: Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
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