E-Commerce Recht in Polen Neue wichtige Bestimmungen des polnischen Verbraucherrechts

E-Commerce Recht in Polen Neue wichtige Bestimmungen des polnischen Verbraucherrechts
30.06.2015 | Lesezeit: 5 min

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 hat in Polen zu wichtigen Änderungen des polnischen Verbraucherrechts geführt. Das neue polnische Verbraucherrechtegesetz weicht zum Teil von der Verbraucherrechterichtlinie ab. Gleichzeitig wurde mit diesem Gesetz auch das polnische Verbraucher- Gewährleistungsrecht neu geregelt. Diese neuen Bestimmungen sollten von dem deutschen Onlinehändler, der Waren in Polen vertreibt, beachtet werden. Die IT-Kanzlei berücksichtigt selbstverständlich in ihren Rechtstexten für Polen die eingetretenen Rechtsänderungen.

Das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 (Verbraucherrechtegesetz „ Ustawa o prawach konsumenta“) ist erst verspätet am 25. 12.2014 in Kraft getreten. Dieses Gesetz begnügt sich nicht damit, die Verbraucherrechterichtlinie umzusetzen, sondern macht von den in der Richtlinie vorgesehenen Öffnungstatbeständen für nationale Regelungen Gebrauch oder verwendet abweichende sprachliche Regelungen.

Wichtig sind ferner die Entscheidungen des polnischen Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz, das zu Themen wie Behandlung von Widerrufsware, vorvertraglichen Informationen, etc. Stellung genommen hat. Gleichzeitig wurde mit dem polnischen Verbrauchergesetz auch das für den Verbraucher geltende Gewährleistungsrecht neu gefasst, soweit es nicht durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie oder die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bereits abgedeckt wird.

Die für den Onlinehändler wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz vorgestellt:

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1) Verschärfte polnische Bestimmungen zu den vorvertraglichen Pflichtinformationen vor Vertragsschluss

Art. 6 (7) der EU-Verbraucherrechterichtlinie schafft einen Öffnungstatbestand für die vertraglichen Anforderungen an die Vertragsinformationen nach nationalem Recht

(7) Die Mitgliedstaaten können sprachliche Anforderungen in Bezug auf die Vertragsinformationen in ihrem nationalen Recht aufrechterhalten oder einführen, um damit sicherzustellen, dass diese Angaben vom Verbraucher ohne Weiteres verstanden werden.

Polen hat von diesem Öffnungstatbestand Gebrauch gemacht (Information for the European Commission concerning the transposal of Directive 2011/83/EU of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on consumer rights ('the Directive' or 'Directive 2011/83/EU' into national law).

- Demnach ist der Gebrauch der polnischen Sprache zwingend, wenn der Verbraucher in Polen ansässig ist. Sämtliche für den Verbraucher wichtigen Angaben wie Bezeichnung der Ware, Sonderangebote, Gewährleistung und sonstige Informationen müssen in polnischer Sprache formuliert werden (Artikel 7 und 7a des polnischen Sprachgesetzes, in der Fassung des polnischen Gesetzesanzeigers 2011/43, Kapitel 224).

- Der Händler muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in polnischer Sprache unter anderem folgende zusätzliche Pflichtinformationen geben: Produktkategorie, Hersteller oder Importeur, Sicherheitskennzeichen, Gewährleistungsbestimmungen, Vertriebsautorisierung in Polen (Artikel 44 (9) polnisches Bürgerliches Gesetzbuch, neue Fassung).

Was die für den Onlinehändler geltenden Gewährleistungsregeln angeht, so ist es zweckmäßig, in den AGB auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Es sollte sichergestellt sein, dass der Besteller vor Abgabe einer Bestellung sein Einverständnis mit den AGB durch Klicken einer entsprechenden Schaltfläche bestätigt.

2) Erfordernis einer zusätzlichen Bestätigung des Verbrauchers, dass die Bestellung kostenpflichtig ist

Art. 17 (2) des polnischen Verbraucherschutzgesetzes weicht in der Frage der Bestätigung der Kostenpflichtigkeit einer Bestellung von dem englischen Text der EU-Verbraucherrechterichtlinie ab. In der Verbraucherrechterichtlinie englische Sprachfassung Art. 8 (2) heißt es: “The trader shall ensure that the consumer, when placing his order, explicitly acknowledges that the order implies an obligation to pay”. Das Verb “Acknowledge” (anerkennen) ist schwächer als das Verb “confirm” (bestätigen). Art. 17 (2) des polnischen Verbraucherschutzgesetzes geht ausdrücklich von “bestätigen” aus. Einige polnische Kommentatoren sehen hier die Absicht des polnischen Gesetzgebers, über die Anforderungen der EU-Verbraucherrechterichtlinie hinauszugehen und zusätzlich über das Aktivieren der Bezahlschaltfläche hinaus eine gesonderte Bestätigung des Verbrauchers zu fordern, zum Beispiel durch die zusätzliche Aktivierung einer entsprechenden Check-Box. Eine solche zusätzliche Bestätigung wird auch durch das polnische Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) gefordert.

Um rechtliche Schwierigkeit zu vermeiden, sollte daher der Onlinehändler im Rahmen des Bestellvorgangs eine zusätzliche Box zu dem zu entrichtenden Kaufpreis einrichten. Der nächste Bestellschritt sollte nur möglich sein, wenn der Besteller bestätigt, diese Information zum Kaufpreise gelesen zu haben. Falls der Onlinehändler es unterlässt, eine solche zusätzliche Bestätigung des Bestellers in den Bestellvorgang zu integrieren, läuft er das Risiko, dass der Vertrag als nicht abgeschlossen gilt und dass der Verbraucher übersandte Ware nicht zurückzusenden braucht.

3) Rückgabe der Widerrufsware

Das polnische Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz hat in mehreren Entscheidungen bekräftigt, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Ware auspacken und die vertragsgemäße Eignung überprüfen kann. Allerdings darf der Händler bei Schäden oder bei exzessiver Nutzung der Widerrufsware Schadensersatz fordern. Dies trifft zum Beispiel auf die Fallvariante zu, dass der Verbraucher Ware nur kauft, um sie bis zum Ablauf der Widerrufsfrist zu nutzen und dann zurückzugeben.

Gem Art. 34 (4) des polnischen Verbraucherschutzgesetzes haftet der Verbraucher bei Rückgabe der Widerrufsware für den verminderten Wert der Ware, der durch eine Behandlung hervorgerufen wurde, die über die Überprüfung der Ware hinausgeht. Der Händler kann in diesen Fällen eine entsprechende Verminderung des Kaufpreises gelten machen, der zurückzuerstatten ist.

4) Gewährleistungsrecht

Das neue polnische Gewährleistungsrecht, das in das polnische Bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde, folgt im Prinzip der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs.

Rechtsbehelfe des Verbrauchers

Entspricht die Ware nicht der vertragsgemäßen Eignung, kann der Verbraucher in erster Linie Reparatur der defekten Waren oder Ersatzlieferung fordern. Der neu gefasste Artikel 560 polnisches Bürgerliches Gesetzbuch stärkt die Verbraucherrechte. Der Verbraucher kann bereits nach einem einmaligen gescheiterten Reparaturversuch oder einem einmaligen gescheiterten Versuch einer Ersatzlieferung auf eine Kaufpreisminderung oder Vertragsrücktritt bestehen. Bei Kaufpreisminderung oder Rücktritt muss es sich allerdings um einen substantiellen Mangel der Ware handeln. Falls der Händler auf die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers nicht innerhalb von 14 Tagen reagiert, gilt der Anspruch des Verbrauchers als durch den Händler anerkannt.

Beweislastumkehr bei behaupteten Schaden

Wenn der Schaden innerhalb von einem Jahr nach Kauf und Empfang der Ware durch den Verbraucher geltend gemacht wird, so wird vermutet, dass dieser Schaden bereits bei Lieferung der Ware bestanden hatte. In anderen EU-Ländern gilt diese Beweislastumkehr nur innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der Ware.

Meldung des Schadens 2 Monate nach Entdeckung

Der Verbraucher muss den Schaden 2 Monate nach Entdeckung dem Händler mitteilen. Andernfalls verliert er seine Rechtsbehelfe gegen den Händler.

Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt eine Frist von 2 Jahren. Bei gebrauchter Ware kann wie in Deutschland auch in den AGB eine verkürzte Frist von 1 Jahr vereinbart werden.

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