Online Handel in Polen: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Polen an

Online Handel in Polen: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Onlinehandel in Polen an

Die IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte (AGB + Widerrufsbelehrung + Datenschutzerklärung) für den Onlinehandel in Polen in den Formaten Onlineshop allgemein / Ebay- und Amazonshop an. Diese Rechtstexte richten sich nach polnischem Recht. Sie sind für Internetpräsenzen gedacht, über die Waren oder Dienstleistungen in Polen zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

Für polnische  Verbraucher gelten im Ergebnis polnisches Recht und die Zuständigkeit polnischer Gerichte.  Dies ist anders für sogenannte B2B-Geschäfte, wo der deutsche Onlinehändler die Möglichkeit hat, in der Rechtswahlklausel seiner AGB deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorzugeben - ein nicht unerheblicher Vorteil für einen deutschen Onlinehändler.

Auch wenn in Polen als EU-Staat die EU-Regeln zum Fernabsatzrecht als Rahmenrecht gelten, hat Polen in seiner Gesetzgebung nationale Besonderheiten geschaffen, die bei Geschäftsbeziehungen mit polnischen Verbrauchern beachtet werden müssen. Vor allem für junge Polen ist Englisch heute die internationale Verständigungssprache. Deutsch wird vor allem von den älteren Polen noch gesprochen, fällt aber gegenüber Englisch immer mehr ab. Deutsche Onlinehändler, die ernsthaft Geschäfte in Polen machen wollen, sollten daher eine Internetpräsenz in polnischer  Sprache und natürlich AGB und andere Rechtstexte in Polnisch vorweisen.  Anders als in vielen westeuropäischen Staaten haben internationale Internetplattformen wie Ebay keine dominierende Stellung.

Polnische Plattformen wie Allegro.pl dominieren dagegen den polnischen Onlinemarkt.

I. Attraktivität des polnischen Marktes für deutsche Onlinehändler

Polen  ist unter den osteuropäischen EU-Staaten bei weitem die größte Volkswirtschaft und kann trotz der Krise in Europa mit beindruckenden Wachstumsraten (4%) aufwarten. Dies gilt auch für den Onlinemarkt. Hier kennt Polen in Europa mit 24 % die größte Wachstumsrate im Onlinehandel  wenn auch zugebenermaßen von einer schmalen Basis aus.  Das Volumen des polnischen Onlinehandels mit etwa 5,5 Mrd. Euro ist noch weit entfernt von der Position des unumstrittenen Markführers im Onlinehandel Großbritannien (67 Mrd. Euro) oder Deutschland (30 Mrd. Euro). Aber Polen holt auf und ist als Onlinemarkt gerade als Brückenstaat zu osteuropäischen Staaten wie die Ukraine wirtschaftlich sehr interessant. Dies gibt neuen Marktteilnehmern auf einem jungen,  noch nicht gesättigten Markt eine gute Chance.  Polen hat in Fragen der Online-Zahlungsmöglichkeiten und dem technischen Internetstandard enorm aufgeholt und damit die Voraussetzung für ein weiteres nachhaltiges Wachstum geschaffen.

Englisch hat gerade bei jungen Polen Deutsch als Verständigungssprache weitgehend abgelöst. Junge Polen verstehen kaum noch Deutsch. Deutsche Onlinehändler, die in Polen Geschäfte machen wollen, sollten daher zumindest über eine englische Webseite verfügen. Besser ist natürlich eine Webseite in polnischer Sprache, insbesondere wenn gezielt polnische Kunden angesprochen werden sollen. Kleinere deutsche Onlinehändler können nicht davon ausgehen, über internationale Plattformen wie Ebay oder Amazon Zugang zum polnischen Onlinemarkt zu erlangen. Sollte ein gezielter Zugang zum polnischen Onlinemarkt intendiert sein, sollte der deutsche Onlinehändler versuchen, seine Produkte über die zurzeit dominierende polnische Plattform Allegro.pl zu platzieren. Allegro.pl bietet auch Online-Zahlungsmöglichkeiten an und hat damit einen Standard im polnischen Onlinehandel gesetzt. Die Mitgliedschaft bei der Plattform Allegro.pl setzt allerdings eine polnischsprachige Internetpräsenz voraus.  Ein deutscher Onlinehändler hat aber mittlerweile bei Nischenprodukten oder Spezialprodukten (Mode, Technik) durchaus die Möglichkeit  über Suchmaschinen wie Google, auch polnische Kunden zu gewinnen, ohne sich von einer Internetplattform abhängig zu machen.

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II. Wichtige rechtliche Fragen

Polen hat als EU-Mitgliedsstaat die einschlägigen EU-Richtlinien zum Fernabsatzrecht in nationales Recht umgesetzt. Es gibt in Polen wie in den meisten EU-Staaten keine einheitlichen Regeln zur Umsetzung von EU-Richtlinien.  Wie im deutschen Recht auch  wird die durch EU-Richtlinie geregelte Rechtsmaterie in vielen Fällen durch Anpassung der bestehenden nationalen Gesetze in nationales Recht umgesetzt, wobei die polnischen Umsetzungsgesetze durchaus Besonderheiten gegenüber den EU-Richtlinien aufweisen.  

Einschlägige Gesetze sind vor allem das Gesetz vom 2.3.2000 zum Schutz bestimmter Verbraucherrechte und über die Haftung bei Schäden, die durch gefährliche Produkte ausgelöst werden, das Gesetz vom 16. Februar 2007 zum Wettbewerb und Verbraucherschutz sowie Artikel 66 ff, 449 ff und Artikel 543 ff, Polnisches Bürgerliches Gesetzbuch (Abänderungsgesetz vom 27. Juli 2002).

- Zustandekommen von Fernabsatzverträgen

Nach polnischem Recht werden elektronische Verträge nach den Regeln des Polnischen  Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.  Die Frage des Zustandekommens eines elektronischen Vertrages ist in der Praxis durchaus relevant, wenn die Anpreisung eines Artikels in einem Onlineshop bereits als verbindliches Vertragsangebot anzusehen wäre, an das der Verkäufer mit Bestellung durch den Kunden gebunden ist. 

Die Regeln zum Zustandekommen von elektronischen Verträgen sind nach polnischem Recht nicht eindeutig. Die elektronische Werbung mit Produkten auf einer Webseite wird wie nach deutschem Recht als Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages aber noch nicht als Vertragsangebot angesehen (Art 71 Polnisches Bürgerliches Gesetzbuch). Andererseits ist die öffentlich zugängliche Darstellung eines Artikels zum Verkauf mit der Preisangabe als Verkaufsangebot anzusehen (Art. 543 Polnisches Bürgerliches Gesetzbuch). Da es im polnischen Recht keine zwingenden Regeln zu dieser Frage gibt, kann die Frage des Zustandekommens von Fernabsatzverträgen durch Vereinbarung geklärt werden. In den hier angebotenen AGB ist klargestellt, dass erst die elektronische Bestellung des Kunden als Vertragsangebot zu sehen ist, das der Verkäufer annehmen aber auch ablehnen kann. 

Wenn die Bestellung der Ware durch den Kunden durch den Verkäufer sofort angenommen wird, ist der Kunde an seine Bestellung gebunden. Dabei ist die automatisch generierte Bestätigungsemail des Verkäufers noch nicht als Bestätigung der Bestellung und des Vertragsangebots anzusehen.

- Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht ist in Art. 7 des Gesetzes zum Schutz von Verbraucherrechten geregelt.  Gem. Art 7, Absatz 1  und Art 10, Absatz 1 können Verbraucher ihr Widerrufsrecht innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung der Ware ausüben. Wenn der Verkäufer Ware liefert, ohne den Verbraucher über seine Identität, die wichtigsten Merkmale der Ware, Versandkosten, Lieferzeiten und über sein Widerrufsrecht und die Rücknahme der Ware aufgeklärt zu haben, verlängert sich die Widerrufsfrist auf drei Monate (Art. 10, Absatz 2; Art 9 Gesetz zum Schutz von Verbraucherrechten). Der Widerruf muss in schriftlicher Form erfolgen. In der Praxis wird der Kunde aus Beweisgründen den Widerruf in Form eines Einschreibens erklären müssen. Der Onlinehändler ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine Musterwiderrufserklärung an die Hand zu geben. Er muss aber den Verbraucher schriftlich den erklärten Widerruf und die Rückerstattung des Kaufpreises bestätigen (Art. Art 13, Absatz 1 Gesetz zum Schutz von Verbraucherrechten).  Bei Ausübung des Widerrufsrechts gilt der Vertrag als nichtig. Es ist lediglich geregelt, dass Kompensationszahlungen verboten sind (Art 7 Absatz 2). Erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat die Rücksendekosten zu tragen (Art. 12, Absatz 4 Gesetz zum Schutz von Verbraucherrechten)

Der gezahlte Kaufpreis und  die gelieferte Ware sind  innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Wie im deutschen Recht gelten die gleichen Ausnahmen, in welchen Vertragsverhältnissen ein Widerrufsrecht nicht ausgeübt werden kann. Bei Finanzdienstleistung gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (Art 16c, Absatz 1, Ziffer 2 Gesetz zum Schutz von Verbraucherrechten).

- Mängelhaftung

Wie in deutschem Recht auch, muss zwischen der Haftung wegen mangelnder Vertragserfüllung und außervertraglicher Schadenshaftung unterschieden werden.

Vertragshaftung

Gem. Art 4 des Gesetzes zur Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches und zu den Bedingungen von Verkäufen an Verbraucher  haftet der Verkäufer für Mängel der Ware (gesetzliche Gewährleistung), wenn die Ware nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Der Verbraucher hat dem Verkäufer einen Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung zu melden. Nur dann gilt die Vermutung, dass die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft war (Art. 4 Absatz 1). Der Verbraucher kann Ersatz oder Reparatur der Ware und - bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Der Verkäufer hat eine Mängelbeschwerde des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen zu beantworten. Beantwortet der Verkäufer die Mängelbeschwerde nicht, so gilt der vorgetragene Mangel als erwiesen.

Die Gewährleistungshaftung ist auf zwei Jahre begrenzt. Bei gebrauchten Artikeln kann die Gewährleistung auf 1 Jahr durch Vereinbarung verkürzt werden.

Mängelfolgeschäden

Der Onlinehändler haftet neben dem Hersteller für Mängelfolgeschäden (Gesundheitsschäden, Sachschäden), dann wenn er ein Produkt nach Polen einführt (Art 449, §§ 2,3 Polnisches Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn der Hersteller nicht ermittelt werden kann, dann haftet der Verkäufer alleine (Art 449, § 4). Eine Haftung erfolgt nur, wenn der Schaden sich auf mehr als 500 Euro beläuft. Der Geschädigte muss Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren nach Entdeckung des Schadens geltend machen (Art 449, § 8). Die absolute Frist zur Geltendmachung von Mängelfolgeschäden beläuft sich auf 10 Jahre. Die Haftung für Mängelfolgeschäden kann nicht durch AGG begrenzt oder ausgeschlossen werden, selbst wenn die Geltung ausländischen Rechts vereinbart ist (Art 449, §§ 9, 10).

- Außervertragliche Informationspflichten

Die außervertraglichen Informationspflichten des Onlinehändlers gegenüber einem polnischen Verbraucher entsprechen dem normalen deutschen Standard, mit dem der deutsche Onlinehändler vertraut ist.

- Impressum und Datenschutz

Der deutsche Onlinehändler kann für Onlinegeschäfte in  Polen  sein ihm vertrautes (deutsches) Impressum und seine Datenschutzerklärung anwenden.

III. Achtung: Anzuwendendes Recht

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Angebote des Händlers nach den äußeren Umständen nicht nur an Verbraucher mit Wohnsitz in Polen  sondern auch an Verbraucher im Ausland richten, wo teilweise wesentlich strengere gesetzliche Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten können. Möchte der Händler Konflikte mit ausländischen Rechtsordnungen vermeiden, sollte er sicherstellen, dass sich seine Angebote nur an Kunden mit Wohnsitz in Polen richten. Dabei sollten Verhaltensweisen vermieden werden, die für ein grenzüberschreitendes Anbieten sprechen wie z. B. die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als .pl, die Verwendung einer neutralen, nicht länderspezifischen Top-Level-Domain (z.B..com), die Erwähnung internationaler Kundschaft, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen oder die Möglichkeit, eine andere Sprache zu wählen. Zudem sollten Liefergebiet und Kundenkreis ausdrücklich begrenzt werden.

Möchte der Händler sich mit seinen Angeboten dagegen gezielt auch an Verbraucher im Ausland richten, wo ggf. strengere gesetzliche Anforderungen gelten als in Polen, so sollte er zur Vermeidung von Konflikten die rechtliche Gestaltung seiner Online-Präsenz im Zweifel nach der Rechtsordnung ausrichten, die den strengsten Verbraucherschutz vorsieht. In diesem Fall ist eine professionelle rechtliche Beratung dringend anzuraten.

IV. Sonderfall Rechtswahlklausel bei  B2B Geschäften

Ein Gewerbetreibender in Polen kann sich als Kunde im Grundsatz – anders als ein polnischer  Verbraucher - nicht auf polnisches  Recht und die Zuständigkeit polnischer  Gerichte berufen, wenn die AGB des deutschen Onlinehändlers eine andere Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel vorsehen. Die  hier einschlägigen Kollisionsnormen der Rom I- Verordnung (Art. 6) und Brüssel I Verordnung (Artikel 16), die den Verbraucher schützen sollen, gelten nicht für den Gewerbetreibenden.

Die IT-Recht Kanzlei hat daher in den angebotenen AGB  für Polen eine Klausel eingefügt, dass bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem polnischen  Gewerbetreibenden und einem deutschen Onlinehändler ausschließlich deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte gelten.

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Bildquelle: © ultrakreativ - Fotolia.com

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